Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.313/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_313/2008

Urteil vom 25. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
N.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008 und das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an N.________ vom 21. April 2008, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von Dr. X.________ für N.________ dem Bundesgericht am 13./23.
April 2008 zugesandte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat,
weshalb in Anwendung der Rechtsprechung (BGE 130 V 352 ff. und 398 ff. sowie
BGE 131 V 49 ff.) eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung
als solche in der Regel keine zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag, und die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Abweichung von diesem Grundsatz - eine
Verneinung der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung
bzw. ihrer Folgen - bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. April 2008 mit diesen
entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz - trotz der Hinweise des
Bundesgerichts in der Mitteilung vom 21. April 2008 u.a. über die nur innert
der Beschwerdefrist noch mögliche Verbesserung des Rechtsmittels - nicht in
hinreichender Weise auseinandersetzt,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, woran auch die nachträgliche
Eingabe des Dr. X.________ vom 13./23. April 2008 nichts ändert,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz