Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.32/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_32/2008

Urteil vom 20. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
N.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, 8000 Zürich,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement
Recht, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
15. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2008 an N.________, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in das von N.________ - nach der Aufforderung zur Leistung eines
Kostenvorschusses - dem Bundesgericht am 17./21. Januar 2008 eingereichte
sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung
von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur
insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2008 den vorerwähnten
Anforderungen insbesondere bezüglich eines rechtsgenüglichen Antrags sowie der
Begründung und den hinreichend substantiierten Rügen offensichtlich nicht
gerecht wird,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal trotz der Mitteilung des
Bundesgerichts vom 16. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen
Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und die Beschwerdeführerin
ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit
einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, keine rechtsgenügliche
Beschwerde eingereicht worden ist,
dass vorliegend von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb
sich das sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz