Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.316/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_316/2008

Urteil vom 29. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Schweiz, Recht, Mythenquai 2, 8002
Zürich,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer,
Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,

gegen

S.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Lange Gasse 90, 4052
Basel.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21.
Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1979 geborene S.________ war seit 1. November 1997 als Dentalassistentin in
der Zahnarztpraxis X.________ tätig und dadurch bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch für die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 20.
August 2000 erlitt sie als Mitfahrerin einen Verkehrsunfall, bei dem sie sich
eine Commotio cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und multiple
Prellungen und Rissquetschwunden am rechten Bein zuzog. Sie wurde gleichentags
ins Spital Y.________ eingeliefert, von wo sie am 22. November 2000 bei
unauffälligem Neurostatus, unauffälliger Commotio-Überwachung und ohne
nachweisbare Frakturen, jedoch mit noch leichten Kopfschmerzen entlassen werden
konnte. Vom 4. September bis 2. Oktober 2001 weilte die Versicherte zur
Abklärung und stationären Behandlung in der Rehaklinik Z.________. Die Zürich
übernahm die Kosten der Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Zur
Abklärung ihrer weiteren Leistungspflicht gab sie das Gutachten des Zentrums
M.________ vom 23. Dezember 2004/ 4. Januar 2005 in Auftrag. Mit Verfügung vom
6. November 2006 stellte die Zürich die Leistungen mangels Unfallkausalität der
Beschwerden auf den 31. August 2006 ein. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 fest.

B.
S.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichen und die
Zusprechung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung beantragen.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hiess diese mit Entscheid vom 21. Dezember
2007 gut und verpflichtete die Zürich, über den 31. August 2006 hinaus die
gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Zürich
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

S.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Im kantonalen Entscheid werden die massgeblichen Rechtsgrundlagen für den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zutreffend
dargelegt. Danach setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden voraus. Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren
organischen Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel
ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden.
Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht
objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht
ohne eine besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden
diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während
nach der sog. Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumen und
äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen zur Anwendung
gelangt, auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen
Komponenten verzichtet wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweisen). In BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Schleudertrauma-Praxis
präzisiert, während es die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall
geltenden Grundsätze (BGE 115 V 133) unverändert liess (vgl. BGE 134 V 109 E.
6.1 S. 116).

1.2 Rechtsprechungsgemäss ist eine Änderung oder Präzisierung einer
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur auf zukünftige Fälle anwendbar,
sondern auch auf jene Fälle, die im Zeitpunkt der Änderung oder der
Präzisierung der Praxis bereits bei einem Gericht hängig waren (BGE 120 V 128
E. 3a S. 131).

2.
Im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr streitig ist, dass die
Beschwerdegegnerin beim Unfall vom 20. August 2000 ein Schleudertrauma oder
eine schleudertraumaähnliche Verletzung der HWS erlitten hat und die im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 31. August 2006 geklagten Beschwerde
zumindest teilweise noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum
versicherten Unfall standen. Fest steht des Weiteren, dass sich für die geltend
gemachten Beschwerden trotz eingehender und wiederholter fachärztlicher
Untersuchungen keine objektiv nachweisbaren organischen Unfallfolgen finden
liessen, weshalb eine spezifische Adäquanzbeurteilung vorzunehmen ist. Diese
hat nach den für Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der
HWS geltenden Regeln (BGE 134 V 109, 117 V 359 ff.) zu erfolgen.

3.
3.1 Für die Adäquanzbeurteilung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren
Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich
unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei
schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint
werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es
sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall
in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen,
in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der
Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere gegeben sein (BGE 134 V
109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen).

3.2 Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, U 2, 3 und 4/07, E. 5.2 und 5.3.1; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008, E.
6.1). Über den Hergang des Unfalls vom 20. August 2000 ist den Akten zu
entnehmen, dass der Lenker des Autos, in dem die Versicherte als Beifahrerin
vorne rechts sass, mit einer Geschwindigkeit von rund 80 km/h auf der Autobahn
unterwegs war, als er, möglicherweise nach vorgängigem Abbremsen, in einem
Baustellenbereich ins Schleudern geriet und daraufhin mit einer mobilen
Notrufsäule, einem Anpralldämpfer und Elementen der Baustellenabschrankung
kollidierte, bevor er zum Stillstand kam. Der Fahrzeuglenker zog sich dabei
ausser einer Beule keine Verletzungen zu, während die Versicherte zur
Überwachung in Spitalpflege gebracht wurde. Das kantonale Gericht hat den
Unfall im mittleren Bereich und dort nicht bei den schwereren Unfällen oder an
der Grenze zu den schweren Unfällen eingeordnet. Mit Blick auf die durch die
Rechtsprechung entwickelten Massstäbe scheidet eine Einordnung im Grenzbereich
zu den schweren Unfällen, entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen
Auffassung, klarerweise aus. Autounfälle, die mit vergleichbaren oder
jedenfalls nicht mit geringeren Krafteinwirkungen verbunden sind, werden in
Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Betrachtungsweise regelmässig dem
mittleren Bereich zugeordnet. Zu erwähnen sind etwa Unfälle, bei welchen das
Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Überholmanöver mit ca. 100 km/h
abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall
prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/
2007 vom 5. Februar 2008, E. 4.2), einen Lastwagen beim Überholen touchierte
und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 14. Januar 2008, Sachverhalt und E.
3), von der Strasse abkam und sich überschlug (Urteil U 213/06 vom 29. Oktober
2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern
geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U
258/06 vom 15. März 2007, Sachverhalt und E. 5.2) oder sich bei einer
Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mittelleitplanke
hinweg überschlug - wobei die versicherte Person hinausgeschleudert wurde - und
mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492
/06 vom 16. Mai 2007, E. 4.2).

3.3 Von den weiteren in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien müssten
demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E.
6 S. 367 f.). Die massgeblichen Kriterien wurden teilweise durch BGE 134 V 109
modifiziert. Das kantonale Gericht hat sie noch in ihrer früheren Fassung
geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, es seien drei (ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden und erheblich lang dauernde
Arbeitsunfähigkeit) erfüllt. Die Beschwerdeführerin verneint sämtliche
Kriterien nach der mit BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis. Die
Beschwerdegegnerin bejaht mehrere der nach dieser Praxis massgebenden
Kriterien.
3.4
3.4.1 Das Adäquanzkriterium der besonderen Eindrücklichkeit und der
dramatischen Begleitumstände wurde bei Verkehrsunfällen auf der Autobahn
beispielsweise bei einem Versicherten bejaht, dessen Fahrzeug sich mit einer
angegebenen Geschwindigkeit von rund 90 km/h über die Mittelleitplanke hinweg
überschlug und auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 16. Mai 2006, E.
4.3.1). Obwohl dem Ereignis vom 20. August 2000 eine gewisse Eindrücklichkeit
nicht abzusprechen ist, sind derartige Umstände nicht gegeben, weshalb die
Vorinstanz das Merkmal zu Recht verneint hat.
3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hat sodann keine Verletzungen besonderer Art oder
Schwere erlitten. Laut Bericht des Hausarztes Dr. med. V.________ vom 24.
November 2000 waren die klinischen Befunde im Bereich von Halswirbelsäule und
Schultergürtel wenig eindrücklich mit praktisch freier Beweglichkeit, mässigen
Irritationszonen auf Höhe der Kopfgelenke und Myogelosen im
Schultergürtelbereich. Der beigezogene Rheumatologe Dr. med. M.________
berichtete am 12. Januar 2001 von einem unauffälligen MRT der HWS,
normentsprechenden radiologischen Befunden sowie fehlenden neurologischen
Defiziten und diagnostizierte ein diffuses, kranial betontes
Zervikovertebralsyndrom. Die Versicherte zog sich beim Unfall auch keine
erheblichen anderweitigen Verletzungen zu. Die im Bericht des Spitals
Y.________ vom 25. August 2000 diagnostizierte Commotio cerebri zeigte gemessen
nach der Glasgow-Coma-Skala (GCS) unauffällige Werte.
3.4.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist
gemäss BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128, ob nach dem Unfall eine fortgesetzt
spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum
Fallabschluss notwendig war. Dazu lässt sich den Akten entnehmen, dass im
Anschluss an den Unfall eine dreitägige stationäre Überwachung mit
Wundversorgung, Schmerzbehandlung und Halskragen erfolgte. Später wurden
Physiotherapie und hausärztliche Gesprächstherapien sowie Atlaslogie
durchgeführt. Nach der stationären Behandlung in der Rehaklinik Z.________ vom
4. September bis 2. Oktober 2001 wurden die Physiotherapie und die Atlaslogie
weitergeführt. Fachärztliche Untersuchungen oder Behandlungen waren laut
Bericht des Hausarztes vom 11. September 2004 seither nicht mehr erforderlich.
Im Zentrum M.________-Gutachten vom 4. Januar 2005 wird die Notwendigkeit
weiterer Behandlungsmassnahmen in Frage gestellt. Auch wenn über Jahre hinweg
immer wieder auf die Symptombekämpfung bzw. die Schmerzlinderung gerichtete
Therapien durchgeführt worden sind, waren die Vorkehren nicht mit der durch das
Kriterium anvisierten, erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung der
Lebensqualität verbunden.
3.4.4 Zu Recht nicht geltend gemacht wird das (unveränderte) Kriterium der
ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert.
3.4.5 Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen
nicht vor. Das Kriterium setzt voraus, dass besondere Gründe die Heilung
beeinträchtigt haben (SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5). Solche Gründe
sind hier nicht ersichtlich.
3.4.6 Was den Aspekt der Dauerbeschwerden - oder nach BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128 der erheblichen Beschwerden - anbelangt, ist festzuhalten, dass
adäquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein können, wobei sich die Erheblichkeit nach den glaubhaft
dargelegten Schmerzen und der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person
wegen der Beschwerden im Lebensalltag erfährt, beurteilt. In den ärztlichen
Berichten wird über Kopf-, Schulter- und Nackenschmerzen berichtet. Gegenüber
Dr. med. M.________ gab die Versicherte laut Bericht vom 12. Januar 2001 an,
sie habe seit dem 16./17. Altersjahr häufig an diffusen Kopfschmerzen gelitten,
welche sich seit ein bis zwei Jahren beinahe täglich eingestellt hätten und
durch Episoden mit Exazerbationen mit Nausea und Lichtscheu kompliziert worden
seien. Gemäss orthopädischem Gutachten des Zentrums M.________ vom 4. Januar
2005 werden die Beschwerden seit dem Unfall anders beschrieben und treten bei
Belastung relativ rasch auf, ohne dass sie jedoch objektiv verifiziert und
erklärt werden konnten. Wegen der Nacken- und Kopfschmerzen musste die
Beschwerdegegnerin ihre Tätigkeit als Dentalassistentin aufgeben. Es war ihr
jedoch möglich, eine Ausbildung als Atlaslogistin zu absolvieren und sich ab
Januar 2004 in diesem Beruf selbstständig zu machen. Insgesamt kann das
Kriterium mit dem kantonalen Gericht daher als grundsätzlich erfüllt angesehen
werden, dies aber nicht in auffallender oder besonders ausgeprägter Form.
3.4.7 Das frühere Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit
lautet neu: Erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Nicht mehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist massgebend, sondern eine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte
Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die
versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise
arbeitsfähig zu werden (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129). Nach dem Unfall konnte
die Versicherte ihre Tätigkeit in der Zahnarztpraxis trotz verschiedenen
Arbeitsversuchen nicht mehr aufnehmen. Die Arbeitsunfähigkeit als
Dentalassistentin wird im Zentrum M.________-Gutachten auf 60 Prozent
veranschlagt. Eine von der Invalidenversicherung unterstützte, im April 2002
begonnene Umschulung zur Bürofachangestellten brach die Beschwerdegegnerin im
Oktober 2002 ab, wobei laut Schreiben des Dr. med. V.________ vom 22. Oktober
2002 medizinische Gründe dafür verantwortlich waren. Als Atlaslogistin könnte
die Versicherte laut Zentrum M.________-Gutachten mit einer Pause von rund 10
bis 15 Minuten nach jeder Behandlung zu 75 Prozent arbeiten. Für leichte
Arbeiten wurde ihr eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert und für mittelschwere
eine solche von 75 Prozent. Im Zeitpunkt der gutachterlichen Befragung betreute
die Beschwerdegegnerin lediglich zwei bis fünf Patienten täglich und erreichte
damit knapp ein Pensum von 50 Prozent. Eine zeitliche Ausdehnung sei nicht nur
schmerzbedingt, sondern zum Teil auch mangels Patientengut unterblieben. Das
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
ist damit auch in seiner präzisierten Fassung erfüllt, wenn auch nicht in
besonders auffallender Weise.
3.4.8 Zusammenfassend sind somit jedenfalls nicht mehr als zwei der relevanten
Kriterien erfüllt, ohne dass eines davon in besonderer Ausprägung vorläge.
Diese Feststellung führt angesichts der Qualifikation des Unfalls als
mittelschwer, ausserhalb des Grenzbereichs zu den schweren Ereignissen, zur
Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs.

4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege
(Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 BGG) kann gewährt werden, da die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 21. Dezember 2007
aufgehoben.

2.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Advokat Stefan Hofer, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdegegnerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 29. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer