Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.332/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_332/2008

Urteil vom 18. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron,
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene, seit Oktober 1992 bei der Firma X.________ AG angestellte
und zuletzt als Network Specialist tätige C.________ erlitt am 7. Januar 2004
einen Auffahrunfall, als sie, mit ihrem Personenwagen vor einem Rotlicht
stehend, von hinten von einem anderen Fahrzeug gerammt wurde. Auf Grund der
sich in der darauffolgenden Nacht verstärkt einstellenden Schmerzen im
Nackenbereich konsultierte sie am nächsten Tag ihren Hausarzt; dieser stellte
bei grundsätzlich unauffälligem Allgemeinzustand eine starke Einschränkung der
Halswirbelsäule (HWS) ohne radiologisch nachweisbare ossäre Läsionen fest und
diagnostizierte ein akutes zervikovertebrales Schmerzsyndrom nach einer
Distorsion der HWS (Zeugnis UVG des Dr. med. L.________, Allgemeine Medizin
FMH, vom 27. Januar 2004). Nachdem sie auf Grund anhaltender Beschwerden u.a.
am 16. März 2004 in der Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik A.________
untersucht worden war (Bericht vom 6. April 2004), sich vom 29. April bis 10.
Juni 2004 in der Reha S.________, Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie,
Osteoporose, S.________, aufgehalten (Bericht vom 17. Juni 2004) und sich in
der Folge einer neuropsychologischen Abklärung unterzogen hatte (Bericht des
lic. phil H.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 23.
September 2004), liess der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), weitere medizinische Stellungnahmen einholen
(Berichte des Kreisarztes Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, vom 5.
Juli 2005, des Dr. med. Z.________, Facharzt FMH für Neurologie und
Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rehaklinik B.________, vom 30. August
2005, des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin,
speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. September 2005, der Neuropsychologin Frau
Dr. phil. O.________, vom 7. Dezember 2005 und des Kreisarztes Dr. med.
D.________ vom 21. Februar 2006). Gestützt darauf verfügte die SUVA am 2. Juni
2006 die Einstellung der bisher erbrachten Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld)
auf Ende Juni 2006, da die aktuell noch geklagen Beschwerden organisch nicht
hinreichend nachweisbar seien und allfällige psychische Gesundheitsstörungen
nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis stünden.
Dagegen erhoben sowohl C.________ wie auch deren Krankenversicherer, die SWICA
Gesundheitsorganisation, Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober
2006 beschied die SUVA die Rechtsvorkehren abschlägig.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 13. Februar 2008).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des
Einspracheentscheids der SUVA vom 10. Oktober 2006 seien ihr weiterhin die
gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten. Der Eingabe liegen u.a. Berichte der
Neuropsychologin Frau Dr. phil. W.________, vom 7. August 2007 und des Dr. med.
E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. April 2008 sowie ein
Gutachten des Prof. Dr. med. B.________, Chefarzt Neurologische Klinik, Spital
Y.________, vom 19. Februar 2008 bei.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4
ATSG]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 E. 5b/aa S. 102 f. mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei psychischen
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) und Folgen eines Unfalls mit
Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im
Besonderen (BGE 117 V 359) zutreffend dargelegt (vgl. zu Letzterem aber E. 2.2
hiernach). Gleiches gilt hinsichtlich der Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181) und zu den nach der Praxis bei der beweismässigen
Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätzen (BGE 125 V 351 E.
3 S. 352 ff. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.2 Im jüngst gefällten - auch auf den vorliegenden Fall anwendbaren (Urteil
8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 4.1 und 4.2) - Grundsatzentscheid BGE 134 V 109
hat das Bundesgericht die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit
Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne
organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (so genannte
Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Demgemäss ist am
Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen
Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 S. 118 ff.). Auch besteht keine Veranlassung,
die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung
der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die
Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1 S. 126 f.). Das Bundesgericht hat aber
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt, erhöht (E. 9 S.
121 ff.) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E. 10.2
und 10.3 S. 126 ff.). Dies betrifft zunächst das Kriterium der "ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur dann vorliegt, wenn nach dem
Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte Person belastende ärztliche
Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen war (E. 10.2.3
S. 128). Weiter wird für die Erfüllung des Kriteriums "Dauerbeschwerden"
vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was auf Grund glaubhaft geltend
gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (E. 10.2.4 S. 128 f.).
Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit"
schliesslich ist nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte
Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (E. 10.2.7 S. 129 f.).
Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen
adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383) in
BGE 134 V 109 wie folgt neu gefasst (E. 10.3 S. 130):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, dass im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung auf Ende Juni 2006 ärztlicherseits noch von deutlichen
Verbesserungsmöglichkeiten des Gesundheitszustandes die Rede gewesen sei,
weshalb die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss verfrüht vorgenommen habe.

3.1 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer den Fall (unter
Einstellung der vorübergehenden Leistungen [Heilbehandlung, Taggeld] und
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134
V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom 4. März 2008, E.
4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes im genannten
Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen; Urteil U 291/06 vom
4. März 2008, E. 4.2).
3.2
3.2.1 Im Rahmen seiner neurologischen Beurteilung vom 30. August 2005 hielt Dr.
med. Z.________ fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des
Unfallereignisses vom 7. Januar 2004 ein reines HWS-Distorsionstrauma (ohne
leichte traumatische Hirnverletzung) erlitten habe. Aktuell im Vordergrund
stünden - neben den geklagten Gedächtnisstörungen - die Rücken- und
interskapulären Beschwerden, welche aber, da erst mit grosser mehrmonatiger
Latenz aufgetreten, nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Auffahrunfall in
Zusammenhang stünden. Zu den noch vorhandenen muskuloskelettalen Störungen wie
auch zur adäquaten Therapie, welche aber nach seinem Dafürhalten erheblich
aktiver angegangen werden müsse, habe Dr. med. M.________ aus rheumatologischer
Sicht Stellung zu nehmen. Dr. med. M.________ wies in seinem Bericht vom 5.
September 2005 darauf hin, dass der Schwerpunkt der Physiotherapie vermehrt auf
aktive Therapiemassnahmen gelegt werden sollte (Wassergymnastik, medizinische
Trainingstherapie etc.) und bezüglich weiterer Abklärungen eine
spezialärztliche neurologische Untersuchung, eine Magnetresonanztomographie des
Schädels sowie die Wiederholung der neuropsychologischen Untersuchung angezeigt
seien. Frau Dr. phil O.________ erachtete, nachdem am 26. Oktober 2005 eine
neuropsychologische Konsultation stattgefunden hatte, ein neuropsychologisches
Hirnleistungstraining zur Verbesserung der festgestellten kognitiven
Minderleistungen und zur Steigerung der kognitiven Ausdauer sowie Belastbarkeit
sowohl im Hinblick auf eine berufliche Eingliederung wie auch bezüglich einer
allfälligen weiteren beruflichen Ausbildung für sinnvoll und wünschenswert
(Bericht vom 7. Dezember 2005). Anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung
vom 21. Februar 2006 kam Dr. med. D.________ zum Ergebnis, dass eine
Therapiebedürftigkeit auf Grund des aktuellen Befundes nicht mehr ausgewiesen
sei. Die vom Haftpflichtversicherer beigezogene Neuropsychologin Frau Dr. phil.
W.________ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 7. August 2007 eine
mittelschwere kognitive Funktionsstörung, wobei dabei auch Funktionen betroffen
seien, wie sie häufig beim Störungsbild bei HWS-Traumen gesehen würden. Hinzu
komme aber eine massive Überlagerung entweder durch Schmerzen oder eventuell
eine psycho-reaktive Einschränkung. Sie befürwortete eine neuropsychologische
Therapie. Der ebenfalls durch die Haftpflichtversicherung beauftragte Prof. Dr.
med. B.________ diagnostizierte mit neurologischem Gutachten vom 19. Februar
2008 einen Zustand nach Distorsionsverletzung der HWS sowie einen Verdacht auf
ein lumbospondylogenes Syndrom. Einen Zusammenhang zwischen den lumbalen
Beschwerden und dem Unfallereignis hielt er für möglich nicht aber überwiegend
wahrscheinlich. Zur Notwendigkeit einer weiteren ärztlichen Behandlung befragt,
gab er an, dass durch eine rheumatologische Therapie insbesondere die
Erkrankung der linken Iliosacralfuge, welche vermutlich verantwortlich zeichne
für die lumbalen Schmerzen, behandelt werden müsse. Eine kontinuierliche und
ganzheitlich aktivierende Physiotherapie diene der Stabilisierung des
Gesamtzustandes der Wirbelsäule und deren Aussetzen während neun Monaten habe
zwischenzeitlich zu einer wieder regredienten Verschlechterung geführt. Eine
adäquate Behandlung sollte daher zu einer weiteren Besserung der
gesundheitlichen Verhältnisse führen, weshalb der Endzustand aktuell (noch)
nicht beurteilbar sei.
3.2.2 Die geschilderte medizinische Aktenlage verdeutlicht, dass sämtliche
involvierten ärztlichen Fachpersonen - mit Ausnahme des Kreisarztes Dr. med.
D.________ - eine weitergehende Therapierbarkeit der vorhandenen Beschwerden
bejahten und sich davon eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin versprachen. Aus den Unterlagen geht indessen hervor, dass
ein Teil der festgestellten Beeinträchtigungen - so etwa die lumbalen
Rückenbeschwerden - einhellig als nicht unfallkausal eingestuft und auch
hinsichtlich der kognitiven Funktionsstörungen, für welche ein hirnorganisches
Substrat ausgeschlossen werden konnte, eine Überlagerung durch unfallfremde
Faktoren angenommen wurde (vgl. auch E. 4.1 hiernach). Da die als weiterhin
erforderlich erachteten ärztlichen Behandlungsmassnahmen aber schwergewichtig
in Zusammenhang mit gerade diesen Beschwerden gestanden hätten, war eine
Prüfung des möglichen Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin Ende Juni
2006 dennoch angezeigt und kann nicht als verfrüht bezeichnet werden. Es ist
nicht Aufgabe des Unfallversicherers, die Heilbehandlung für nicht als
Unfallfolgen zu deklarierende Gesundheitsstörungen zu gewährleisten bzw. den
dadurch entstandenen erwerblichen Ausfall mittels Taggeldzahlungen abzugelten.
Nichts anderes ergibt sich aus Art. 36 UVG, welcher die Erbringung von
Versicherungsleistungen im Falle des Zusammentreffens verschiedener
Schadensursachen regelt. Die damit statuierte Durchbrechung des
unfallversicherungsrechtlichen Kausalitätsprinzips für Fälle, in denen ein
Gesundheitsschaden durch das Zusammenwirken konkurrierender, teils
unfallbedingter, teils unfallfremder Ursachen bewirkt worden ist, setzt die
gemeinsame Verursachung eines bestimmten Gesundheitsschadens durch
unfallbedingte und unfallfremde Faktoren voraus. Eine solche ist gegeben, wenn
unfallfremde und unfallbedingte Krankheitsursachen denselben Körperteil
betreffen, sich gegenseitig beeinflussen und zu einem sich überschneidenden, in
sich zusammenhängenden Krankheitsbild führen (BGE 121 V 326 E. 3c S. 333 mit
Hinweis; Urteil U 112/02 vom 29. August 2002, E. 3.1.2). Davon kann vorliegend
nicht ausgegangen werden, beschlagen die lumbal geklagten Beschwerden doch
nicht den - durch den Unfall primär tangierten - Bereich der HWS und wurden die
Nackenbeschwerden sowohl anlässlich der rheumatologischen Untersuchung durch
Dr. med. M.________ vom 25. August 2005 wie auch gegenüber Dr. med. D.________
am 21. Februar 2006 als im Vergleich zu den Schmerzen im Gebiet der
Lendenwirbelsäule gebessert beschrieben. Hinsichtlich der
Konzentrationsstörungen bestanden alsdann, wie sich insbesondere aus der
Beurteilung durch Frau Dr. phil. W.________ ergibt, im betreffenden Zeitpunkt
erhebliche Zweifel, ob diese überhaupt noch als unfallkausal bezeichnet werden
konnten. Erfolgte der Fallabschluss daher nicht in einem zu frühen Stadium,
zumal Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, soweit überhaupt
durchgeführt, jedenfalls bereits abgeschlossen waren (vgl. Vorbescheid der
IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Juli 2006 [betreffend Zusprechung einer
vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 befristeten ganzen Invalidenrente]),
erweist sich die abschliessende Beurteilung der Frage, ob weitere
therapeutische Vorkehren eine namhafte Besserung der Unfallfolgen im Sinne der
dargelegten Rechtsprechung herbeizuführen vermocht hätten oder diese nicht
vielmehr, wie von Prof. Dr. med. B.________ angedeutet, primär zur
Stabilisierung des Zustandes erfolgt wären, als entbehrlich. Ebenso erübrigt
sich, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, eine nähere Prüfung der
Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG, wonach u.a. Pflegeleistungen
auch nach Festsetzung der Rente gewährt werden können, wenn die versicherte
Person zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Pflege und
Behandlung bedarf (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4.2 S. 114 f.).

4.
Streitig und zu prüfen ist deshalb im Weiteren, ob die über Ende Juni 2006
hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem rechtsgenüglichen
Zusammenhang zum am 7. Januar 2004 erlittenen Auffahrunfall stehen.

4.1 Nach Lage der Akten (vgl. u.a. Berichte des Dr. med. G.________ vom 5. Juli
2005, S. 2, und des Dr. med. Z.________ vom 30. August 2005, S. 4; Gutachten
des Prof. Dr. med. B.________ vom 19. Februar 2008, S. 8 f.) zu Recht
unbestritten ist, dass die noch bestehenden, erst geraume Zeit nach dem
Unfallereignis aufgetretenen Beschwerden im lumbalen Rückenbereich nicht als
natürlich kausale Folgen desselben einzustufen sind. Gleiches hat alsdann, wie
sich namentlich aus den Stellungnahmen des Dr. med. Fässler, Facharzt FMH für
Ophtalmologie und Ophtalmochirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 15. Februar
2005 und des Dr. med. G.________ vom 5. Juli 2005 (S. 2) ergibt, für die Ende
2004 festgestellten Sehstörungen zu gelten. Auf Grund der ärztlichen
Beurteilungen (insbesondere Berichte der Reha S.________ vom 17. Juni 2004, des
Dr. med. G.________ vom 5. Juli 2005, S. 2 oben, des Dr. med. Z.________ vom
30. August 2005, S. 4, des Dr. med. M.________ vom 5. September 2005, S. 5, und
des Dr. med. D.________ vom 21. Februar 2006; Gutachten des Prof. Dr. med.
B.________ vom 19. Februar 2008, S. 8) kann ferner ausgeschlossen werden, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich des Auffahrunfalles eine leichte traumatische
Hirnverletzung erlitten hat. Ebenfalls unstreitig ist schliesslich, dass sich
die Versicherte am 7. Januar 2004 eine Verletzung ohne organisch nachweisbare
(objektivierbare) Funktionsausfälle zugezogen hat. Uneinigkeit herrscht unter
den Verfahrensbeteiligten jedoch bezüglich der Frage, ob angesichts der sich
unmittelbar nach dem Unfall im Wesentlichen auf Nackenbeschwerden
beschränkenden Unfallfolgen (vgl. Überweisungsschreiben des Dr. med. L.________
vom 5. April 2004 und Bericht der Reha S.________ vom 17. Juni 2004, S. 3),
überhaupt eine HWS-Verletzung, welche durch ein komplexes und vielschichtiges
Beschwerdebild mit eng ineinander verwobenen, einer Differenzierung kaum
zugänglichen Beschwerden physischer und psychischer Natur gekennzeichnet ist
(BGE 134 V 109 E. 7.1 in fine S. 118 [mit Hinweisen] und E. 9.5 S. 126),
vorliegt. Dieser Punkt bedarf jedoch - wie auch die Frage, ob die Prüfung der
Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 für psychische Unfallfolgen statuierten
Regeln sachgerecht ist, obgleich in casu eine psychische Komponente mit
Krankheitswert ausgeschlossen werden konnte (Berichte der Reha S.________ vom
17. Juni 2004 und des Dr. med. E.________ vom 10. April 2008) - keiner
abschliessenden Prüfung, da selbst die adäquanzrechtliche Beurteilung gemäss
BGE 134 V 109 zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis zu
führen vermöchte.

4.2 Das kantonale Gericht hat den Vorfall vom 7. Januar 2004 im Rahmen der
Kategorisierung, welche in derartigen Fällen zu erfolgen hat (BGE 134 V 109 E.
10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6a S. 366 mit Hinweis), als mittelschweres
Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Dies lässt sich
im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei Auffahrkollisionen auf ein
(haltendes) Fahrzeug (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.1.2, U 380/04; Urteil U
167/06 vom 31. Januar 2007, E. 5.1) vertreten. Ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf (zur diesbezüglichen Relevanz bei der Prüfung der
Unfallschwere: BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07;
Urteil U 503/05 vom 17. August 2006, zusammengefasst wiedergegeben in SZS 2008
S. 183; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008, E. 6.1 mit Hinweis), insbesondere
in Berücksichtigung des Unfallhergangs und der Fahrzeugschäden (vgl. dazu die
aktenkundigen Fotografien des Fahrzeugs der Versicherten), sind keine Faktoren
ersichtlich, welche eine andere Beurteilung als nahe liegender erscheinen
liesse. Vielmehr wäre mit Blick darauf, dass die Auffahrkollision bei eher
geringer Geschwindigkeit erfolgte (Biomechanische Kurzbeurteilung [Triage] der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 5. Oktober 2004) - die Beschwerdeführerin
verkennt bei ihrer Argumentation, wonach der Unfallverursacher ihr Fahrzeug mit
beträchtlich höherem Tempo, als von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin
angenommen, gerammt habe, dass die gefahrene Geschwindigkeit nicht mit der
kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung (delta-v) übereinstimmt - und
das Auto der Versicherten dabei zwar beschädigt wurde, sie die Fahrt danach
aber fortsetzen konnte, auch eine Einreihung bei den leichten Unfällen nicht
undenkbar gewesen wäre (vgl. Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008, E. 6.1 mit
Hinweis). Für die Annahme, dass sich eher bescheidene Kräfte ausgewirkt haben,
spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Unfallbeteiligten es nicht für
nötig erachteten, die Polizei beizuziehen oder ärztliche Betreuung am Unfallort
zu beanspruchen (vgl. u.a. "Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen"
vom 20. Februar 2004).

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn die in E. 10.2
und 10.2.1-10.2.7 des Urteils BGE 134 V 109 (S. 127 ff.) überarbeiteten und
nunmehr in ihrer Fassung gemäss E. 10.3 (S. 130) relevanten Kriterien (vgl. E.
2.2 hievor) gehäuft gegeben wären oder eines der Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise vorliegen würde (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).
4.2.1 Unbestrittenermassen sind die Kriterien der besonders dramatischen
Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls, der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen, der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung, der erheblichen Beschwerden sowie der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, in
casu nicht erfüllt.
4.2.2 Hinsichtlich des - unverändert übernommenen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S.
129) - Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher
Komplikationen gilt es zu beachten, dass es hierzu besonderer Gründe bedarf,
welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteile 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008,
E. 9.6.1, und U 56/07 vom 25. Januar 2008, E. 6.6 mit Hinweis). Derartige
Gründe sind vorliegend entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin
nicht ersichtlich. Die Einnahme diverser Medikamente und die Durchführung
verschiedener Therapien allein genügen zur Bejahung ebenso wenig (vgl. Urteile
U 56/07 vom 25. Januar 2008, E. 6.6, und U 219/05 vom 6. März 2006, E. 6.4.2
mit Hinweisen) wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien und des
mehrwöchigen Aufenthalts in der Reha S.________ vom 29. April bis 10. Juni 2004
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht
werden konnten (Urteile U 56/07 vom 25. Januar 2008, E. 6.6, und U 503/06 vom
7. November 2007, E. 7.6 mit Hinweis).
4.2.3 Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten
bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder
Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher
ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher
massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu
überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin
liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz
oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher
Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen.
Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung
raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche
Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften
Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche
Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen).
4.2.3.1 Die Beschwerdeführerin, welche vor dem Unfall vollzeitig als
Network-Spezialistin bei der Firma X.________ AG tätig gewesen war, wurde
ärztlicherseits zunächst bis voraussichtlich gegen Ende Februar 2008
vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Zeugnis UVG des Dr. med. L.________ vom
27. Januar 2004). Mit Zwischenbericht vom 4. März 2004 und
Überweisungsschreiben vom 5. April 2004 bescheinigte der Hausarzt infolge
schleppenden Gesundheitsverlaufs weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die
anlässlich der Wirbelsäulensprechstunde der Uniklinik A.________ konsultierten
Ärzte hielten im Bericht vom 6. April 2004 eine Aufnahme der Arbeit im Umfang
von 25 % ab der kommenden Woche für zumutbar. Im Bericht der Reha S.________
vom 17. Juni 2004 wurde sodann eine Arbeitsfähigkeit für die angestammte
Tätigkeit von 10 % sowie für den zweimal pro Woche während insgesamt vier
Stunden und zwanzig Minuten absolvierten Abendkurs (Zusatzausbildung zur Arzt-
und Spitalsekretärin) für die Zeit vom 14. bis 30. Juni 2004 attestiert. Ein
Ende Juni 2004 begonnener stundenweiser Arbeitsversuch im bisherigen
beruflichen Umfeld scheiterte. Der Neuropsychologe lic. phil H.________
verneinte in seinem Bericht vom 23. September 2004 eine Arbeitsfähigkeit für
die bisherige Tätigkeit, erachtete aber eine einfache Beschäftigung im
Back-Office-Bereich, zu Beginn zeitlich begrenzt auf zwei Stunden täglich, ohne
Zeit- und Leistungsdruck als indiziert. Im Januar 2005 konnte die Ausbildung
zur Arztsekretärin erfolgreich abgeschlossen werden; im gleichen Zeitraum
begann die Versicherte viermal pro Woche während zwei bis vier Stunden täglich
in einem Hundeheim zu arbeiten. Dr. med. M.________ beschrieb in seinem Bericht
vom 5. September 2005 aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50
% in einer leichten wechselbelastenden und leidensangepassten Tätigkeit für
zumutbar. Auf Grund der als insgesamt leicht einzustufenden kognitiven
Minderleistungen bescheinigte Frau Dr. lic. phil. O.________ eine um 20 %
eingeschränkte erwerbliche Einsatzfähigkeit (Neuropsychologisches Ambulatorium
vom 7. Dezember 2005), wohingegen Dr. med. D.________ anlässlich seiner
kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Februar 2006 zum Schluss kam, dass von
einer weitgehend uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Frau Dr.
lic. phil. W.________ nannte mit Bericht vom 7. August 2007 sodann bezogen auf
die neuropsychologischen Verhältnisse längerfristig eine Erwerbstätigkeit von
50 % für realisierbar. Prof. Dr. med. B.________ sprach im Rahmen seiner
gutachtlichen Ausführungen vom 19. Februar 2008 schliesslich von leichten bis
mittelschweren Arbeiten, welche aus neurologischer Sicht möglich seien.
4.2.3.2 In Anbetracht der dargelegten Sachlage ist der Beschwerdeführerin
zuzugestehen, dass sie stets - sei dies durch die Aufnahme und Beibehaltung
ihrer Tätigkeit in einem Hundeheim, sei dies durch Fortbildungsmassnahmen
(erfolgreicher Abschluss der Zusatzausbildung zur Arzt- und Spitalsekretärin im
Januar 2005; Aufnahme einer Weiterbildung zur Tierpsychologin/-homöopathin im
Frühling/Sommer 2005) - Anstrengungen unternommen hat, sich wieder in den
Arbeitsprozess zu integrieren bzw. darin zu verbleiben. Ebenfalls zu
berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang indessen, dass ihr ab spätestens
September 2005 einhellig eine Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte
Tätigkeit im Umfang von mindestens 50 % attestiert wurde, welche sie aber im
Rahmen ihrer Beschäftigung als Hundepflegerin (während nunmehr ca. vier bis
fünf Stunden an vier Tagen wöchentlich) nicht gänzlich verwertet; es handelt
sich dabei überdies um einen ausgeweiteten Arbeitsversuch ohne
leistungsentsprechendes Entgelt. Selbst wenn hierbei zusätzlich berücksichtigt
würde, dass sie neben der beruflichen Tätigkeit im hier relevanten
Beurteilungszeitraum bis zum Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG
regelmässig durch Massnahmen der Weiter- und Fortbildung belastet war, könnte
das Kriterium jedenfalls nicht als in speziell auffälliger Form gegeben bejaht
werden, zumal die attestierte Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise auch auf
unfallfremde Beschwerden zurückzuführen ist (vgl. E. 4.1 hievor).

4.3 Insgesamt ist somit maximal eines der sieben Kriterien erfüllt, jedoch
nicht in besonders ausgeprägter Weise. Dies reicht zur Adäquanzbejahung
praxisgemäss nicht aus (E. 4.2 in fine hievor; Urteile 8C_57/2008 vom 16. Mai
2008, E. 9.8, 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008, E. 8, und 8C_726/2007 vom 16. Mai
2008, E. 4.3.3), sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich, da die natürliche Kausalität
beschlagend, sowohl ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Zweifel an einem den erhöhten Anforderungen genügenden Nachweis einer
HWS-Verletzung im Sinne einer hinreichenden Erstabklärung (vgl. BGE 134 V 109
E. 9.2 S. 123 f.) wie auch auf die Frage, ob eine interdisziplinäre
Begutachtung im Sinne der E. 9.3-9.5 des Urteils BGE 134 V 109 (S. 124 ff.)
indiziert gewesen wäre. Als obsolet erweist sich vor diesem Hintergrund
schliesslich auch der Einwand, der Bericht des Dr. med. D.________ (vom 21.
Februar 2006) sei, soweit er sich zu psychiatrischen Themen äussere, mangels
entsprechender fachärztlicher Spezialisierung nicht verwertbar.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl