Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.315/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_315/2008

Urteil vom 3. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
handelnd durch seine Eltern und diese vertreten durch Advokat Roman Zeller,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1997 geborene C.________ leidet an Muskeldystrophie, Typ Duchenne. Er liess
am 23. Juni 2006 ein Gesuch um Leistungen in Form baulicher Massnahmen am
bestehenden Wohnhaus der Eltern stellen, welchem die IV-Stelle des Kantons
Basel-Landschaft in der Folge teilweise entsprach. Mit Verfügung vom 26. Januar
2007 lehnte es die Verwaltung jedoch ab, für die Verlängerung der Fahrbahn des
Personenlifts vom Obergeschoss zum Dachgeschoss (Kosten: Fr. 20'192.30), den
zusätzlichen Plattform-Treppenlift vom Erdgeschoss zum Untergeschoss (Kosten:
Fr. 34'857.70) sowie die Vergrösserung des Kinderzimmers (Kosten: Fr.
61'837.90) aufzukommen.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab
(Entscheid vom 21. November 2007, eröffnet am 6. März 2008).

C.
C.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei
ihm für Hilfsmittel und invaliditätsbedingte bauliche Anpassungen im Betrag von
Fr. 116'887.90 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter wird beantragt, es
sei die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Vorinstanz, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Neue Tatsachen und Beweismittel können im letztinstanzlichen Verfahren nur
so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Versicherte hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste
Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit
oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke
der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Der
Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die
Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger
Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21
Abs. 2 IVG).

2.2 Der Bundesrat hat die ihm übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im
Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 IVV an das
Eidgenössische Departement des Innern subdelegiert, welches seinerseits die
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(HVI) erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die
versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die
Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die
Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Anspruch auf die im Anhang HVI
mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung,
die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der betreffenden
Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs.
2 HVI).

2.3 Ziffer 13 Anhang HVI nennt die "Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im
Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur
Überwindung des Arbeitsweges". Vorliegend stehen zwei Anspruchsgrundlagen in
Frage:
2.3.1 Gemäss Ziffer 13.04* übernimmt die Invalidenversicherung
invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im
Aufgabenbereich.

2.3.2 Ziffer 13.05* begründet einen Anspruch auf Hebebühnen und Treppenlifte
sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-,
Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern damit die Überwindung des
Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich ermöglicht wird. Die Abgabe erfolgt leihweise.

2.4 Der Anspruch auf Hilfsmittel für die Selbstsorge wird in Ziffer 14
HVI-Anhang geregelt.
2.4.1 Ziffer 14.04 Anhang HVI nennt unter dem Titel "Invaliditätsbedingte
bauliche Änderungen in der Wohnung" (französisch: "Aménagements de la demeure
de l'assuré nécessités par l'invalidité"; italienisch: "Modifiche
architettoniche nell'appartamento dell'assicurato rese necessarie
dall'invalidità") folgende Massnahmen:
"Anpassen von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen oder
Entfernen von Trennwänden, Verbreitern oder Auswechseln von Türen, Anbringen
von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen von Türschwellen oder
Erstellen von Schwellenrampen, Installation von Signalanlagen für hochgradig
Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde. (...)."
2.4.2 Ziffer 14.05 Anhang HVI begründet einen Anspruch auf Treppenfahrstühle
und Rampen für Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht
verlassen können (französisch: "pour les assurés qui ne peuvent pas quitter
leur logement sans un tel aménagement"; italienisch: "per gli assicurati che
senza questi apparecchi non possono lasciare le loro abitazioni."). Wird
anstelle eines Treppenfahrstuhls ein Treppenlift eingebaut, so beträgt der
Höchstbetrag Fr. 8'000.-. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Vergütung
von Reparaturkosten. Die Abgabe erfolgt leihweise.

2.5 Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates
(oder - im Rahmen zulässiger Subdelegation - des Departementes) grundsätzlich
auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Im Zusammenhang mit der
Hilfsmittelliste gelten folgende Grundsätze (BGE 131 V 9 E. 3.4 S. 14 f. mit
zahlreichen Hinweisen):
2.5.1 Bei unselbstständigen (nicht direkt auf die Verfassung abgestützten)
Verordnungen geht es in erster Linie darum zu beurteilen, ob sie sich im Rahmen
der Delegationsnorm halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für
die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung
beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der
im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen
gesetzes- oder verfassungswidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder Departementes setzen, und
es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen.
2.5.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf
Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber
hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste
aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm
er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden
Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch
das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer ein Invalider zur
Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der
Verordnungsgeber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken;
dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine
weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der
Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als
sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist
innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der
einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist
(BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI
Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch
auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung
des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat bzw. dem Departement
eingeräumte Auswahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts
ersetzt würde (BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14).
2.5.3 Liegt die Nichtaufnahme eines bestimmten Behelfs im Einzelfall nicht
offensichtlich ausserhalb des Rahmens der delegierten Kompetenzen und ist auch
keine andere Gesetzwidrigkeit gegeben, die auch unter Berücksichtigung des sehr
weiten Spielraums des Verordnungsgebers in der Auswahl der Hilfsmittel und in
der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste nicht mehr hinzunehmen ist, so darf das
Gericht nur dann eine schwerwiegende, durch richterliches Eingreifen
auszufüllende Lücke der HVI annehmen, wenn die Nichtaufnahme der fraglichen
Massnahmen in die Hilfsmittelliste die Bundesverfassung verletzt (BGE 131 V 9
E. 3.4.3 S. 15).

3.
Streitig ist zunächst der Anspruch auf Erschliessung des Dachgeschosses und des
Untergeschosses. Konkret zur Diskussion stehen die Verlängerung der Fahrbahn
des Personenlifts vom Obergeschoss zum Dachgeschoss (Kosten: Fr. 20'192.30)
sowie ein zusätzlicher Plattform-Treppenlift vom Erdgeschoss zum Untergeschoss
(Kosten: Fr. 34'857.70).

3.1 Die Vorinstanz hält fest, die IV-Stelle habe im Rahmen der
Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI) mit Verfügung vom 26. Januar 2007
anstelle des Einbaus eines Treppenlifts Kostengutsprache für den Einbau eines
(vertikalen) Personenlifts im Betrag von ca. Fr. 35'000.- erteilt. Damit könne
der Beschwerdeführer die Höhendifferenz zwischen dem Erdgeschoss und dem ersten
Obergeschoss überwinden. Zusätzlich werde nun die Übernahme der Kosten für die
Verlängerung des Personenlifts ins Dachgeschoss im Betrag von Fr. 20'192.- und
die Installation eines zusätzlichen Treppenlifts in den Keller im Umfang von
Fr. 34'857.- beantragt. Gemäss Ziffer 14.05 HVI-Anhang seien im Rahmen der
Selbstsorge Treppenfahrstühle und Rampen zu vergüten, wenn die versicherte
Person ohne ein solches Hilfsmittel das Wohnhaus nicht verlassen könne. Diese
Situation sei unbestrittenermassen nicht gegeben, denn die Verlängerung des
Personenliftes ins Dachgeschoss bzw. der Einbau das Treppenliftes in den Keller
dienten nicht diesen gesetzlichen Vorgaben. Ebenso wenig könne ein derartiger
Anspruch aus Ziffer 13.05* HVI-Anhang abgeleitet werden, da die beantragten
baulichen Massnahmen nicht der Überwindung des Schulwegs dienten.

3.2 In der Beschwerdeschrift wird diesbezüglich ausgeführt, die Auslegung des
Begriffs der invaliditätsbedingten baulichen Änderungen im Aufgabenbereich
(Ziffer 13.04* HVI-Anhang) sei fälschlicherweise nur fokussiert auf die zum
Zeitpunkt des Entscheids vorliegende Situation des Schulwegs erfolgt. Der
Beschwerdeführer nutze jedoch den Bastelraum im Keller intensiv. Diese Räume
gehörten deshalb jetzt schon, jedenfalls aber in naher Zukunft, zu seinem
wesentlichen Aufgabenbereich. Auch unter dem Aspekt von Ziffer 14 HVI-Anhang
sei der Anspruch auf Verlängerung des Personenlifts ins Dachgeschoss und in den
Keller zu bejahen. Auf dem Dachgeschoss befinde sich eine grossflächige
Dachterrasse, welche die Familie in der warmen Jahreszeit häufig benutze. Im
Untergeschoss befinde sich neben anderen Räumlichkeiten ein Werk- und Hobbyraum
in der ehemaligen Autogarage. Der Beschwerdeführer habe früher alle diese Räume
selbständig erreichen können. Dank der Installation eines durchgehenden Lifts
vom Unter- bis zum Dachgeschoss könne er auch weiterhin alle Räume im Haus
benutzen. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er die
Benutzung auf die Wohnräume einschränke. Das Zimmer des jüngeren Bruders
befinde sich im Dachgeschoss neben der Dachterrasse. Der freie Zugang zum
Zimmer des Bruders sei wichtig, um den sozialen Kontakt innerhalb der Familie
nicht zu gefährden. Ohne die Möglichkeit, alle Stockwerke zu erreichen, sei der
Beschwerdeführer innerfamiliär klar diskriminiert. Die Verlängerung des
Personenlifts in das Dachgeschoss und den Keller (bzw. die Kostengutsprache im
Sinne der Austauschbefugnis) sei deshalb unter dem Aspekt des Rechts auf
Familienleben (Art. 14 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV)
als notwendige Massnahme gutzuheissen.

3.3 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum Begriff "Aufgabenbereich" in
Ziffer 13.04* und 13.05* HVI-Anhang kann nicht beigepflichtet werden. Der
Terminus ist entsprechend der Umschreibung in Art. 27 IVV auszulegen, welche
den Beschwerdeführer nicht erfasst. Ihn betrifft dagegen der in Ziffer 13.05*
ebenfalls genannte Schulungsbereich. Ein Anspruch unter diesem Titel scheidet
jedoch aus, denn die beantragten Anpassungen dienen nicht der Überwindung des
Weges zur Schulungsstätte, sondern der Erschliessung zusätzlicher Räume
innerhalb des Wohnhauses.

3.4 Ziffer 14.05 HVI-Anhang stellt darauf ab, ob die betroffene Person ohne die
dort erwähnten Behelfe (Treppenfahrstuhl, Rampe) ihre Wohnstätte nicht
verlassen kann. Der Wortlaut der Bestimmung und die Systematik der
Hilfsmittelliste legen die Annahme nahe, Ziffer 14.05 begründe keinen Anspruch
auf Zugang zu zusätzlichen Räumlichkeiten innerhalb eines Hauses, sondern
beschränke sich darauf, der versicherten Person das Verlassen der bestehenden
Wohnung zu ermöglichen. Diese Interpretation liesse sich nach den erwähnten
Grundsätzen (E. 2.5.2 hiervor) mit Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG vereinbaren. Es
stellt sich jedoch die Frage, ob die vom Beschwerdeführer angerufenen
Verfassungsnormen zu einem anderen Ergebnis führen.
3.4.1 Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 und Abs.
4 BV) greift unter den hier gegebenen Umständen nicht, da keine
benachteiligende Behandlung durch den Staat in Frage steht und sich aus den
genannten Verfassungsnormen kein direkter individueller Anspruch auf ein
bestimmtes invalidenversicherungsrechtliches Leistungsspektrum ergibt (vgl. BGE
134 I 105 E. 5 S. 108 f.; SVR 2006 IV Nr. 478 S. 171 E. 5.2.1 und 6.3, I 68/02;
Etienne Grisel, Egalité. Les garanties de la Constitution fédérale du 18 avril
1999, Bern 2009, S. 99 f., mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).
3.4.2 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren eine Verletzung des Anspruchs auf
Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) geltend.
3.4.2.1 Die Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den
Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare
Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin,
dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten
Kosten übernimmt. Auch aus dem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens kann
grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen
abgeleitet werden, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen. Bei der
Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der
Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und verfassungsmässigen
Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach
Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen
rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist. Es ist alsdann
abzuwägen zwischen den grundrechtlich geschützten Positionen des Versicherten
und dem Anliegen der Einfachheit und Zweckmässigkeit; auch unter
grundrechtlichem Aspekt besteht kein Anspruch auf eine bestmögliche
Eingliederung (BGE 134 I 105 E. 6 S. 109 f. mit Hinweisen).
3.4.2.2 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres
Familienlebens. Aus dieser Norm lässt sich kein Anspruch auf finanzielle
Leistungen zugunsten von Familien ableiten (Christoph Grabenwarter, Europäische
Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, München 2007, S. 200 § 22 N 20). Die
Bestimmung begründet jedoch ein Recht auf Zusammenleben und auf persönliche
Kontakte unter den Familienmitgliedern (Jens Meyer-Ladewig, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Auflage, Baden-Baden 2006, S. 169).
Im Anschuss an diese konventionsrechtliche Garantie gewährleistet auch Art. 13
Abs. 1 BV den Anspruch jeder Person auf Achtung ihres Familienlebens. Diesem
Grundrecht ist im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung bei der
Ausrichtung staatlicher Leistungen Rechnung zu tragen (Jörg Paul Müller/Markus
Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 239). Im Rahmen
von Ziffer 14.05 Anhang HVI betrifft dies die Auslegung des Begriffs
"Wohnstätte" (französisch: logement; italienisch: abitazioni; vgl. E. 2.4.2
hiervor). Darunter fallen jedenfalls diejenigen Räumlichkeiten, deren Benutzung
für die Pflege eines angemessenen Kontakts mit den übrigen Familienmitgliedern
erforderlich ist. Soweit es zum Verlassen dieser Räumlichkeiten notwendig ist,
hat die versicherte Person gestützt auf Ziffer 14.05 Anhang HVI Anspruch auf
Treppenfahrstühle und Rampen. Auch im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung
besteht jedoch, wie dargelegt, kein Anspruch auf bestmögliche Eingliederung.
3.4.3 Das kantonale Gericht hat - im Rahmen der Austauschbefugnis - einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf einen vertikalen Personenlift zwischen Erd-
und Obergeschoss bejaht. Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, die in
diesen Stockwerken gelegenen Räumlichkeiten zu benutzen und zu verlassen. Die
versicherte Person und ihre Angehörigen sind gehalten, sich im Rahmen des
Zumutbaren in einer Weise einzurichten, welche den grundrechtlich geschützten
persönlichen Kontakt gewährleistet, ohne dass zusätzliche
Versicherungsleistungen beansprucht werden müssen. Dieser Zweck kann mit einer
geeigneten Nutzung des Erdgeschosses und des Obergeschosses erreicht werden. Es
rechtfertigt sich deshalb auch im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung
nicht, auch das Dachgeschoss und das Untergeschoss unter den Begriff
"Wohnstätte" gemäss Ziffer 14.05 HVI-Anhang zu subsumieren. Dementsprechend ist
nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht lediglich einen Anspruch auf
die zum Verlassen des Erd- und des Obergeschosses notwendigen Hilfsmittel
bejaht hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.
Umstritten ist des Weiteren der Anspruch auf Finanzierung der Versetzung der
Aussenwand des Kinderzimmers. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
behinderungsbedingte Vergrösserung des Badezimmers führe zu einer Verkleinerung
des Kinderzimmers. Aus diesem Grund sei geplant, einen Teil der Terrassenfläche
zum Kinderzimmer zu schlagen, indem die Aussenmauer des Hauses versetzt werde.
Dies ziehe Kostenfolgen von Fr. 60'000.- nach sich.

4.1 Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf die erwähnte Leistung mit doppelter
Begründung verneint: Nach Ziffer 14.04 Anhang HVI bestehe Anspruch auf
bestimmte invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung. Zur
Diskussion stehe jedoch das Versetzen einer Aussenwand des Hauses. Dabei handle
es sich nicht um eine bauliche Massnahme innerhalb der Wohnung. Bauliche
Massnahmen ausserhalb der Wohnung fielen in den Anwendungsbereich von Ziffer
13.05* HVI-Anhang. Diese Bestimmung mache einen Anspruch aber davon abhängig,
dass durch die betreffende Massnahme die Überwindung des Weges zur Arbeits-,
Ausbildungs- oder Schulungsstätte oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich
ermöglicht wird. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Zudem befinde sich im
ersten Obergeschoss des Wohnhauses, wo das Schlafzimmer des Beschwerdeführers
liege, neben dem Badezimmer auch noch ein Spielzimmer. Dieses sei von der
Grösse her mit dem Rollstuhl zugänglich und als Schlafzimmer für den
Beschwerdeführer geeignet. Daran ändere das Argument der Eltern nichts, das
Spielzimmer liege im Einflussbereich von Wasseradern.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt einwenden, der Titel von Ziffer 14 HVI-Anhang
laute "Hilfsmittel für Selbstsorge". Es gehe namentlich darum, dass der
behinderte Mensch möglichst eigenständig funktionieren und den Kontakt mit der
Umwelt herstellen könne. Ziffer 14.04 sei überschrieben mit
"Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung". Dieser Titel sei
nicht im Sinne von "innerhalb", sondern von "an" der Wohnung zu verstehen. Wenn
das Versetzen einer Aussenwand, wie im vorliegenden Fall, für die
behindertengerechte Gestaltung eines Zimmers die einzige Möglichkeit darstelle,
seien diese Kosten von der Invalidenversicherung zu übernehmen, weil die
Massnahme dem Sinn und Zweck des Gesetzes und von Ziffer 14 HVI-Anhang
entspreche. Auch die Argumentation, wonach auf dem gleichen Stockwerk ein
weiteres Zimmer vorhanden sei, welches von der Grösse her mit dem Rollstuhl
zugänglich und als Schlafzimmer für den Beschwerdeführer geeignet sei,
überzeuge nicht. So sei die Behauptung der Vorinstanz, das zusätzliche Zimmer
sei rollstuhlgängig, willkürlich. Sie finde in den Akten keine Stütze. Die Türe
sei zu schmal und befinde sich zudem unmittelbar neben der Treppe. Eine
Benützung dieses Zimmers als Schlafzimmer für den Beschwerdeführer hätte
deshalb ebenfalls bauliche Veränderungen erfordert.
4.3
4.3.1 Die Feststellung des kantonalen Gerichts, im ersten Obergeschoss des
Wohnhauses befinde sich neben dem Badezimmer auch noch ein Spielzimmer, welches
von der Grösse her mit dem Rollstuhl zugänglich und als Schlafzimmer für den
Beschwerdeführer geeignet sei, ist tatsächlicher Natur und damit für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1.1 hiervor). In dieselbe Richtung
weisende Aussagen finden sich bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung
der IV-Stelle vom 19. Juli 2007 und im Bericht der SAHB, Hilfsmittelberatung
für Behinderte, vom 22. Juni 2006. Die letztinstanzlich erstmals vorgebrachten
gegenteiligen Behauptungen wurden nicht erst durch den vorinstanzlichen
Entscheid veranlasst. Sie stellen deshalb unzulässige Noven dar (E. 1.2
hiervor) und sind nicht zu berücksichtigen.
4.3.2 Auf der Basis der erwähnten tatsächlichen Feststellung des kantonalen
Gerichts ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der allgemeinen
Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; 123 V 230 E. 3c S. 233;
117 V 400, je mit Hinweisen) zuzumuten, das im ersten Obergeschoss gelegene
Spielzimmer als Schlafzimmer zu benützen. Daran vermag das Argument, dieser
Raum liege im Einflussbereich von Wasseradern, nichts zu ändern. Da somit der
Eventualbegründung des kantonalen Gerichts beizupflichten ist, erweist sich die
Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. Damit erübrigt sich eine
nähere Prüfung der Frage, ob die Versetzung einer Aussenwand bei anders
gelagerten Verhältnissen im Rahmen von Ziffer 14.04 HVI-Anhang übernommen
werden könnte.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger