Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.330/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_330/2008

Urteil vom 24. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, St. Urbangasse 2, 8001 Zürich,

gegen

Generali Allgemeine Versicherungen, Rue de la Fontaine 1, 1204 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene M.________ war seit dem 1. Januar 1994 bei der Allgemeinen
Versicherung X.________ als Aussendienstmitarbeiter tätig. Per 1. März 2004
wechselte er zur Personenversicherung X.________ und war in dieser Eigenschaft
weiterhin bei der Generali Allgemeine Versicherungen (im Folgenden "Generali")
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 19.
September 2004 zog er sich bei einem Velounfall (Mountainbike) schwere
Hirnverletzungen zu. Er war deshalb bis zum 26. Oktober 2004 in der
neurochirurgischen Klinik des Spitals A.________ hospitalisiert und hielt sich
anschliessend bis zum 17. August 2005 zur intensiven Neurorehabilitation in der
Klinik Y.________ auf. Trotz umfassender Therapien verblieben massive geistige
und körperliche Beeinträchtigungen, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
verunmöglichten. Die Generali Allgemeine Versicherungen anerkannte ihre
Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus.
Seit dem 1. September 2005 erhält der Versicherte gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung
(Verfügung vom 12. Januar 2006 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Aargau, IV-Stelle).

Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 stellte die Generali die Taggeldleistungen wegen
Überentschädigung per 1. Dezember 2005 ein. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2006
wurde die dagegen erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen und dem
Versicherten wurde ab 1. Dezember 2005 ein infolge Überentschädigung gekürztes
Taggeld von Fr. 59.10 zugesprochen; ungekürzt betrug das bis 30. November 2005
ausbezahlte Taggeld Fr. 145.50. Die Generali berechnete dabei sowohl den
versicherten Verdienst wie auch den für die Überentschädigungsrechnung
massgeblichen mutmasslich entgangenen Verdienst aufgrund einerseits des in den
letzten sechs Monaten vor dem Unfall bei der Personenversicherung X.________
und andererseits des bei der Allgemeinen Versicherung X.________ in der Zeit
zwischen September 2004 bis Februar 2005 erzielten Einkommens, mithin also
aufgrund des während eines Jahres vor dem Unfall bei zwei rechtlich
verschiedenen, wirtschaftlich aber verbundenen Arbeitgebern erzielten
Einkommens. Die Berechnungsweise des versicherten und des mutmasslich
entgangenen Verdienstes differiert allerdings insofern, als die im Bruttolohn
inbegriffene Spesenentschädigung unterschiedlich berücksichtigt wird (vgl. dazu
unten E 4.2 und 5.3).

B.
Mit der gegen den Einspracheentscheid an das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, sowohl zur
Berechnung des Taggeldes wie auch zur Festlegung der Überentschädigung sei auf
den früheren, bei der Allgemeinen Versicherung X.________ erzielten (höheren)
Verdienst abzustellen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 12. März 2008 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben
und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ein Taggeld von
Fr. 257.-- auszurichten; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht
oder die Generali mit der Massgabe zurückzuweisen, beim Bundesamt für Statistik
oder einer anderen kompetenten Stelle abzuklären, welches durchschnittliche
Bruttoeinkommen ein Verkaufsaussendienstmitarbeiter einer Versicherung mit
Jahrgang 1959 und einer elfjährigen Berufserfahrung im Jahre 2004 in der Region
Mittelland durchschnittlich erzielen würde; anschliessend sei neu über das
Taggeld zu verfügen. Im Weiteren wird beantragt, den mutmasslich entgangenen
Verdienst auf Fr 132'473.- zu erhöhen und die Überentschädigungsberechnung neu
vorzunehmen; eventualiter wird auch hinsichtlich der Festlegung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes eine ergänzende Abklärung und eine anschliessende
Neufestlegung beantragt.

Die Generali beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst
bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der
Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten
der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Als
versicherter Verdienst gilt im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV
massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der
Bundesrat in Art. 22 bis 24 UVV nähere Bestimmungen zum versicherten Verdienst
erlassen. Art. 23 UVV enthält Bestimmungen über den massgebenden Lohn für das
Taggeld in Sonderfällen. Gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV wird auf einen angemessenen
Durchschnittslohn pro Tag abgestellt, wenn der Versicherte keine regelmässige
Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt.

3.
Strittig und zu prüfen ist einerseits die Bemessung des versicherten
Verdienstes für Taggeldleistungen und anderseits die Bestimmung des mutmasslich
entgangenen Verdienstes als wesentlicher Faktor der
Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 Abs. 2 ATSG.

4.
4.1 Generali und Vorinstanz gehen davon aus, dass der Lohn des
Beschwerdeführers vor dem Unfall starken Schwankungen unterlegen ist, weshalb
sie Art. 23 Abs. 3 UVV anwenden. Gemäss dieser Bestimmung ist auf einen
angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abzustellen, wenn der Versicherte keine
regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder der Lohn starken Schwankungen
unterliegt. Die Bestimmung zielt darauf ab, dort einen Ausgleich zu schaffen,
wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder gar
Nichtlohnphase erleidet. Das Kriterium der starken Lohnschwankungen ist
erfüllt, wenn der Lohn vom erzielten Umsatz oder anderen mehr oder weniger
unbestimmten Faktoren abhängig ist (vgl. die in BGE 128 V 298 E. 2b/aa und cc
S. 300 f. erwähnte Rechtsprechung). Ob die Voraussetzungen zur Anwendung dieser
Sonderregelung erfüllt sind, ist mit Blick auf dasjenige Arbeitsverhältnis zu
beurteilen, in dem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand (RKUV 1997
Nr. U 274 S. 181 ff. E. 3b mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall liegen
solche Umstände vor, ist der Lohn des Versicherten bei der Personenversicherung
X.________ doch massgeblich von den verschiedenen Provisionen und damit vom
erzielten Umsatz abhängig (vgl. Anstellungsvertrag vom 3. bzw. 5. Februar
2004). Die Bemessung des massgebenden Lohnes hat damit in Übereinstimmung mit
der Auffassung der Parteien und des kantonalen Gerichts aufgrund von Art. 23
Abs. 3 UVV zu erfolgen.

4.2 Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die
Faktoren des konkret ausgeübten Anstellungsverhältnisses. Unfallversicherer und
kantonales Gericht haben den angemessenen Durchschnittslohn einerseits aufgrund
des Verdienstes bei der Personenversicherung X.________ in den sechs Monaten
unmittelbar vor dem Unfall (März bis August 2004) und andererseits unter
Anrechnung der letzten sechs Monate des Anstellungsverhältnisses bei der
Allgemeinen Versicherung X.________ (September 2003 bis Februar 2004)
berechnet. Mit dieser Berechnungsweise sollte wohl dem Umstand Rechnung
getragen werden, dass sich der Unfall in einem Zeitpunkt ereignete, als der
Versicherte erst seit kurzem bei der Personenversicherung X.________ tätig war,
sich also in einer Aufbau- und Einarbeitungsphase befand, was sich in dieser
Berufssparte, in welcher das Einkommen stark umsatz- und provisionsabhängig
ist, auf den Verdienst auswirkt (vgl. Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006,
E. 2.4). Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes nahm die Generali vom
Bruttolohn - nach Abzug der Kinderzulagen - einen pauschalen Abzug von 25 %
vor, was einen für die Taggeldberechnung massgeblichen Jahresverdienst von Fr.
66'382.85 und ein Taggeld von Fr. 145.50 ergab. Diese vom kantonalen Gericht
geschützte Berechnungsweise der Unfallversicherung ist auch mit Blick auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren, welche im
Übrigen weitestgehend den Vorbringen im kantonalen Verfahren entsprechen, nicht
zu beanstanden.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätte für die Festlegung des
angemessenen Durchschnittslohns ein längerer Zeitraum als 12 Monate
berücksichtigt werden müssen, ist ihm entgegen zu halten, dass für die
Bemessung des Taggeldes grundsätzlich der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn
massgeblich ist. Für die Bemessung der Renten ist demgegenüber auf den
innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn abzustellen (Art. 22 Abs.
4 UVV). Weil sich bei der Massgeblichkeit des letzten Lohns Verzerrungen
ergeben können, sieht Art. 23 Abs. 3 UVV eine Korrektur bei starken
Lohnschwankungen vor. Eine derartige Korrektur ist bei der Bemessung von Renten
nicht vorgesehen, weil die für Renten grundsätzlich massgebliche
Bemessungsperiode von einem Jahr vom Verordnungsgeber als genügend lang
erachtet wird, um solche Schwankungen aufzufangen (vgl. dazu JEAN-MAURICE
FRÉSARD/MARGIT MOSER-SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
Basel 2007, F, S. 887 f. Rz. 131). Eine Periode von mehr als einem Jahr für die
Bemessung des Taggeldes kommt deshalb nicht in Frage. Im Übrigen sieht auch die
Empfehlung der Ad-Hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 03/84 (angemessener
Durchschnittslohn) maximal eine Bemessungsperiode von 12 Monaten vor. Auf
keinen Fall geht es an, wie dies der Beschwerdeführer anregt, für die Bemessung
des Taggeldes Einkommen zu berücksichtigen, die bis zu 10 Jahre zurückliegen.

4.4 Im Eventualstandpunkt beantragt der Beschwerdeführer, den angemessenen
Durchschnittslohn aufgrund des durchschnittlichen Lohnes eines
Versicherungsmitarbeiters mit Alter, Berufserfahrung etc. des Beschwerdeführers
festzulegen. Dazu wären nach seiner Auffassung Abklärungen beim Bundesamt für
Statistik oder bei der Firma K.________ AG welche regelmässig im Auftrag der
Schweizer Assekuranz Salärvergleiche anstelle, zu tätigen. Diesem Ansinnen kann
nicht gefolgt werden. Derartige Abklärungen hinsichtlich der Löhne von im
gleichen Betrieb und in gleicher Weise tätigen Arbeitskollegen und -kolleginnen
oder bezüglich der in der Branche üblicherweise bezahlten Entgelte sind
allenfalls dann notwendig, wenn ein Arbeitsverhältnis erst seit kurzem besteht.
So hat das Bundesgericht im Falle eines Taxifahrers, der erst seit kurzem und
nur an vier Wochentagen in dieser Branche tätig war, die Entlöhnung eines
Arbeitskollegen (mit)berücksichtigt; auch in jenem Fall hat es aber betont,
dass die Faktoren des konkreten Arbeitsverhältnisses und auch bisher erzielte
Tagesumsätze zu berücksichtigen sind (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 201 E. 3c/cc, U
428/99). Weil im vorliegenden Fall immerhin die Lohnentwicklung des konkreten
Arbeitsverhältnisses in den sechs Monaten vor dem Unfall bekannt ist und zudem
Erfahrungen aus dem verwandten, vorgängigen Arbeitsverhältnis bestehen,
erübrigt sich der Beizug der durchschnittlichen Branchenlöhne.

4.5 Wie die Vorinstanz im Übrigen richtig ausgeführt hat, führte der
Versicherte durch den Spartenwechsel die Lohneinbusse selber herbei. Diese
selbst gewählte Lohnminderung wirkt sich auch auf die Höhe des versicherten
Verdienstes aus. Art. 23 Abs. 3 UVV bezweckt, Schwankungen innerhalb eines
Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Die Regelung dient aber an sich nicht dazu,
einen Ausgleich für einen vor dem Unfall vorgenommenen Berufs- oder
Spartenwechsel mit einer damit verbundenen Lohneinbusse zu schaffen. Indem der
Unfallversicherer immerhin zur Hälfte den höheren Lohn aus dem früheren
Arbeitsverhältnis zur Bestimmung des Durchschnittslohns herangezogen hat, ist
er dem Beschwerdeführer bereits in einer Weise entgegengekommen, die eigentlich
als systemwidrig zu bezeichnen ist. Eine Abänderung des Entscheides zu
Ungunsten des Beschwerdeführers ist dem Bundesgericht aber wegen der Bindung an
die Parteibegehren verwehrt (Art. 107 Abs. 1 BGG); ohnehin ist nach der
Rechtsprechung von der Möglichkeit einer reformatio in peius zurückhaltend
Gebrauch zu machen (BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 mit Hinweisen). Mit diesem
Entgegenkommen muss es aber sein Bewenden haben; für eine Erhöhung des
Durchschnittslohns auf ein Niveau, das der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt
und auch in einer beträchtlichen Zeit danach nie erreicht hätte, besteht keine
Veranlassung.

5.
5.1 Nach Art. 68 ATSG werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung
kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Eine
Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen
Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich
entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten
Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen
(Art. 69 Abs. 2 ATSG). Die Leistungen werden um den Betrag der
Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der
Alters- und Hinterbliebenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie
alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen (Art. 69 Abs. 3 ATSG).

5.2 Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person
ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte (BGE 126 V 468 E. 4a
S. 471). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich
nicht oder höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt
der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Massgebend für die Bestimmung
des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die
Kürzungsfrage stellt.

5.3 Im vorliegenden Fall hat der Unfallversicherer den mutmasslich entgangenen
Verdienst aufgrund des in den zwölf Monaten vor dem Unfall tatsächlich
erzielten Einkommens berechnet, womit einerseits die höher entschädigte
Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber und anderseits die niedriger entlöhnte
Tätigkeit beim letzten Arbeitgeber während je sechs Monaten umfasst ist. Anders
als bei der Berechnung des versicherten Verdienstes wurde zwar zur Ermittlung
des mutmasslich entgangenen Verdienstes vom Bruttolohn nicht ein pauschaler
Abzug von 25 % vorgenommen (vgl. oben E 4.2), sondern (lediglich) die
vertraglich vereinbarte Spesenentschädigung abgezogen. Ansonsten aber beruht
die Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf der gleichen
Grundlage wie diejenige des versicherten Verdienstes bzw. des angemessenen
Durchschnittslohns gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV. - Auch wenn nach dem vorstehend
Gesagten versicherter und mutmasslich entgangener Verdienst keineswegs
identisch sind, ist diese verwandte Berechnungsweise im vorliegenden Fall
letztlich nicht zu beanstanden, insbesondere nicht mit Blick auf die Bestimmung
des mutmasslich entgangenen Verdienstes. Mit dem Einbezug der besser
entlöhnten, im Unfallzeitpunkt aber nicht mehr ausgeübten Tätigkeit beim
früheren Arbeitgeber wird dem mit überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwar zu
erwartenden, aber doch hypothetischen Moment Rechnung getragen, dass das
Einkommen des Beschwerdeführers in dem für Taggeldleistungen massgeblichen
Zeitraum bis zum Abschluss der Heilbehandlung (Art. 19 UVG; vgl. auch BGE 134 V
109 E. 5. S. 115) stärker ansteigen wird als (allein) aufgrund der Entwicklung
des Lohns beim letzten Arbeitgeber zu erwarten gewesen wäre. Nach der
Rechtsprechung steht dem Gericht, aber auch der Verwaltung, bei der Festlegung
des mutmasslich entgangenen Verdienstes ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE
123 V 88 E. 3b S. 93). Dieses Ermessen hat der Unfallversicherer in nicht zu
beanstandender Weise ausgeübt, wenn er den mutmasslich entgangenen Verdienst
für das Jahr 2005 mit Fr. 72'881.-- berechnet hat.

5.4 Die Tatsache, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) beim
Einkommensvergleich gestützt auf das Durchschnittseinkommen in den Jahren 2001
bis 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 77'379.-- ermittelte, vermag die
Berechnungsweise der Generali nicht als falsch erscheinen lassen, ist doch bei
der von der IV angestellten Berechnung ausser Acht geblieben, dass der
Versicherte aus freien Stücken zumindest für einen gewissen Zeitraum eine
Lohneinbusse in Kauf nahm. Anzumerken ist dazu im Weitern, dass angesichts der
eindeutig gegebenen, vollständigen Invalidität die genaue Ermittlung des
Validenlohns für die Entscheidfindung der IV nicht von Bedeutung war.

5.5 Zur Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes stellte die Generali
auf die im Jahr vor dem Unfall erwirtschafteten Bruttolöhne (inkl. Kinder- und
Ausbildungszulagen) ab. Davon hat sie die vertraglich vereinbarten Spesen von
Fr. 1'300.-- im Arbeitsverhältnis bei der Allgemeinen Versicherung X.________
und von Fr. 900.-- in demjenigen bei der Personenversicherung X.________ in
Abzug gebracht. Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt,
pauschale Reise- und Repräsentationsspesen seien ebenfalls zu berücksichtigen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Eine ausdrücklich als Spesenersatz
deklarierte Entschädigung ist nicht nur bei der Bestimmung des versicherten
Verdienstes auszuklammern (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 101), sondern hat auch bei der
Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes ausser Betracht zu bleiben.
Es besteht vorliegend kein Anlass, die als Spesenersatz ausbezahlte pauschale
Entschädigung als versteckte Lohnausschüttung zu qualifizieren. In den
"Allgemeinen Anstellungsbedingungen für Aussendienstmitarbeiter" ist in Ziff.
7.2 vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass mit der pauschalen
Spesenentschädigung die durch die Erfüllung der Aufgabe anfallenden Kosten,
insbesondere die Fahrkosten abgegolten sind; ausdrücklich gilt dies auch bei
Verwendung eines Motorfahrzeuges. Durch die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit
geht der Beschwerdeführer zwar der Spesenentschädigung verlustig, gleichzeitig
fällt aber auch weniger (finanzieller) Aufwand an. Mit der Vorinstanz ist
deshalb die Berechnungsweise des mutmasslich entgangenen Verdienstes durch die
Generali zu schützen.

5.6 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Generali habe bei der Ermittlung
des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu Unrecht einerseits die sogenannten
Fringe Benefits und andererseits eine Gutschrift von Fr. 5'635.-- auf dem
Individuellen Konto (IK) bei der Sozialversicherungsanstalt Y.________ nicht
berücksichtigt. Er macht in diesem Zusammenhang eine unvollständige
Sachverhaltsermittlung geltend. Auch dieser Hinweis ist jedoch nicht geeignet,
die von der Generali angestellte Berechnung des mutmasslich entgangenen
Verdienstes in Frage zu stellen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass dem
Beschwerdeführer solche Fringe Benefits in einem ins Gewicht fallenden Umfang
zugekommen wären. Derartige Zusatzleistungen sind in den Lohnausweisen nicht
ausgewiesen. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer, diesbezüglich konkrete
Angaben zu machen; es ist zwar zutreffend, dass er dazu angesichts seines
gesundheitlichen Zustandes selber heute kaum in der Lage ist, hingegen ist
davon auszugehen, dass seinen Angehörigen, insbesondere seiner Ehefrau, solche
Fringe Benefits bekannt gewesen wären und sie auf deren Wegfall hingewiesen
hätten. - Was die Gutschrift von Fr. 5'635.-- auf dem Individuellen Konto (IK)
bei der Sozialversicherungsanstalt Y.________ betrifft, ist darauf hinzuweisen,
dass der mutmasslich entgangene Verdienst aufgrund des im Zeitraum September
2003 bis August 2004 erzielten Lohnes berechnet wurde. Die im Jahre 2005
erfolgte Zahlung kann deshalb ausser Betracht bleiben. Im Übrigen ist entgegen
den Vermutungen des Beschwerdeführers anzunehmen, dass diese Gutschrift nichts
mit dem Arbeitsverhältnis bei der Allgemeinen Versicherung X.________ bzw. der
Personenversicherung X.________ zu tun hat, weil eine allfällige
Provisionsnachzahlung aus diesen Arbeitsverhältnissen bei der Ausgleichskasse
"Z.________" eingegangen wäre, über welche die beiden Arbeitsverhältnisse
abgerechnet wurden. Der Sachverhalt erweist sich somit als genügend abgeklärt.

5.7 Die Überentschädigungsberechnung wird lediglich hinsichtlich des
mutmasslich entgangenen Verdienstes bestritten. Die übrigen Parameter der
Überentschädigung - die anzurechnenden Sozialversicherungsleistungen, die
Mehrkosten oder die Einkommenseinbussen von Angehörigen - werden in der
Beschwerde nicht gerügt, weshalb dazu Weiterungen unterbleiben können.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Unfallversicherung angestellte
Berechnung des versicherten Verdienstes aufgrund nicht nur des Einkommens aus
dem im Unfallzeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisses, sondern auch unter
Berücksichtigung der (höheren) Einkommen aus dem abgeschlossenen früheren
Arbeitsverhältnis, eine Lösung darstellt, welche der besonderen Situation des
Beschwerdeführers in entgegenkommender Weise Rechnung trägt. An sich gilt
nämlich der Grundsatz, dass die Berechnung des versicherten Verdienstes
aufgrund der Gegebenheiten des im Unfallzeitpunkt bestehenden
Arbeitsverhältnisses vorzunehmen ist. Art. 23 Abs. 3 UVV bezweckt,
Lohnschwankungen innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses auszugleichen; die
Bestimmung ist nicht darauf ausgerichtet, einen Ausgleich dafür zu schaffen,
dass die Taggeldleistungen wegen eines vorgenommenen Berufswechsels aufgrund
eines im Vergleich zum Einkommen in früheren Arbeitsverhältnissen tieferen
Einkommens berechnet werden müssen bzw. müssten.

Bei der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes erscheint die
Berücksichtigung eines höheren Verdienstes in einem früheren Arbeitsverhältnis
demgegenüber deshalb als gerechtfertigt, weil sich aus dem früheren Verdienst
Rückschlüsse auf die Entwicklung des Verdienstes in dem im Unfallzeitpunkt
bestehenden Arbeitsverhältnis für die Zukunft ziehen lassen. Es wäre hingegen
nicht begründet, ausschliesslich auf den früheren Verdienst abzustellen, ist
doch die mutmassliche Lohnentwicklung im fraglichen Zeitraum zwischen Unfall
bis zum Abschluss der Heilbehandlung (auch) dadurch gekennzeichnet, dass der
Beschwerdeführer sich in einem neuen beruflichen Umfeld hätte behaupten müssen.
Aus den dargelegten Gründen sind der Einspracheentscheid der Unfallversicherung
und der vorinstanzliche Entscheid zu schützen, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar