Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.333/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

8C_333/2008 {T 0/2}

Urteil vom 15. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft Unia, Rechtsdienst,
Postfach, 4005 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
5. März 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2007 ihre
Verfügung vom 13. Oktober 2005, mit welcher sie das Rentenbegehren von
B.________ (Jg. 1962) unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 15 % abgelehnt
hatte, bestätigt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2008 abgewiesen hat,
dass B.________ mit Beschwerde die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente
rückwirkend ab Januar 2005 beantragen lässt,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden kann, das
Bundesgericht seinem Urteil indessen den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid insoweit beanstandet,
als das kantonale Gericht wie zuvor schon die Verwaltung massgeblich auf den
Bericht des Psychiaters Dr. med. G.________ vom 24. September 2005 abstellte,
dessen Diagnose und Schlussfolgerung er schon im vorinstanzlichen Verfahren
bestritten habe,
dass er seine Kritik am erwähnten psychiatrischen Gutachten wie bereits im
kantonalen Verfahren auf einen Bericht des Ambulatoriums für Folter- und
Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 8. Januar 2007 stützt,
dass sich die Beschwerde demnach gegen die Würdigung der dem ablehnenden
Rentenbescheid zugrundeliegenden medizinischen Unterlagen richtet,
dass diese indessen zur vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gehört, welche einer Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen
ist, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, was indessen nicht geltend
gemacht wird,
dass die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit daher für
das Bundesgericht verbindlich sind,
dass daran der erst im Laufe des Verfahrens beigebrachte Bericht des
Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes vom
6. Juni 2008 - soweit er nicht schon aus dem Recht zu weisen ist, weil nicht
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG) - nichts
ändert,
dass die Beschwerde unter diesen Umständen als offensichtlich unbegründet im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG im vereinfachten Verfahren mit
summarischer Begründung unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109
Abs. 3 BGG) und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG)
erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, der Vorsorgestiftung
X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl