Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.317/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_317/2008

Urteil vom 27. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stooss, Sälistrasse 27, 6005
Luzern,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft,
Postfach, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 4. März 2008.

Sachverhalt:

A.
J.________ (geboren 1946) war seit 1989 bei der P.________ SA angestellt und in
dieser Eigenschaft bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Zürich) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juni 2004 rutschte er
beim Verlad von Junghennen in zu Türmen aufgeschichteten Körben aus und schlug
mit der linken Schulter an einem dieser Türme an. Die Zürich erbrachte die
gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006, bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 31. August 2006, stellte die Zürich fest, sie sei seit
1. Januar 2005 nicht mehr leistungspflichtig.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die hiegegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 4. März 2008 ab.

C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die
Zürich zu verpflichten, ihm auch nach dem 1. Januar 2005 Taggelder
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungsvoraussetzungen des natürlichen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen) und des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181
mit Hinweis), die Beweislastverteilung im Rahmen der Leistungseinstellung (RKUV
2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b) und die Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Anzufügen bleibt, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und - im
Beschwerdefall - das Gericht eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen
dürfen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht
hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S.
181, 126 V 353 E. 5b S. 360, je mit Hinweisen).

2.
Es ist unbestritten, dass das Carpaltunnelsyndrom sowie das Sulcus-ulnaris
Syndrom unfallfremd sind. Streitig ist hingegen, ob die Partialruptur der
Rotatorenmanschette der linken Schulter eine (indirekte) Folge des Unfalles vom
2. Juni 2004 ist und die Zürich dafür auch nach dem 1. Januar 2005 Leistungen
zu erbringen hat.

3.
3.1 Dr. med. B.________, Facharzt für Radiologie, Zentrum N.________, führte am
16. Juni 2004 ein MRI durch und fand unter dem Supraspinatusansatz multiple
kleine zystische/erosive Veränderungen. Die Kortikalis scheine etwas
eingedellt. Die Supraspinatussehne sei in der Kontinuität erhalten und zeige
eine weitgehend glatte Kontur und normales Signalverhalten. Dr. med. B.________
hielt abschliessend Hinweise auf eine durchgemachte Knochenkontusion und eine
leichte Kortikalisimpression am Supraspinatusansatz mit sekundären zystischen/
degenerativen Veränderungen fest. Es lasse sich keine
Rotatorenmanschettenruptur oder Muskelatrophie nachweisen.

3.2 Dr. med. S.________, Leitender Arzt Orthopädie, Spital X.________,
berichtete am 27. November 2004, die linksseitigen Schulterbeschwerden hätten
sich gebessert, seien aber nicht ganz verschwunden. Nach einer die linke
Schulter belastenden Tätigkeit seien die Schmerzen reaktiviert worden, in der
Zwischenzeit aber wieder abgeklungen. Er habe wiederum einen vollen aktiven
Bewegungsumfang, insbesondere mit impingementfreier voller Abduktion und
Flexion bis in die Vertikalstellung, festgestellt. Die erneute Prüfung der
Funktion der Rotatorenmanschette habe allseits ausgesprochen kräftige
Verhältnisse ohne jegliche Anhaltspunkte für Defizienzen der
Rotatorenmanschette, namentlich der Supraspinatusportion, ergeben.

3.3 Dr. med. von H.________, Facharzt für Neurologie, diagnostizierte am 5.
Januar 2005 ein Sulcus ulnaris-Syndrom des linken Ellenbogens, ein beidseitiges
Carpaltunnelsyndrom sowie anamnestisch ein Schulter/Armsyndrom mit vor allem
linkem Schulterschmerz nach Anpralltrauma vom 2. Juni 2004.

3.4 Prof. Dr. med. V.________, Facharzt für Chirurgie, verneinte am 26. April
2005 die Frage des Sachbearbeiters, ob das Nervus ulnaris Kompressionssyndrom
und das Carpaltunnelsyndrom unfallbedingt seien. Bezüglich der Schulter hielt
er die Prognose für ungewiss. Die Frage nach der Arbeitsunfähigkeit
beantwortete er nicht, sondern ordnete ein Gutachten durch Dr. med. G.________,
Facharzt für orthopädische Chirurgie, an.

3.5 Dr. med. B.________ führte am 28. Juli 2005 erneut ein MRI durch. Dabei
hielt er fest, die Supraspinatussehne weise im Gegensatz zur Voruntersuchung
gelenkseitig eine aufgerissene Oberfläche auf. An einer Stelle distal ventral
sehe man einen kleinen transmuralen Defekt. Die Sehne sei nicht retrahiert und
der Muskel nicht atrophiert. Die übrigen Befunde seien im Verlauf weitgehend
stationär.

3.6 Dr. med. G.________ diagnostizierte am 4. Oktober 2005 den Status nach
Kontusion der linken Schulter vom 2. Juni 2004, eine degenerative
Rotatorenmanschettenläsion links sowie den Status nach Vorverlagerung des
Nervus ulnaris links. Die geltend gemachten Beschwerden dürften durch die
nachgewiesene Degeneration der Rotatorenmanschette links erklärt sein. Daraus
resultiere aber keine unfallbedingte Leistungseinbusse. Für einen Riss der
Rotatorenmanschette durch ein schädigendes Ereignis seien ungewöhnlich hohe
Kräfte erforderlich, was hier nicht gegeben sei. Im MRI knapp zwei Wochen nach
dem Ereignis seien weder periartikuläre Ödeme oder Hämatome nachgewiesen, was
eigentlich unabdingbar wäre, wenn gleichzeitig eine kortikale
Impressionsverletzung am Humerus postuliert werde, noch eine eindeutige weit
fortgeschrittene Supraspinatus- und Subscapularisdegeneration aufgetreten.
Degenerative Veränderungen seien im 5. Lebensjahrzehnt bei fast allen Menschen
nachzuweisen und führten in einem Drittel der Fälle zu einem vollständigen
Riss. Die nachgewiesene Partialruptur des Supraspinatus links sei damit weder
direkte noch indirekte Folge des Ereignisses noch seien die Voraussetzungen
einer unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt. Infolge der sechs bis acht
Wochen dauernden Ausheilung der Kontusion und da während etwa doppelt so langer
Zeit noch Schmerzen bestünden, sei die Schätzung, der Status quo sine sei per
1. Januar 2005 erreicht, erklärt.

3.7 Am 23. Januar 2006 berichtete Dr. med. E.________, Chefarzt, Chirurgische
Klinik, Spital X.________, über die am 18. Januar 2006 von Dr. med. K.________,
Oberarzt Orthopädie, Spital X.________, durchgeführte Bizepstenotomie,
Débridement und Supraspinatus-Refixation und am 28. Juni 2006 über die am 12.
Juni 2006 ebenfalls von Dr. med. K.________ vorgenommene Schultermobilisation
in Narkose, subacromiale Bursektomie und Adhäsiolyse.

3.8 Dr. med. B.________ präzisierte am 24. November 2006 seine Aussagen über
die von ihm am 15. Juni 2004 und am 28. Juli 2005 durchgeführten MRI.
Anlässlich des ersten MRI seien ein kleiner Einbruch der Kortikalis am
Humeruskopf mit einer dadurch entstandenen, relativ scharfen Kante sichtbar und
die Supraspinatussehne über dieser Kante diskret aufgequollen, was zu einer
frischen Quetschung passe. In der Verlaufskontrolle vom 28. Juli 2005 sehe man
weiterhin die alte Verletzung am Humeruskopf. Zusätzlich komme ein
vollständiger Defekt (Loch) in der Supraspinatussehne zur Darstellung. Die
Läsion liege gerade der scharfen Kante am Knochen gegenüber. Aufgrund des
Ablaufs halte er einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der
Sehnenverletzung für überwiegend wahrscheinlich. Am 8. März 2007 nahm Dr. med.
B.________ Stellung zur Beurteilung des Dr. med. G.________. Dessen
Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar, doch teile er diese nicht.
Tatsächlich lasse sich dem MRI vom 15. Juni 2004 nicht entnehmen, ob es sich
beim Einbruch um eine frische Verletzung handle, doch schliesse das Fehlen
eines Knochenmarködems dies auch nicht ganz aus. Die Beschwerden seien immerhin
so intensiv gewesen, dass eine invasive Untersuchung veranlasst worden sei. Aus
seiner Erfahrung (einige Tausend Untersuchungen im MRI) sei es relativ selten,
dass nicht durch ein Trauma bedingte Risse an der Rotatorenmanschette rasch
auftreten würden. Eine rasch progrediente Rissbildung habe er nur nach Traumata
oder als Rezidivriss gesehen. Bei der ein Jahr nach dem Ereignis nachgewiesenen
partiellen Rissbildung in der Rotatorenmanschette handle es sich mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine indirekte Unfallfolge. Sicher falsch
sei die Aussage, bei dem verzögert aufgetretenen Riss könne es sich nicht um
eine Unfallfolge handeln.

3.9 Dr. med. L.________, Assistenzarzt Orthopädie, und Dr. med. F.________,
Leitender Oberarzt Orthopädie, Klinik Y.________, hielten in ihrem Bericht vom
5. April 2007 fest, anamnestisch sei der Aussage des Dr. med. B.________,
welcher einen kausalen Zusammenhang für überwiegend wahrscheinlich halte,
zuzustimmen, da der Versicherte vor dem Ereignis seitens der linken Schulter
stets beschwerdefrei gewesen sei und die Problematik nach diesem Trauma
auftrat.

3.10 Dr. med. O.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und
Rehabilitation, Klinik Z._________, verwies am 17. April 2008 darauf, die
Beurteilung des Dr. med. G.________ entspreche nicht den Anforderungen an ein
Gutachten und ein Arthro-MRI der Schulter sei eine invasive Untersuchung,
welche nur bei grossem Leidensdruck durchgeführt werde, weshalb dessen
Anordnung 14 Tage nach dem Unfall auf eine schwere Verletzung schliessen lasse.
Er lasse offen, ob mit Dr. med. G.________ von einer Degeneration auszugehen
sei oder ob die Veränderungen eher traumatisch bedingt seien. Die Beurteilung
des Dr. med. B.________ sei jedoch gut nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung
der Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis, des einschneidenden Ereignisses und
der radiologischen Veränderungen bestehe ein grosser Verdacht, dass die
Rotatorenmanschettenruptur im Rahmen einer unfallähnlichen Körperschädigung
erklärt werden könnte. Auch sei der erwähnte Unfallmechanismus dazu geeignet.
Wie bereits von Prof. Dr. med. V.________ vorgeschlagen, sei eine detaillierte
orthopädische resp. rheumatologische Begutachtung unumgänglich.

4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass den Aussagen des Prof. Dr. med. V.________
keinerlei Beweiswert zukommt, da sie nicht den Anforderungen der Rechtsprechung
an einen ärztlichen Bericht genügen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mindert der Umstand, dass sich Dr.
med. B.________ wie auch die Ärzte der Klinik Y.________ auf Bitte des
Versicherten zur Sache äusserten, nichts an ihrer Aussagekraft, rechtfertigt
dies allein noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und
3c S. 353 f. mit Hinweis). Dr. med. B.________ begründet seine Einschätzungen
hinreichend, so dass seine Berichte den Anforderungen der Rechtsprechung
genügen. Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Bericht der Klinik
Y.________ abgestellt, da deren Schlussfolgerung im Wesentlichen auf die
unzulässige Argumentation im Sinne von "post hoc ergo propter hoc" hinausläuft.

4.2 Soweit Dr. med. G.________ darlegt, es sei auch keine unfallähnliche
Körperschädigung gegeben, kann seiner Begründung nicht gefolgt werden. Denn es
ist nicht massgebend, ob die strittige Verletzung (Rotatorenmanschettenruptur)
aus medizinischer Sicht angesichts des Alters des Versicherten vornehmlich
degenerativ bedingt ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob diese Verletzung auf
ein äusseres, objektiv feststellbares, sinnfälliges Ereignis - und wenn auch
nur im Sinne eines Auslösers - zurückzuführen ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 2.1 S.
467 mit Hinweisen). Daran ändert auch der Einwand der Zürich in ihrer Eingabe
vor Bundesgericht nichts, es bleibe kein Platz für eine unfallähnliche
Körperschädigung, da das Ereignis vom 2. Juni 2004 als Unfall anerkannt sei.
Dies bedeutet nämlich nur, dass das Ereignis vom 2. Juni 2004 auch das
Unfallkriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt, welches für die Anerkennung eines
Ereignisses im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigungen nicht verlangt
ist. Damit sind aber alle in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgelisteten Verletzungen als
Unfallfolgen anzuerkennen, sofern das Ereignis vom 2. Juni 2004 zumindest
Teilursache der erlittenen Verletzung ist. Da es unbestritten ist, dass direkt
nach dem Ereignis vom 2. Juni 2004 noch keine Ruptur der Rotatorenmanschette
vorlag, bleibt zu prüfen, ob die Rotatorenmanschettenruptur eine indirekte
Folge des Unfalls vom 2. Juni 2004 darstellt.

5.
5.1 Zur Beantwortung dieser Frage stehen sich im Wesentlichen die Aussagen des
Dr. med. G.________ und die Schlussfolgerungen des Dr. med. B.________
gegenüber. Dabei kann Dr. med. B.________ nicht entgegen gehalten werden, seine
Einschätzung würde sich nicht auf sämtliche Akten abstützen, zumal ihm die
Berichte des Dr. med. von H.________, des Prof. Dr. med. V.________, des Dr.
med. G.________ sowie des Hausarztes, Dr. med. T.________, Facharzt für
Allgemeine Medizin, zur Verfügung standen und auch Dr. med. G.________ die ihm
überlassenen Akten weder zusammenfasst noch wenigstens auflistet, sondern nur
festhält, ihm stünden sämtliche Akten zur Verfügung.

5.2 Dr. med. B.________ hält in seiner Stellungnahme vom 8. März 2007 fest,
tatsächlich zeige die MR-Untersuchung von 2004 nicht an, dass es sich beim
Einbruch der Kortikalis um eine frische Verletzung handle. Das Fehlen eines
Knochenmarködems schliesse dies aber auch nicht ganz aus. Damit stellt der
Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 2. Juni 2004 und diesem Einbruch
lediglich eine Möglichkeit dar, von welcher Dr. med. B.________ ausgeht. Er ist
somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit
Hinweisen). Demzufolge ist auch der von Dr. med. B.________ postulierte kausale
Zusammenhang zwischen der scharfen Kante und dem dadurch verursachten
partiellen Riss der Supraspinatussehne einerseits und dem Ereignis vom 2. Juni
2004 andererseits nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Daran
ändert auch die Feststellung des Dr. med. B.________ nichts, die Beschwerden
seien nach diesem Ereignis aufgetreten und so intensiv gewesen, dass der
Hausarzt kurze Zeit später eine invasive Untersuchung veranlasst habe. Denn
aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Versicherte nach diesem Ereignis
noch während mehrerer Tage seiner Arbeit nachging und damit erst am 9. Juni
2004 aussetzte, nachdem er am 8. Juni 2004 erstmals einen Arzt aufgesucht
hatte. Zudem ergibt sich aus dem Bericht des Dr. med. S.________ vom 27.
November 2004, dass knapp ein halbes Jahr nach dem Unfall resp. acht Monate vor
Feststellung der partiellen Ruptur bezüglich der Rotatorenmanschette keine
Einschränkungen oder Beschwerden bestanden. An diesem Ergebnis vermag auch das
Aktengutachten des Dr. med. O.________ nichts zu ändern, da er sich im
Wesentlichen der Ansicht des Dr. med. B.________ anschliesst und keine darüber
hinausgehenden Erkenntnisse einbringt; damit kann offen bleiben, ob es sich
dabei um ein echtes Novum nach Art. 99 BGG handelt. Im Rahmen der antizipierten
Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4b mit Hinweisen) ist auch auf die
Einholung weiterer Gutachten zu verzichten, weil nicht damit gerechnet werden
kann, dass diese Jahre nach dem strittigen Ereignis noch neue Erkenntnisse zu
erbringen vermöchten.

5.3 Nach dem Gesagten ist nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Rotatorenmanschettenruptur
eine indirekte Folge des Unfalls vom 2. Juni 2004 ist. Im Ergebnis ist es
deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Leistungseinstellung der
Zürich auf den 1. Januar 2005 geschützt hat.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Versicherte hat als unterliegende Partei
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold