Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.338/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_338/2008

Urteil vom 15. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Lutherstrasse 4, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
In Bestätigung einer Verfügung vom 17. Juli 2006 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2007
dem 1968 geborenen M.________ für die gesundheitlichen Folgen eines
Verkehrsunfalles vom 26. Dezember 1991 (osteochondrale Läsion am lateralen
Talus des rechten oberen Sprunggelenks) rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % zu.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. Februar 2008).

C.
Mit Beschwerde lässt M.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Rente aufgrund eines
Invaliditätsgrades von mindestens 16 % auszurichten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht
an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig die vorinstanzliche Festlegung des
Valideneinkommens als einem wesentlichen Faktor für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete vom 28. Mai bis 31. Dezember 1991 als
Bauhandlanger bei der Firma H.________ AG (vgl. Unfallmeldung vom 8. Januar
1992 und Aktennotiz der SUVA vom 14. Januar 1992). Danach war er bei der Firma
A.________ AG im Reinigungsdienst (vgl. Schreiben vom 19. Januar 1998) und ab
1. Februar 1998 beim Spital Z.________ im Hausdienst angestellt (Unfallmeldung
vom 16. Februar 1999), welches Arbeitsverhältnis am 31. August 1999 endete
(vgl. Bericht des Dr. med. Y.________, Orthopädische Chirurgie FMH, Zürich, vom
15. September 1999). Neben diesen vollzeitlich ausgeübten Beschäftigungen ging
der Versicherte ab Dezember 1991 zudem einer Teilerwerbstätigkeit in einem
Pensum von 15 Stunden wöchentlich bei der Firma I.________ AG nach, welches
Unternehmen verschiedenste Dienstleistungen auf dem Gebiet des
Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung, der Gartenpflege sowie des
Strassenunterhalts, aber auch Zustelldienste anbietet (vgl. Rückweisungsurteil
des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 19. Juli 2005). Die
Teilzeitbeschäftigung bei der Firma I.________ AG wurde in der Folge
ausgedehnt; zum einen lieferte der Versicherte an fünf Tagen pro Woche während
der frühen Morgenstunden in der Stadt Zürich und Umgebung eine Gratiszeitung zu
verschiedenen Depotstellen aus; zum anderen überwachte er jeweils am Abend die
Reinigungsarbeiten in mehreren Tram-Endstationen der Verkehrsbetriebe
X.________ (vgl. Aktennotizen der SUVA vom 1./11. Dezember 2000). Der
Arbeitsvertrag mit der Firma I.________ AG wurde per 31. Mai 2002 aufgelöst
(vgl. Schreiben der Firma I.________ AG vom 11. März und 30. April 2002).
Seither war der Versicherte nicht mehr arbeitstätig.

3.2 Das kantonale Gericht erwog mit Hinweis auf das Rückweisungsurteil vom 19.
Juli 2005, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Versicherte ohne den Unfall
vom 26. Dezember 1991 im körperlich anspruchsvollen Beruf eines Bauhandlangers
verblieben wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er längerfristig eine
Tätigkeit im Bereich des Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung, wie er sie
danach bei der Firma A.________ AG und beim Kinderspital ausübte, aufgenommen
hätte. Entgegen der Auffassung der SUVA könne jedoch zur Bestimmung des
mutmasslichen Valideneinkommens nicht auf den im letztgenannten Betrieb
erzielten Lohn abgestellt werden, weil anzunehmen sei, dass der Versicherte
diese Beschäftigung auch ohne Gesundheitsschaden zugunsten der besser bezahlten
Anstellung bei der Firma I.________ AG aufgegeben hätte. Insgesamt seien daher
die Lohnverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt heranzuziehen. Die
Vorinstanz ermittelte die hypothetischen Vergleichseinkommen gestützt auf die
vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004 (Tabelle TA1, Total, Männer,
Anforderungsniveau 4) und gelangte zum Schluss, dass der von der SUVA
festgelegte Invaliditätsgrad von 12 % einem angemessenen behinderungsbedingten
Abzug entspreche.

3.3 Die Begründung im angefochtenen Entscheid überzeugt nicht in allen Teilen.
Der Unfallmeldung des Spitals Z.________ vom 16. Februar 1999 sowie den
Berichten des Dr. med. Y.________ vom 24. März und 15. September 1999 ist zu
entnehmen, dass der Versicherte in Bezug auf die körperlich belastende
Tätigkeit im Spital Z.________ nicht mehr arbeitsfähig war. Dies ist ein
deutlicher Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis wegen gesundheitlicher
Gründe auf den 31. August 1999 aufgelöst wurde. Unter diesen Umständen ist die
vorinstanzliche Erwägung, der Versicherte hätte die Tätigkeit beim Kinderspital
auch ohne Gesundheitsschaden zugunsten einer besser entlöhnten
Vollzeitanstellung bei der Firma I.________ AG aufgegeben, wenig
nachvollziehbar. Vielmehr muss, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend
macht, davon ausgegangen werden, dass er diesfalls keinen Anlass gehabt hätte,
sich nach einer neuen Beschäftigung umzusehen. Zudem übersieht die Vorinstanz,
dass der Versicherte nach dem Unfall vom 26. Dezember 1991 offenbar während
mehrerer Jahre körperlich anspruchsvolle Arbeiten als Gebäudereiniger auszuüben
vermochte, und es im Jahre 1999 zu einem Rückfall kam (vgl. Unfallmeldung des
Spitals Z.________ vom 16. Februar 1999), welchen die SUVA anerkannte (vgl.
Schreiben vom 8. Dezember 1999). Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die SUVA
das Valideneinkommen gestützt auf den vor dem Rückfall zuletzt bezogenen
Verdienst beim Spital Z.________ festgelegt hat. Die Vorinstanz geht im Übrigen
selber davon aus, dass der Versicherte ohne den unfallbedingten
Gesundheitsschaden im Bereich des Gebäudeunterhalts und der Gebäudereinigung
erwerbstätig wäre. Auf der anderen Seite kann dem Vorbringen in der
letztinstanzlichen Beschwerde, es sei in erster Linie der bei der Firma
I.________ AG erzielte Lohn heranzuziehen, nicht gefolgt werden. Nach den
insoweit zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche
verwiesen wird, verrichtete der Versicherte für die Firma I.________ AG
Arbeiten, die den seit dem Rückfall im Jahre 1999 weitgehend unverändert
gebliebenen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasst waren. Hätte das
Arbeitsverhältnis mit dieser Unternehmung zu denselben Bedingungen
fortbestanden, stellte sich die Frage, ob der ausgerichtete Lohn nicht als
Invalideneinkommen einzusetzen wäre.

3.4 Nach dem Gesagten ist abschliessend der Invaliditätsgrad zu bestimmen.
Vorab ist festzuhalten, dass der Versicherte gemäss den nicht zu beanstandenden
und im Übrigen unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz auch nach dem Rückfall
im Jahre 1999 ein Nebenerwerbseinkommen in unveränderter Höhe zu erzielen
vermöchte. Der von der SUVA auf Fr. 58'699.- festgelegte Lohn, welchen der
Versicherte ohne Gesundheitsschaden beim Spital Z.________ im Jahre 2003 hätte
erreichen können, wird nicht in Frage gestellt. Angepasst an die
Nominallohnentwicklung (vgl. Statistisches Jahrbuch der Schweiz 2006, BFS
[Hrsg.], Tabelle T 3.4.3.1, S. 107) ergibt sich für das Jahr 2004 (Rentenbeginn
am 1. Januar 2004) ein Betrag von 59'218.-. Die davon abweichende Bezifferung
des Valideneinkommens in der letztinstanzlichen Beschwerde beruht auf den
Angaben des Spitals Z.________ für das Jahr 2006 (vgl. undatierte
handschriftliche Auskunft im Schreiben der SUVA vom 10. Mai 2006). Zu addieren
ist das per Rentenbeginn mutmasslich bei der Firma I.________ AG erzielte
Nebenerwerbseinkommen, welches die SUVA im Einspracheentscheid vom 26. Januar
2007 auf Fr. 15'526.- festgelegt hat. In Beziehung gesetzt zum vorinstanzlich
gestützt auf die Tabellenwerte der LSE 2004 sowie unter Berücksichtigung eines
behinderungsbedingten Abzugs von 12 % (vgl. hiezu BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit
Hinweisen) festgelegten Invalideneinkommens von Fr. 50'387.-, zu welchem das
weiterhin zumutbare Nebenerwerbseinkommen von Fr. 15'526.- hinzuzurechnen ist,
resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet (vgl. hiezu BGE 130 V 121) 12 %.
Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder