I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.340/2008
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Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_340/2008 Verfügung vom 30. Mai 2008 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Widmer als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Batz. Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Arbeitslosenversicherung, Beschwerde gegen die Verfügungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März und 23. April 2008. Nach Einsicht in das Schreiben vom 18. Mai 2008, worin A.________ die Beschwerde vom 26. April 2008 gegen die Verfügungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. März und 23. April 2008 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, verfügt die Instruktionsrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Mai 2008 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: i.V. Ursprung Batz