Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.327/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_327/2008
{T 0/2}

Urteil vom 16. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 17. März 2008.

Sachverhalt:

A.
L.________ (Jg. 1961) erlitt am 23. April 2004 bei einem Auffahrunfall - der
von ihr gelenkte, vor einer Lichtsignalanlage wartende Personenwagen wurde von
hinten gerammt und in das davor stehende Fahrzeug geschoben - gemäss Diagnose
des erstbehandelnden Dr. med. E.________, Assistenzarzt auf der Notfallstation
der Klinik S.________, eine Distorsion der Halswirbelsäule. Dies, nachdem sie
sich eine solche schon am 3. Juli 1988 ebenfalls anlässlich eines
Auffahrunfalles zugezogen und ihr die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) am 25. Juli 1995 für die daraus resultierenden gesundheitlichen Folgen
eine Entschädigung für eine 30%ige Integritätseinbusse sowie für die Zeit ab 1.
Mai 1995 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbseinbusse von 35 %
zugesprochen hatte. Dieser Rentenanspruch wurde in späteren Revisionsverfahren
mehrmals bestätigt, letztmals mit rechtskräftig gewordenem Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. November 2003. Aktenkundig ist ein
weiterer Auffahrunfall vom 17. Mai 1992, welcher zwar ebenfalls zu einer
Distorsion der Halswirbelsäule geführt, aber keine Dauerleistungen der
Unfallversicherung ausgelöst hatte. Auch in Zusammenhang mit dem letzten
Auffahrunfall vom 23. April 2004 kam die SUVA für die Heilungskosten auf und
richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 13. Januar 2006 stellte sie die
Taggeldzahlungen jedoch auf den 31. Januar 2006 hin mit der Begründung ein, das
versicherte Ereignis vom 23. April 2004 habe die schon auf Grund des früheren
Unfalles vom 3. Juli 1988 bestehenden Gesundheitsschäden nicht verschlimmert
und der Zustand, wie er vor dem neuerlichen Unfall bestand (status quo ante),
sei wieder erreicht worden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 31.
August 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit den Begehren, die SUVA zu verpflichten,
ihr die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 23. April 2004
über den 31. Januar 2006 hinaus weiterauszurichten und die ihr bei den Dres.
med. D.________ und H.________ vom Institut X.________ angefallenen
Gutachterkosten in Höhe von Fr. 12'500.- zu vergüten, wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 17. März 2008 ab.

C.
Beschwerdeweise lässt L.________ ihre im kantonalen Verfahren gestellten
Anträge erneuern.

Die SUVA schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und namentlich den dafür
rechtsprechungsgemäss erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und darauf
zurückzuführender gesundheitlicher Schädigung (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181 ff.
mit Hinweisen) einschliesslich der in diesem Zusammenhang zu beachtenden
beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen
werden. Korrekt wiedergegeben hat es auch die in BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.
teils neu umschriebenen Adäquanzkriterien. Richtig sind ferner die Ausführungen
über die Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die
Kausalitätsbeurteilung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und zur
Beweistauglichkeit und zum Stellenwert einzelner medizinischer Berichte (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1 Das kantonale Gericht räumte ein, dass die medizinische Situation,
insbesondere aus neuropsychologischer Sicht, nicht abschliessend geklärt sei,
stellte jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule erlitten hat und das Leidensbild in der Folge nicht derart von
psychischen Folgeschäden überlagert war, dass im Rahmen der Kausalitätsprüfung
die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 hätte zum Tragen kommen müssen. Weil
keine organisch nachweisbaren Unfallschäden hätten objektiviert werden können,
gelangte es zum Schluss, die Kausalitätsfrage sei nach Massgabe der in BGE 117
V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung zu prüfen.
Ausgehend von einem höchstens mittelschweren, im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen liegenden Ereignis verneinte es darauf die Adäquanz der allenfalls
noch auf den Unfall vom 23. April 2004 zurückzuführenden Beschwerden.

3.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren ist demnach primär die Frage nach der
Adäquanz der noch vorhandenen, vom Auffahrunfall vom 23. April 2004
herrührenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen. Ist diese mit der
Vorinstanz zu verneinen, kann von einer genaueren Prüfung der natürlichen
Unfallkausalität abgesehen werden, womit insoweit auf die Argumentation in der
Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist, als diese ausschliesslich
Aspekte beleuchtet, welche allenfalls für die Beurteilung der natürlichen
Kausalität von Bedeutung sein könnten, zur Beantwortung der Adäquanzfrage
jedoch nichts beitragen. Solange keine unfallbedingten Schäden organisch
objektivierbar sind - was auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wird
-, kann dahingestellt bleiben, ob die Gutachten des Dr. med. H.________ vom 6.
Oktober 2006 und des Dr. med. D.________ vom 22. Dezember 2006 die geltend
gemachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nach dem Unfall vom
23. April 2004 gegenüber dem Vorzustand zu belegen vermögen oder ob diese mit
dem Kreisarzt Dr. med. G.________ (Bericht vom 3. November 2005) als nicht
gegeben zu betrachten ist. Die vorinstanzliche Adäquanzprüfung ist nur unter
der Voraussetzung sinnvoll, dass tatsächlich noch Beschwerden vorhanden sind,
welche auf den Auffahrunfall vom 23. April 2004 zurückzuführen sind. Könnte
hingegen als erstellt gelten, dass der Zustand, wie er sich vor diesem letzten
Unfall präsentierte, wieder erreicht worden ist, bedürfte es von vornherein
keiner Adäquanzprüfung. In diesem Sinne ist denn auch die - zutreffende -
Bemerkung der SUVA in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2008 zu verstehen,
wonach "die Vorinstanz ganz offensichtlich von einem zumindest teilweise
natürlichen Kausalzusammenhang ausging".

4.
Den Auffahrunfall vom 23. April 2004 stufte die Vorinstanz als mittelschweres,
im Grenzbereich zu den leichten Fällen liegendes Ereignis ein, was mit der
Rechtsprechung in Einklang steht (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 7.2; RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2). Die dagegen in der Beschwerdeschrift erhobenen
Einwände sind, soweit sie sich überhaupt auf den entscheidenden äusseren,
augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften
beziehen, nicht geeignet, zu einer von dieser Beurteilung abweichenden
Betrachtungsweise zu führen. Insbesondere steht dieser Einschätzung der Umstand
nicht entgegen, dass die beim Aufprall entstandene Geschwindigkeitsänderung
(Delta-v) gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 14. April 2005 im Bereich von 10-15 km/h lag, ist doch das
Bundesgericht (bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
auch schon bei höheren Werten von mittelschweren, an der Grenze zu den leichten
Unfällen liegenden Ereignissen ausgegangen (Urteil U 615/06 vom 9. Januar 2008
E. 2.4.2 mit Hinweis; vgl. auch die Kasuistik in RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E.
3b).

4.1 Von den in die Adäquanzprüfung mit einzubeziehenden Kriterien
unbestrittenermassen nicht erfüllt sind "besonders dramatische Begleitumstände
oder (eine) besondere Eindrücklichkeit des Unfalls" (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S.
127). Auch liegt keine "ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert" hätte (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129). Ebenso wenig
kann, entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift, von "schwierigem
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S.
129) gesprochen werden, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis
drei Jahren nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule als durchaus üblich
zu betrachten ist (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.2.4 in fine; Urteil 8C_402/
2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.3).

4.2 Was die "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" (BGE 134
V 109 E. 10.2.3 S. 128) anbelangt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass
die erfolgten Behandlungen nach dem Unfall vom 23. April 2004 im Wesentlichen
aus ambulanter Physiotherapie, alternativ-medizinischen Massnahmen sowie
Verlaufskontrollen bestanden und insoweit nicht im Sinne der Rechtsprechung als
belastend zu qualifizieren sind. Abgesehen von kreisärztlichen Untersuchungen
sowie einzelnen - in den Rahmen der üblichen Sachverhaltsabklärung fallenden -
fachärztlichen Explorationen wurde noch ein vom 29. März bis 25. April 2005
dauernder Aufenthalt in der Klinik Z.________ organisiert. Von einer
kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgerichteten ärztlichen Behandlung kann bei diesen
Gegebenheiten nicht gesprochen werden. Auch waren die getroffenen Vorkehren
nicht mit der durch das hier zur Diskussion stehende Kriterium anvisierten,
erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der Lebensqualität verbunden. Das
Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung" kann daher
nicht als erfüllt gelten.

4.3 Als grundsätzlich, aber nicht in ausgeprägter Weise erfüllt erachtete das
kantonale Gericht das Kriterium einer "erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f.). Es
anerkannte, dass die Beschwerdeführerin hinreichende Anstrengungen zur
Überwindung ihrer Arbeitsunfähigkeit unternommen habe, erachtete dieses
Kriterium im Hinblick auf die - abgesehen von zeitlich limitierten kurzen
Unterbrüchen - doch teilweise noch verbliebene Leistungsfähigkeit von
wenigstens 50 % (bezogen auf den schon vor dem letzten Unfall auf zwei
Arbeitstage pro Woche reduzierten Beschäftigungsgrad) nicht als in ausgeprägter
Weise erfüllt. Es mag sein, dass die Dres. med. D.________ und H.________ wie
auch der Hausarzt Dr. med. N.________ die Arbeitsunfähigkeit etwas höher
veranschlagten, doch blieb auch nach deren Einschätzung immer noch eine gewisse
Restarbeitsfähigkeit erhalten. Nicht zuletzt wegen des schon vor dem zur
Diskussion stehenden Unfall auf zwei Arbeitstage pro Woche reduzierten
Beschäftigungsgrades ist der vorinstanzlichen Auffassung, wonach das Kriterium
"Arbeitsunfähigkeit" zwar erfüllt - aber nicht in ausgeprägter Weise - sei,
beizupflichten.

4.4 Nicht ohne weiteres gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen in der
Beurteilung des Kriteriums "Schwere und besondere Art der erlittenen
Verletzung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Nach der Rechtsprechung genügt
die Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule für sich allein nicht zur
Bejahung dieses Kriteriums. Es bedarf dazu vielmehr einer besonderen Schwere
der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände,
welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in
einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch
bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich
die versicherte Person beim Unfall neben dem Schleudertrauma zugezogen hat,
können bedeutsam sein. Das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzungen betrifft aber insbesondere die erfahrungsgemässe
Eignung, eine intensive, dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumen
entsprechende Symptomatik zu bewirken. Allgemeiner Erfahrung entspricht, dass
pathologische Zustände nach Verletzungen der Halswirbelsäule bei erneuter
Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine Distorsion
einer bereits durch einen früheren Unfall vorgeschädigten Halswirbelsäule ist
daher speziell geeignet, die "typischen Symptome" hervorzurufen, und deshalb
auch im Fall der Beschwerdeführerin, welche bereits eine zweifache
Vorschädigung der Halswirbelsäule aufwies, durchaus als Verletzung besonderer
Art zu qualifizieren (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 E. 3.4.2, U 39/04; Urteil
8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007, E. 4.2.2). Zu beachten ist indessen, dass der
am 3. Juli 1988 erlittene Unfall, für dessen Folgen die SUVA eine
Invalidenrente zugesprochen hat, schon Jahre zurückliegt und die am 17. Mai
1992 zugezogene Verletzung offenbar keine bleibende Schädigung zu Folge hatte.
Auch unter Mitberücksichtigung der behaupteten Position im Augenblick der
Kollision vom 23. April 2004 kann jedenfalls nicht von einem in ausgeprägter
Weise erfüllten Kriterium ausgegangen werden.

4.5 In Relation zu den bereits vor dem Auffahrunfall vom 23. April 2004
vorhanden gewesenen Beschwerden verneint hat das kantonale Gericht deren
Erheblichkeit (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Inwieweit dies angesichts der
mehrfachen Vorschädigung der Halswirbelsäule (vgl. E. 4.4 hievor) vertretbar
ist, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn in diesem Punkt vom vorinstanzlichen
Entscheid abgewichen würde, wären von den sieben relevanten Kriterien höchstens
drei erfüllt (E. 4.3, E. 4.4 und E. 4.5), keines davon jedoch in ausgeprägter
Weise. Zur Bejahung der Adäquanz allfälliger noch vorhandener unfallbedingter
Beschwerden genügt dies bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Ereignissen nicht.

5.
Die Expertisen der Dres. med. D.________ und H.________ waren für eine
abschliessende Beurteilung der Streitsache nicht nötig, weshalb die Vorinstanz
die SUVA mit Recht nicht zur Übernahme der dadurch erwachsenen Gutachterkosten
verpflichtet hat.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der
Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl