Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.318/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_318/2008

Urteil vom 24. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 14. Januar 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 26. Juli 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem
1954 geborenen B.________ unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 59
% ab 1. Juli 2001 eine halbe Invalidenrente zu. Das im April 2005 eingereichte
Gesuch des Versicherten um Erhöhung der bisher bezogenen Invalidenrente lehnte
die IV-Stelle mit Revisionsverfügung vom 23. Oktober 2006 nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mangels einer leistungsrelevanten Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse ab.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Verfügung
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Januar 2008 ab.
B.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4. S. 348, 128 V
29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) sowie die Revision von
Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art.
1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) richtig dargelegt. Hierauf
wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die medizinischen Unterlagen -
insbesondere die Berichte der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals
X.________ vom 29. Mai 2001, 6. September 2001, 25. Juni 2003 und 12. Mai 2005
sowie des Dr. med. F.________ vom 23. Juli 2005 und 6. Mai 2006 - zum
zutreffenden Schluss, dass bis zur ablehnenden Verfügung vom 23. Oktober 2006
keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit
verbundenen Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. Eine Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit liege namentlich nicht in der erfolglosen Stellensuche und im
Alkoholabhängigkeitssyndrom begründet. Sämtliche in der Beschwerde ans
Bundesgericht erhobenen Einwendungen vermögen, soweit sie überhaupt mit einer
Begründung versehen sind, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Versicherung und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer