Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.33/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_33/2008

Urteil vom 20. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi, Albisriederstrasse 361, 8047
Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 13. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene M.________ war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
zum Leistungsbezug angemeldet und damit bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Sie wurde am
13. August 2004 Opfer eines Auffahrunfalls. Gleichentags wurde sie
notfallmässig ambulant im Spital W.________, Chirurgische Klinik, behandelt,
welches eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte. Die SUVA
erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur
Abklärung der Verhältnisse zog sie diverse Arztberichte sowie bei der
Arbeitsgruppe U.________ eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) vom 17.
Mai 2005, eine technische Unfallanalyse vom 27. August 2005 und eine
biomechanische Beurteilung vom 27. September 2005 bei. Mit Verfügung vom 12.
Januar 2006 stellte die SUVA die Leistungen auf den 31. Januar 2006 ein. Die
dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 2. März 2006 ab. Die
noch geklagten Beschwerden seien organisch strukturell nicht nachweisbar. Das
Beschwerdebild sei schon früh durch eine psychische Fehlverarbeitung bestimmt
worden. Die adäquate Kausalität der anhaltenden Beschwerden zum Unfall vom 13.
August 2004 sei nach der für psychische Unfallfolgen geltenden Rechtsprechung
(BGE 115 V 133 ff.) zu verneinen.

B.
Hiegegen reichte die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde ein. Sie legte neu einen Attest des Dr. med. S.________ vom
5. Mai 2006 sowie Berichte des Zentrums für Medizinische Radiologie vom 18.
August 2006, des Dr. med. V.________, Neurologie/EGG, vom 4. September 2006,
des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden,
Schleudertrauma und Orthopädische Traumatologie, vom 19. September 2006, sowie
des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, des
klinischen Psychologen und Supervisors Dr. phil. D.________, und der dipl.
Psychologin FH Frau R.________, medizinisches Zentrum G.________, vom 25.
Januar 2007 auf. Die SUVA reichte eine neurologische Aktenbeurteilung der Frau
C.________, Fachärztin Neurologie und Psychiatrie FMH, Leiterin Zentrum
X.________, vom 23. Oktober 2006 ein. Mit Entscheid vom 13. November 2007 wies
das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte, es seien ihr die gesetzlichen
UVG-Leistungen zuzusprechen. Ferner ersucht sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren. Sie reicht
diverse neue Arztberichte ein.

Mit Verfügung vom 10. März 2008 erhielt die Versicherte letztinstanzlich
Gelegenheit, ihre Vorbringen in Anbetracht des zwischenzeitlich ergangenen, die
so genannte Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisierenden Urteils BGE 134 V 109 vom 19. Februar 2008 zu
ergänzen. Davon machte sie keinen Gebrauch.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit der Versicherten ab. Mit
Verfügung vom 29. Mai 2008 forderte es die Versicherte auf, bis spätestens 13.
Juni 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, was sie fristgemäss
tat. Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 ersuchte die Versicherte das Bundersgericht,
auf die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 27. Mai 2008
zurückzukommen, da infolge Auszugs des Sohnes A.________ nun ein finanzielles
Manko bestehe.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie bei einem
HWS-Schleudertrauma bzw. äquivalenten Verletzungen (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360;
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2), zum im Sozialversicherungsrecht geltenden
Beweisgrad der übewiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen), zur freien Beweiswürdigung sowie zum Beweiswert von Arztberichten
(BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2, U 571/06)
richtig wiedergegeben. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur
nur ausnahmsweisen Verursachung eines Bandscheibenvorfalls bzw. einer
Diskushernie durch einen Unfall (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 190, U 149/99, Nr. U
379 S. 192, U 138/99; Urteile 8C_28/2008 vom 28. Juli 2008, E. 3.1, und 8C_104/
2008 vom 18. März 2008, E. 3, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die Schleudertrauma-Praxis in
zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den
Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser
Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht.
Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze liess das Bundesgericht
hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; vgl. auch erwähntes
Urteil 8C_28/2008, E. 1).

3.
Die Beschwerdeführerin reicht letztinstanzlich folgende neue Berichte ein: des
Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden,
Schleudertrauma und Orthopädische Traumatologie, vom 5. Januar 2008, des Dr.
med. T.________, Psychotherapie FMH, vom 7. Januar 2008 samt seinem bei den
UV-Akten nicht befindlichen Bericht an die IV-Selle vom 18. Juli 2005, sowie
des Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und
des klinischen Psychologen und Supervisors Dr. phil. D.________, medizinisches
Zentrum G.________ vom 11. Januar 2008.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann die Versicherte aus diesen
Berichten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Demnach kann offen bleiben, ob
letztinstanzlich erstmals eingereichte Beweismittel auch im Rahmen der
Kognition gemäss Art. 97 Abs. 2 bzw. Art. 105 Abs. 3 BGG (Geldleistungen der
Unfallversicherung) als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu
gelten haben (vgl. auch Urteile 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 3, und
8C_254/2008 vom 5. Juni 2008, E. 4.2.2 mit Hinweis).

4.
Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die SUVA ihre Leistungen für die
Folgen des Unfalls vom 13. August 2004 zu Recht auf den 31. Januar 2006
eingestellt hat.

4.1 Hinsichtlich der natürlichen Kausalität sieht die präzisierte
Schleudertraumapraxis vor, dass eine eingehende medizinische Abklärung (im
Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) bereits in einer
ersten Phase nach dem Unfallereignis vorzunehmen ist, sofern und sobald
Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der
Beschwerden bestehen (BGE 134 V 109 E. 9.4 f. S. 124 f.).

4.2 Da der Unfall der Versicherten bereits mehrere Jahre zurückliegt, kann eine
solche Abklärung vorliegend nicht mehr nachgeholt werden. Indessen ist
Folgendes festzuhalten: Gemäss den ärztlichen Unterlagen erlitt die Versicherte
beim Auffahrunfall vom 13. August 2004 eine HWS-Distorsion (Berichte des
erstbehandelnden Spitals W.________ vom 13. August 2004, des Neurologen Dr.
med. V.________ vom 24. September 2004, des Hausarztes Dr. med. S.________ vom
22. Oktober 2004, der Klinik Z.________ AG, Neurorehabilitation, vom 28. Januar
2005, des Kreisarztes Dr. med. E.________ vom 8. Juli 2005, des Dr. med.
H.________ vom 19. September 2006 und des medizinischen Zentrums G.________ vom
25. Januar 2007). Dies hat die SUVA im Einspracheentscheid vom 2. März 2006
denn auch nicht in Frage gestellt, was nicht zu beanstanden ist.

5.
Umstritten ist, ob für gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten als Folge
des Unfalls vom 13. August 2004 ein organisches Substrat objektivierbar und
fassbar ist, bei dem die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem
natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers
praktisch keine Rolle spielt (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103).

5.1 Eine manuelle ärztliche Untersuchung der versicherten Person fördert
klinische, nicht aber objektivierbare Ergebnisse zu Tage. Objektivierbar sind
Ergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und
den Angaben des Patienten unabhängig sind (vgl. Dr. med. Urs Pilgrim, Nicht
oder schwer objektivierbare Gesundheitsbeeinträchtigungen: Erfahrungen des
Hausarztes und Rheumatologen, in: Erwin Murer (Hrsg.), Nicht objektivierbare
Gesundheitsbeeinträchtigungen: Ein Grundproblem des öffentlichen und privaten
Versicherungsrechts sowie des Haftpflichtrechts", Freiburger Sozialrechtstage
2006, S. 3 f.). Würde auf Ergebnisse klinischer Untersuchungen abgestellt, so
würde fast in allen Fällen ein organisches Substrat namhaft gemacht, das eine
Adäquanzprüfung als nicht erforderlich erscheinen liesse (vgl. BGE 127 V 102 E.
5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
kann vielmehr erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden (vgl. BGE 134 V 109 E. 9
Ingress S. 122, 117 V 359 E. 5d/aa S. 363; SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 5.4 mit
Hinweisen, U 479/05; erwähntes Urteil 8C_806/2007, E. 8.2 mit weiteren
Hinweisen). Diese Untersuchungsmethoden müssen zudem wissenschaftlich anerkannt
sein (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).

Beispielsweise sind ein Thoratic outlet Syndrom (TOS), myofasziale und
tendinotische bzw. myotendinotische Befunde für sich allein nicht als organisch
hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86
E. 4.1 mit Hinweisen, U 339/06; Urteile U 36/00 vom 1. März 2001, E. 4, und U
172/97 vom 18. Juni 1999, E. 3). Auch Verhärtungen und Verspannungen der
Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit
können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der
Beschwerden qualifiziert werden. Gleiches gilt für Nackenverspannungen bei
Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung (SVR 2008 UV Nr. 2 S. 3 E. 5.2 mit
Hinweisen, U 328/06; Urteil U 334/06 vom 6. Dezember 2006, E. 3; erwähntes
Urteil 8C_806/2007, E. 8.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen mit
einlässlicher Begründung, auf die verwiesen werden kann, zutreffend erwogen,
dass für die Beschwerden der Versicherten kein unfallbedingtes organisches
Substrat objektivierbar und fassbar ist. Sie hat insbesondere zu Recht erkannt,
dass die Diskushernie der Versicherten nicht als unfallbedingt angesehen werden
kann (zur diesbezüglichen Rechtsprechung vgl. E. 2 hievor). Aus den von der
Versicherten angerufenen Berichten des Dr. med. V.________ vom 31. Januar 2006,
des Dr. med. S.________ vom 5. Mai 2006, des Dr. med. H.________ vom 19.
September 2006 und des medizinischen Zentrums G.________ vom 25. Januar 2007
geht nicht hervor, es bestünden objektivierbare und fassbare organische
Unfallfolgen. Gleiches gilt für die von ihr letztinstanzlich neu aufgelegten
Berichte (E. 3 hievor). Unbehelflich ist insbesondere die Argumentation der
Versicherten, das medizinische Zentrum G.________ habe bei ihr eine
eingeschränktere Kopfrotation festgestellt als von der Vorinstanz angenommen,
und die Dres. med. H.________ sowie V.________ hätte aufgrund ihrer klinischen
Untersuchungen genaue eigene Befunde erhoben (E. 5.1 hievor).

6.
Die Versicherte macht geltend, ihre psychischen Beschwerden seien primär kausal
auf den Unfall vom 13. August 2004 zurückzuführen und hätten Krankheitswert.

6.1 Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges von organisch nicht
nachweisbaren Unfallfolgeschäden eines Schleudertraumas bzw. einer äquivalenten
Verletzung muss geprüft werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer
solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im
Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund getreten
sind. Trifft dies zu, gelangen die von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 E. 6
S. 138 ff. zur Adäquanz von psychischen Unfallfolgen entwickelten Grundsätze
zur Anwendung; andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in
BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f. festgelegten Kriterien (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S.
103, 123 V 98 E. 2a S. 99; 134 V 109 E. 6.1 S. 116, erwähntes Urteil 8C_28/
2008, E. 4.2).
6.2
6.2.1 Der die Versicherte behandelnde Neurologe Dr. med. V.________ ging
bereits im Bericht vom 24. September 2004, mithin knapp eineinhalb Monate nach
dem Unfall vom 13. August 2004, von einer erheblichen posttraumatischen
Belastungsstörung aus. Der Hausarzt Dr. med. S.________ stellte im Bericht vom
22.Oktober 2004 eine depressive Verstimmung fest. Die Dres. med. N.________,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin, Chefarzt, sowie
Y.________, Stationsarzt, Klinik Z.________ AG, gingen aufgrund der
Hospitalisation der Versicherten vom 2. bis 6. Januar 2005 davon aus, es liege
ein erhebliches, somatoform ausgestaltetes Schmerzsyndrom vor. Weiter stellten
sie unter anderem eine depressive Stimmungslage und Niedergeschlagenheit fest
(Bericht vom 28. Januar 2005). Der Psychotherapeut Dr. med. T.________ führte
im Bericht vom 26. Februar 2005 aus, die Versicherte, die er erst einmal
gesehen habe, sei ihm von Dr. med. V.________ wegen eines depressiven
Zustandsbildes zugewiesen worden. Das Ziel der Behandlung bestehe in einer
besseren Verarbeitung des Unfallgeschehens und in einem Versuch, die tiefe
Verunsicherung im Leben mit depressiver und angstbetonter Störung so weit wie
möglich zu verbessern. Dr. med. V.________ gab im Bericht vom 31. Januar 2006
an, bei der Versicherten bestehe eine erhebliche Belastungsstörung mit
vegetativer Symptomatik und depressiver Färbung, die nach dem Unfall vom August
2004 mit HWS-Distorsion bei Schleudertrauma begonnen habe. Der behandelnde
Psychotherapeut Dr. med. T.________ diagnostizierte im Bericht vom 11. Februar
2006 ein Unfallgeschehen (HWS-Distorsionstrauma) mit konsekutiver depressiver
Entwicklung, Angst- und Panikattacken; Schmerzverarbeitungsstörung; eine
prolongierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Als
Nebendiagnose stellte er eine Adipositas fest. Diese Diagnose (mit Weglassung
der Schmerzverarbeitungsstörung) stellte Dr. med. T.________ auch im Bericht zu
Handen der IV-Stelle vom 18. Juli 2005. Das medizinische Zentrum G.________
diagnostizierte im Bericht vom 25. Januar 2007 eine HWS-Distorsion vom 13.
August 2004 (ICD-10: S13.4), eine mittelgradige depressive Episode aufgrund des
Unfalls (ICD-10: F32.1) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung wegen des
Unfalls (ICD-10: F43.1); Adipositas per magna (ICD-10: E66).
6.2.2 Aus diesen Arztberichten ergibt sich insgesamt, dass die psychische
Problematik der Versicherten schon kurz nach dem Unfall vom 13. August 2004 bis
zum massgebenden Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 31. Januar 2006 bzw. des
Erlasses des Einspracheentscheides (2. März 2006; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169)
sehr ausgeprägt war. Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass
die Beschwerden der Versicherten ein eigenständiges psychisches Leiden
darstellen (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 126; erwähntes Urteil 8C_28/2008, E.
4.2). An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Bericht des Psychiaters
Dr. med. B.________, versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 23.
Februar 2005, der aufgrund der Untersuchung der Versicherten vom 9. Februar
2005 lediglich eine Trauerreaktion (ICD-10: Z73.3) diagnostizierte.

Die Versicherte selber geht denn auch vom Vorliegen unfallkausaler psychischer
Beschwerden aus. Nach dem Gesagten ist die adäquate Kausalität nach der Praxis
zu den psychischen Unfallfolgen, mithin unter Ausschluss psychischer Aspekte,
zu prüfen (BGE 115 V 133 ff.; erwähntes Urteil 8C_28/2008, E. 4.4 mit
Hinweisen).
6.2.3 Weitere Erhebungen zur Frage der natürlichen Kausalität zwischen dem
Unfall vom 13. August 2004 und den psychischen Beschwerden erübrigen sich. Denn
selbst wenn diese zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Erwägungen
zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E.
3c; erwähntes Urteil 8C_28/2008, E. 4.5 mit Hinweis).

7.
7.1 Die Unfallschwere ist ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu
beurteilen (BGE 115 V 133 E. 6 Ingress S. 139; SVR 2008 UV Nr. 8. S. 26 E.
5.3.1 mit Hinweisen, U 2/07; Urteil U 503/05 vom 17. August 2006,
zusammengefasst wiedergegeben in SZS 2008 S. 183; Urteil 8C_92/2008 vom 4.
August 2008, E. 8; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 ). Eine
unfallanalytische oder biomechanische Analyse vermag allenfalls gewichtige
Anhaltspunkte zur - einzig mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten -
Schwere des Unfallereignisses zu liefern; sie bildet jedoch für sich allein in
keinem Fall eine hinreichende Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung (RKUV
2003 Nr. U 489 S. 357 E. 3.2, U 193/01; Urteil 8C_415/2007 vom 1. Juli 2007, E.
6.1 mit Hinweis).

7.2 Vor dem Unfall vom 13. August 2004 wollte die Versicherte mit ihrem Auto
auf der Strasse L.________ nach links abbiegen, weshalb sie anhielt. Der
nachfolgende Personenwagen fuhr ihrem Auto ins Heck. Es lag eine
Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) des Autos der Beschwerdeführerin von 16,5
bis 21,5 km pro Stunde vor (vgl. technische Unfallanalyse vom 27. August 2005
und biomechanische Beurteilung vom 27. September 2005 der Arbeitsgruppe
U.________). Mit Blick auf diese eher hohe Geschwindigkeitsänderung ist von
einem mittelschweren Unfall auszugehen (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E.
5.1.2, U 380/04; Urteile U 513/06 vom 9. Januar 2008, E. 4.2.2, und U 408/05
vom 26. Januar 2007, E. 9.2.2).

Für das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhanges ist demnach erforderlich,
dass ein einzelnes der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien
besonders ausgeprägt vorliegt oder die Kriterien insgesamt in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa und bb S. 140 f.;
Urteil 8C_524/2007 vom 10. Juni 2008, E. 5.2 mit Hinweisen).

8.
8.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben sind, beurteilt sich objektiv und nicht
auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person
(RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc; Urteil U 503/06 vom 7. November 2007, E.
7.2.1 mit Hinweis). Dieses Kriterium ist hinsichtlich des Ereignisses vom 13.
August 2004 nicht erfüllt.

8.2 Ein erlittenes Schleuder- bzw. Distorsionstrauma der HWS fällt im Rahmen
des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der Verletzung ausser Betracht
(erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.2 mit Hinweisen). Hievon abgesehen kann die
Diagnose einer HWS-Distorsion für sich allein mangels erschwerender Umstände
nicht zur Bejahung des Kriteriums führen (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S.
127 mit Hinweisen).
8.3
8.3.1 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der
ärztlichen Behandlung. Erforderlich ist eine kontinuierliche, mit einer
gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichtete ärztliche Behandlung (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4; Urteil U
88/06 vom 18. Juli 2007, E. 7.2.3).
8.3.2 Nach dem Unfall vom 13. August 2004 wurde die Versicherte im Spital
W.________ ambulant behandelt. Verordnet wurden Analgesie, Schonung und keine
körperliche Anstrengung in den nächsten Tagen. Im Bericht vom 24. September
2004 führte der behandelnde Neurologe Dr. med. V.________ aus, therapeutisch
schlage er vor, zunächst Efexor und Sirdalut zu versuchen. Bei gutem Vertragen
dieser Medikamente sei die Dosis später eventuell zu erhöhen. Physiotherapie
sei unbedingt erforderlich. Zu empfehlen wären tägliches Schwimmen und
gymnastische Übungen, die am besten im "Fitness Park" durchgeführt werden
könnten. Der Hausarzt Dr. med. S.________ legte im Bericht vom 22. Oktober 2004
dar, die Behandlung bestehe in Kontrollen einmal wöchentlich. Gegenüber dem
Kreisarzt Dr. med. E.________ gab die Versicherte am 22. Oktober 2004 an, als
Medikament nehme sie Sirdalut; die letzte Konsultation bei Dr. med. S.________
sei am 15. Oktober 2004 gewesen. Vom 2. Januar bis 7. Januar 2005 war sie in
der Klinik Z.________ AG, Neurorehabilitation hospitalisiert, wo sie an einer
Therapie im Rahmen des HWS-Konzepts teilnahm. Im Bericht vom 3. Februar 2005
legte Dr. med. V.________ dar, therapeutisch habe er der Versicherten Sirdalut
und Efexor verordnet. Der Hausarzt Dr. med. S.________ führte am 11. März 2005
aus, die Versicherte sei bei ihm in Behandlung, aber sie komme nur, wenn sie
Schmerzen habe. Als Allgemeinmediziner könne er nicht viel machen, er gebe ihr
einfach Medikamente. Gegenüber dem Kreisarzt Dr. med. E.________ gab die
Versicherte am 8. Juli 2005 an, wegen den Schmerzen nehme sie Dafalgan, nicht
jeden Tag. Im Bericht vom 31. Januar 2006 führte Dr. med. V.________ aus, die
Behandlung werde mit Antidepressiva, Analgetika, Muskelrelaxanten und
Physiotherapie geführt. Der Zustand sei schwankend.

Die psychiatrische Therapie bei Dr. med. T.________ hat im Rahmen der
Adäquanzbeurteilung psychischer Unfallfolgen unberücksichtigt zu bleiben. Den
verschiedenen Abklärungsmassnahmen und blossen ärztlichen Kontrollen kommt
nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten Behandlung zu (erwähnte
Urteile U 503/06, E. 7.3, und U 88/06, E. 7.2.3). Insgesamt ist das Kriterium
der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung bis zum massgebenden
Zeitpunkt des Fallabschlusses auf den 31. Januar 2006 bzw. des Erlasses des
Einspracheentscheides (2. März 2006; BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) jedenfalls
weder besonders ausgeprägt noch auffallend erfüllt.

8.4 Offen bleiben kann, ob körperliche Dauerschmerzen im Sinne von über den
gesamten Zeitraum andauernden Beschwerden (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 241 E.
5.2.6, U 380/04; erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.4) oder vor allem Bewegungs-
und Belastungsschmerzen vorlagen. Denn selbst wenn dieses Kriterium als erfüllt
betrachtet würde, wäre es auf Grund der medizinischen Akten weder besonders
ausgeprägt noch auffallend gegeben, zumal bereits knapp eineinhalb Monate nach
dem Unfall deutlich eine psychische Überlagerung der Beschwerden eingesetzt
hat, welche nicht zu berücksichtigen ist (E. 6.2.1 f. hievor; erwähntes Urteil
U 88/06, E. 7.2.4).

8.5 Das Kriterium der Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert, ist nicht erfüllt.

8.6 Die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen
Behandlung, den anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit - welche
im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind - darf
nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen
geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben (erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.6 mit Hinweis). Die
Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien
genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand,
dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine
(vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden
konnten (erwähntes Urteil 8C_415/2007, E. 7.6, und Urteil U 219/05 vom 6. März
2006, E. 6.4.2, je mit Hinweisen). Insgesamt ist das Kriterium vorliegend nicht
erfüllt,

8.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im
angestammten Beruf (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/00; erwähnte Urteile U 503
/06, E. 7.7, und U 88/06 E. 7.2.7 mit Hinweis).

Der Kreisarzt Dr. med. E.________ führte aufgrund der Untersuchung der
Versicherten vom 22. Oktober 2004 aus, aufgrund der Restfolgen am
Bewegungsapparat wäre eine Teilarbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit
gegeben. Der behandelnde Neurologe Dr. med. V.________ ging im Bericht zu
Handen der SUVA vom 31. Januar 2006 von 50%iger Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten aus, was er bereits im Bericht vom 11. Juni 2005 zu Handen der
Invalidenversicherung attestiert habe. Insgesamt ist das Kriterium des Grades
und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zwar gegeben, aber
weder besonders ausgeprägt noch auffallend (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544, U 56/
00; erwähntes Urteil U 503/06, E. 7.7).

8.8 Nach dem Gesagten hat die SUVA ihre Leistungen für die Folgen des Unfalls
der Versicherten vom 13. August 2004 ab 31. Januar 2006 zu Recht eingestellt,
weshalb der kantonale Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

8.9 Aus den letztinstanzlich aufgelegen Arztberichten kann die Versicherte
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist
nicht durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94;
SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4, I 9/07).

9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Versicherten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde war aussichtslos (BGE 129 I
129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen), womit zumindest eine der Voraussetzungen
für die Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den
Gerichtskosten und unentgeltliche Verbeiständung) für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht erfüllt ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es kann somit offen bleiben,
ob die Versicherte nach Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2008 wegen Auszugs
ihre Sohnes A.________ bedürftig geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Hochuli