Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.322/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_322/2008

Urteil vom 25. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Versicherung X.________, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
13. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene D.________ war seit 1. Dezember 1998 als Sachbearbeiterin mit
Vollzeitpensum für die Versicherung X.________ erwerbstätig und bei dieser
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als Lenkerin eines
Personenwagens erlitt sie anlässlich einer unverschuldeten Frontalkollision mit
einem entgegenkommenden, ins Schleudern geratenen Personenwagen am 24. März
2004 verschiedene Verletzungen. Nach unmittelbar anschliessender stationärer
Abklärung und Behandlung konnte die Versicherte das Spital S.________ am 26.
März 2004 verlassen und die angestammte Tätigkeit ab 13. April 2004 bei voller
Arbeitsfähigkeit wieder aufnehmen. In der Folge liess sich D.________
insbesondere zahnärztlich (infolge des Aufschlagens der Zähne am Lenkrad) und
länger anhaltend physiotherapeutisch behandeln. Verschiedene spezialärztliche
Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf objektiv ausgewiesene Unfallfolgen an
der Wirbelsäule. Die rechts geklagten Schulter-Arm-Schmerzen liessen sich
keinem unfallbedingten organischen Korrelat zuordnen. Nachdem die Versicherung
X.________ die Leistungspflicht anerkannt, die Behandlung übernommen und ein
Taggeld ausgerichtet hatte, stellte sie mit Verfügung vom 10. April 2007 -
unter Vorbehalt der unbestrittenen Unfallrestfolgen an den Zähnen und am
rechten oberen Sprunggelenk (OSG) - sämtliche Versicherungsleistungen
rückwirkend auf den 31. Dezember 2005 ein und hielt daran mit
Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der D.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 13. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt D.________,
"es seien [ihr] die gesetzlichen Leistungen zu gewähren".

Während die Versicherung X.________ und das kantonale Gericht auf Abweisung der
Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig ist einzig, ob die ab 1. Januar 2006 anhaltend geklagten
cervicospondylogenen und cervicobrachialen Schmerzsyndrome mit Thoracic Outlet
Syndom rechts im Sinne eines Skalenussyndroms in einem anspruchsbegründenden
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. März 2004 stehen. Unbestritten ist
demgegenüber die Unfallkausalität der erlittenen Zahnschäden und der
Restbeschwerden am rechten lateralen OSG, wozu die Versicherung X.________ mit
dem hier den Anfechtungs- und Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502 mit
Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 419 E. 2c S. 101) begrenzenden, die Verfügung vom
10. April 2007 bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 nicht
Stellung genommen hat.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen
der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die einzelnen
Leistungsarten im Besonderen (Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16 Abs.
1 UVG [Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente] und Art. 24 Abs. 1 UVG
[Integritätsentschädigung]) sowie über die Voraussetzungen von
Leistungskürzungen beim Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen im Sinne
von Art. 36 UVG richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze über
den für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den im Weiteren
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367;
vgl. auch E. 2.2.2 hiernach) und äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67, E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf
eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird (vgl. zum Ganzen ferner BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr.
8 S. 27, E. 2.1 und 2.2, U 277/04, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und
damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status
quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 117 V 261
E. 3b in fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil
des Bundesgerichts U 241/06 vom 26. Juli 2007 E. 2.2.2). Richtig sind
schliesslich die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153
mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006
IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte
Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
(BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134
V 109 E. 6.1 S. 116).

4.
Die Beschwerdeführerin hat es sich selbst zuzuschreiben, dass die Versicherung
X.________ über ihre allfällige Leistungspflicht hinsichtlich der weiterhin
geltend gemachten Rücken- und Schultergürtelbeschwerden ab 1. Januar 2006 nicht
gestützt auf die Ergebnisse einer umfassenden polydisziplinären Begutachtung
befinden konnte. Die Versicherte verweigerte ihre hiefür notwendige Mitwirkung
und ersuchte die Versicherung X.________ am 22. Mai 2006 ausdrücklich darum,
auf Grund der Akten zu entscheiden (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Laut dem von der
Versicherung X.________ sodann in Auftrag gegebenen Aktengutachten vom 26.
Oktober 2006 des Dr. med. K.________ war der Endzustand in Bezug auf die
fraglichen Beschwerden bereits per 31. Dezember 2004 erreicht worden.

5.
Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das schlüssige und in sich
widerspruchsfreie Aktengutachten des Dr. med. K.________ richtig erkannt, dass
spätestens im Zeitpunkt des Berichts vom 19. April 2005 des Dr. med.
O.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, betreffend die fraglichen Beschwerden mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
mehr vorhanden waren (angefochtener Entscheid S. 14). Trotz des heftigen
Aufpralls mit den Zähnen am Lenkrad verneinte die Beschwerdeführerin anlässlich
der dreitägigen stationären Unfallerstversorgung im Spital S.________ zum
Zwecke einer Commotio- und kardiorespiratorischen Überwachung bei einem Wert
von 15 auf der Glasgow-Coma-Scale (GCS; vgl. hiezu das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2.2)
einen Bewusstseinsverlust, Erinnerungslücken, Kopfschmerzen, Schwindel oder
Erbrechen. Entgegen der vom nachbehandelnden Hausarzt Dr. med. R.________
gestellten Diagnose einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) trat das hiefür
typische Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 mit Hinweis) bis zur
strittigen Leistungsterminierung per 31. Dezember 2005 nie auf. Die Vorinstanz
prüfte die Unfalladäquanz der ab 1. Januar 2006 subjektiv anhaltend geklagten,
jedoch nicht objektiv ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen daher
zu Recht nicht nach der Schleudertrauma-Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_476/2007 vom 4. August 2008 E. 4), sondern gelangte mit in allen Teilen
zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zur
Auffassung, dass die fraglichen Beschwerden, welche keinem klar fassbaren
unfallbedingten organischen Korrelat entsprechen, nach BGE 115 V 133 E. 6 S.
138 ff. (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen) nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. März 2004 stehen. Mit Blick
auf die nicht objektiv ausgewiesenen, ab 1. Januar 2006 weiterhin geklagten
Befindlichkeitsstörungen bleibt es folglich bei der von der Versicherung
X.________ am 10. April 2007 verfügten und mit angefochtenem Entscheid im
Ergebnis bestätigten Leistungseinstellung. Die letztinstanzlich dagegen
erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung und die
daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Zweifel zu
ziehen oder zu entkräften.

6.
6.1 Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die
Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.

6.2 Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli