Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.314/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_314/2008

Urteil vom 19. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch N.________,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. März 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau
einen Anspruch des 1966 geborenen mazedonischen Staatsangehörigen S.________
auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente der Schweizerischen
Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Gesundheitsschadens.
Auf Einsprache hin bestätigte die aufgrund ausländischen Wohnsitzes des
S.________ zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Verfügung vom
19. Januar 2005 (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005).

Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. März 2008 ab.

S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei die Sache zur erneuten Beurteilung und zur Zusprechung einer
Invalidenrente an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.
Auf die formal knapp den gesetzlichen Mindestanforderungen (Art. 42 BGG)
genügende Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs sind
im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt. Es
betrifft dies nebst den massgeblichen Gesetzesbestimmungen und der dazu
ergangenen Rechtsprechung insbesondere auch den Grundsatz, dass sich die
gerichtliche Überprüfung auf den Sachverhalt beschränkt, der sich bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Verwaltungsaktes (hier:
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2005) verwirklicht hat (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11,
129 V 1 E. 1.2 S. 4 mit Hinweis).

4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf die medizinischen Akten zum
Ergebnis gelangt, dass in dem zu prüfenden Zeitraum (E. 3 in fine hievor) kein
physischer oder psychischer Gesundheitsschaden vorgelegen hat, welcher die
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten in relevanter Weise einschränkte
und daher gegebenenfalls einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Die
geklagten Rückenbeschwerden seien organisch nicht erklärbar, und für die
psychische/somatoforme Symptomatik seien im Wesentlichen die psychosoziale
Belastung und fremdenpolizeiliche Probleme im Zusammenhang mit der erfolgten
Rückführung des Versicherten nach Mazedonien verantwortlich. Weitere
medizinischen Abklärungen seien nicht erforderlich.

4.2 Die Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht ist im Rahmen der
bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (E. 2 hievor) nicht zu beanstanden. In
der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was nicht bereits durch die Vorinstanz
widerlegt worden wäre. Es betrifft dies namentlich die geltend gemachte
gesundheitliche Verschlechterung seit einem im Jahr 2002 erlittenen Unfall, die
aufgelegten ärztlichen Kurzatteste aus Mazedonien und den Antrag, es sei eine
medizinische Begutachtung durchzuführen. Was im Besonderen den psychischen
Gesundheitszustand angeht, ist festzustellen, dass zwar von schwerwiegenden
Problemen des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche sich in notwendigen
Hospitalisationen und einer manifesten Suizidalität geäussert haben. Im
massgeblichen Zeitraum hat aber in erster Linie eine somatoforme Schmerzstörung
vorgelegen, welche ganz erheblich von psychosozialen Belastungsfaktoren
(Aufenthaltsrecht und Ausschaffungsproblematik) unterhalten und überlagert
wurde. Auch nach Auffassung des Hausarztes Dr. med. R.________ liegt der
psychischen Symptomatik ein fremdenpolizeiliches Problem zugrunde. Dr. med.
R.________ führt zudem aus, bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung bestehe
wieder eine volle Erwerbsfähigkeit (Bericht vom 25. August 2004 bei gleicher
Diagnosestellung wie in den vorangegangenen hausärztlichen Berichten vom 15.
September 2003 und 4. Mai 2004). Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die
Einschätzung im Gutachten der Psychiatrie W.________ vom 13. November 2003,
wonach nicht eine Depression als eigenständige psychische Erkrankung vorliegt,
sondern depressive Verstimmungszustände, welche sich unter situativer
Entlastung jeweils rasch bessern. Die Gutachter stützten sich dabei unter
anderem auf die stationär und bei der psychiatrischen Weiterbetreuung bis 10.
Oktober 2003 gewonnenen Erkenntnisse. Erwähnenswert ist ferner, dass im Bericht
des Medizinischen Zentrums X.________ vom 23. Dezember 2003 nebst der
Somatisierungsstörung eine lediglich mittelgradige depressive Episode
diagnostiziert wird, dies bei verdichtetem Verdacht auf eine
Symptomerweiterung, möglicherweise sogar auf eine vorgetäuschte Störung, bei
Überlagerung aufgrund der drohenden Ausschaffung und bei teils deutlichen
Diskrepanzen zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung. Es finden sich
schliesslich in den Arztberichten aus dem Heimatland des Versicherten keine
Hinweise, dass nach dessen Rückkehr psychiatrische Abklärungen oder
Behandlungen stattgefunden haben. Aufgrund der dargestellten medizinischen
Aktenlage und mit Blick auf die Rechtsprechung zu den somatoformen
Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) und zur Berücksichtigung psychosozialer
Faktoren (BGE 127 V 294) lässt sich eine invalidisierende psychische - wie im
Übrigen auch eine somatische - Erkrankung ohne weitere Abklärungen verneinen.
Es kann im Übrigen auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen
werden.

4.3 Der Versicherte bringt weiter vor, er sei entgegen dem angefochtenen
Entscheid verheiratet. Inwiefern dies den streitigen Leistungsanspruch zu
stützen vermöchte, ist indessen weder in der Beschwerde begründet noch sonstwie
ersichtlich.

5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Lanz