Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.311/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_311/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
I.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 19. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1959 geborene I.________ war ab 1989 als Betriebsangestellte vollzeitlich
in der Firma V.________ AG tätig. Im März und erneut im August 2004 meldete sie
sich unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz gewährte am
6. Dezember 2004 Arbeitsvermittlung. Hingegen verneinte sie mit Verfügung vom
24. Februar 2005 gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen einen
Rentenanspruch mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades. Auf die
hiegegen erhobene Einsprache hin veranlasste die IV-Stelle ein psychiatrisches
Gutachten des Instituts X.________, welches am 14. März 2007 erstattet wurde.
Mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2007 hielt die Verwaltung an der
Verfügung vom 24. Februar 2005 fest; sie lehnte überdies die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren ab.

B.
I.________ reichte Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
hiess diese insoweit gut, als es den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
für das Einspracheverfahren bejahte. Im Übrigen, soweit auf Zusprechung einer
Invalidenrente, eventuell Rückweisung an die Verwaltung lautend, wies es die
Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale
Verfahren ab (Entscheid vom 19. Februar 2008).

C.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, kantonaler Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid
seien dahingehend abzuändern, dass eine Invalidenrente zugesprochen werde;
eventuell sei die Sache in Aufhebung beider Entscheide zu ergänzenden
Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen. Weiter wird um unentgeltliche
Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur
Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 5. November 2008 lässt I.________ zwei neue Aktenstücke
auflegen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Zur auch unter der Geltung des
BGG massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung wird auf BGE 132 V 393 verwiesen.

2.
Im Einsprache- und im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die
Voraussetzungen und den Umfang des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie über die Festsetzung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zutreffend wiedergegeben.
Hervorzuheben ist, dass der Rentenanspruch einen Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % erfordert (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung). Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über
die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen) und über die
Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232). Richtig ist auch, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung resp. des streitigen Einspracheentscheides eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 130 V 445 E. 1.2 S. 446, je
mit Hinweis). Zu ergänzen bleibt, dass die im Rahmen der 5. IV-Revision auf den
1. Januar 2008 erfolgten Rechtsänderungen intertemporalrechtlich nicht
anwendbar sind.

3.
Die Versicherte legt mit der Beschwerde neu eine Stellungnahme des behandelnden
Psychiaters Dr. med. F.________ vom 1. April 2008 und mit nachträglicher
Eingabe vom 5. November 2008 überdies zwei Zeitungsartikel auf. Die Frage der
prozessualen Zulässigkeit dieses Vorgehens muss nicht beantwortet werden, da
die Eingabe und die Beweismittel ohnehin keinen entscheidrelevanten Inhalt
aufweisen. Das zeigen die folgenden Erwägungen.

4.
Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, für die von der Versicherten
subjektiv empfundenen Schmerzen habe aus körperlicher Sicht keine adäquate
Erklärung gefunden werden können. Eine körperlich leichte Tätigkeit sei
vollumfänglich zumutbar.
Diese auf einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten beruhende
Beurteilung wird von der Versicherten nicht explizit in Frage gestellt. In der
Stellungnahme des Dr. med. F.________ vom 1. April 2008 wird zwar unter Hinweis
insbesondere auf den Bericht der Frau Dr. med. B.________, Psychosomatik,
Spital Z.________, vom 21. Mai 2007 ein organisches Korrelat postuliert.
Entsprechendes ergibt sich indessen nicht aus den Ausführungen der Frau Dr.
med. B.________. Diese erwähnt ausserhalb der psychiatrischen Befunde im
Wesentlichen unklare, mithin diagnostisch nicht verlässlich zuzuordnende
Schmerzen und Fieberschübe. Eine organische Gesundheitsstörung, welche die
geklagten Beschwerden erklären und eine Arbeitsunfähigkeit auch in einer
körperlich leichten Tätigkeit begründen könnte, ist mit der Aussage des Dr.
med. F.________, wonach chronische Schmerzen letztlich Funktionsstörungen
bestimmter Nervenzellverbände darstellten, ebenfalls nicht zuverlässig
dargetan.

5.
Die Vorinstanz ist im Weiteren zum Ergebnis gelangt, es bestehe aus
psychiatrischer Sicht kein die Arbeitsfähigkeit einschränkendes Leiden. Sie
stützt sich dabei auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 14. März 2007.
Danach liegen einzig akzentuierte (histrionische) Persönlichkeitszüge ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor.

5.1 Die Versicherte erneuert zunächst ihren schon vorinstanzlich geltend
gemachten Einwand, auf das Gutachten des Instituts X.________ hätte aus
formellen Gründen nicht abgestellt werden dürfen. Die IV-Stelle habe den
Begutachtungsauftrag an Dr. med. Y.________ erteilt. Dieser habe dann die
Begutachtung durch Frau Dr. med. J.________ durchführen lassen. Das sei
aufgrund der höchstpersönlichen Leistungspflicht des beauftragten medizinischen
Gutachters nicht zulässig und stelle zudem eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar.
5.1.1 Das kantonale Gericht hat hiezu erwogen, zwar hätte das Gutachten
grundsätzlich durch den beauftragten Experten erstellt werden müssen. Der
Versicherten sei aber vor der Begutachtung angezeigt worden, dass diese durch
Frau Dr. med. J.________ durchgeführt werde. Dagegen seien keine Einwände
erhoben worden. Soweit dennoch auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geschlossen würde, wäre diese jedenfalls als geheilt zu betrachten.
5.1.2 Die IV-Stelle erteilte den Auftrag, ein psychiatrisches Gutachten zu
erstellen, mit verfahrensleitender Anordnung vom 26. April 2006 an Dr. med.
Y.________. Die eigentliche Begutachtung nahm dann Frau Dr. med. J.________
vor, welche die Expertise vom 14. März 2007 dann auch als erste unterzeichnete.
Ein weiterer Psychiater, Dr. med. R.________, erklärte unterschriftlich, mit
Beurteilung und Schlussfolgerung der Frau Dr. med. J.________ einverstanden zu
sein, während Dr. med. Y.________ das Gutachten visierte. Dass Frau Dr. med.
J.________ die Begutachtung vornehmen werde, wurde der Versicherten indessen
bereits mit den Einladungen zu den beiden Untersuchungsterminen vom 12. Juli
2006 und 20. Februar 2007 angezeigt. Aus dem Briefkopf der Einladungen konnte
zudem ersehen werden, dass Frau Dr. med. J.________ die Begutachtung als Ärztin
des Instituts X.________ durchführen werde und dass Dr. med. Y.________ Leiter
dieses Instituts ist. Auch Dr. med. R.________ ist, als Leitender Arzt des
Instituts X.________, im Briefkopf aufgeführt. Die IV-Stelle erhielt Kopien der
Einladungen. Weder die Verwaltung noch die Versicherte erhoben Einwendungen.
Erst nach Vorliegen des Gutachtens vom 14. März 2007 beanstandete die
Versicherte die Durchführung durch Frau Dr. med. J.________. Unter diesen
Umständen hat das kantonale Gericht einen formellen Mangel, der einem Abstellen
auf das Gutachten entgegenstünde, zu Recht verneint. Auch der Anspruch des
Auftraggebers darauf, dass die Begutachtung durch die beauftragte Person
durchgeführt wird (vgl. Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der
medizinischen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren, in: Jusletter 3. September 2007), könnte der Verwendung
des Gutachtens vom 14. März 2007 nicht entgegengehalten werden, zumal die
IV-Stelle offensichtlich mit der Delegation an Frau Dr. med. J.________
einverstanden war. Festzuhalten bleibt, dass in der Beschwerde weder geltend
gemacht wird, dass Frau Dr. med. J.________ fachlich nicht befähigt gewesen
sein sollte, die Begutachtung durchzuführen, noch Ausstandsgründe angeführt
werden.
5.1.3 Mit Eingabe vom 5. November 2008 macht die Versicherte geltend, das
Institut X.________ sei nicht als verlässliche Begutachtungsstelle zu
betrachten. Sie legt zur Stützung ihres Vorbringens zwei Zeitungsartikel auf,
welche sich mit dem Leiter des Instituts X.________ befassen. Den
Zeitungsartikeln lässt sich indessen nichts entnehmen, was die hier
interessierende Zuverlässigkeit des Gutachtens des Instituts X.________ vom 14.
März 2007 ernsthaft in Frage zu stellen vermöchte. Die Argumentation der
Beschwerdeführerin ist im Übrigen nicht widerspruchsfrei, wenn einerseits
ausdrücklich die Durchführung des Gutachtens durch den Institutsleiter
verlangt, anderseits aber dessen Eignung hiefür in Frage gestellt wird.

5.2 Die Versicherte beanstandet das Gutachten des Instituts X.________ vom 14.
März 2007 auch inhaltlich.
5.2.1 Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, weshalb es das Gutachten
des Instituts X.________ als verlässliche Grundlage für die Beurteilung des
psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit betrachtet. Es hat dabei auch begründet, warum es die
Einschätzung in der Expertise für überzeugender hält als diejenige in den
übrigen Arztberichten, soweit sich diese bezüglich Diagnostik und
Arbeitsfähigkeit abweichend äussern.
In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung als
offensichtlich unrichtig oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhend
erscheinen liesse. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich die Versicherte
erneut auf im Verwaltungs- und im kantonalen Verfahren aufgelegte
Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.________ beruft. Die
Würdigung dieser Stellungnahmen und der weiteren Arztberichte, wie des bereits
erwähnten der Frau Dr. med. B.________ vom 21. Mai 2007, durch das kantonale
Gericht ist im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz hat dabei auch entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung die Rechtsprechung, wonach Aussagen der behandelnden
Ärzte aufgrund deren Vertrauensverhältnis zum Patienten in der Regel
zurückhaltend zu gewichten sind (vgl. hiezu BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit
Hinweisen; insbesondere zu den schmerztherapeutisch tätigen Ärzten: SVR 2008 IV
Nr. 2 S. 3 E. 4 mit Hinweis), mit einzelfallbezogener Begründung in nicht zu
beanstandender Weise angewendet.
Die Versicherte macht sodann, gestützt auf Dr. med. F.________, geltend, es sei
ein Obergutachten bei einem auf Schmerzkrankheiten spezialisierten Psychiater
einzuholen. Das kantonale Gericht ist indessen in nicht zu beanstandender
antizipierter Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, der medizinische
Sachverhalt sei genügend abgeklärt.
5.2.2 Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Besonderer Erwähnung bedarf einzig noch die
umstrittene Frage einer gesundheitlichen Verschlechterung. Das kantonale
Gericht hat erkannt, der mit der vorinstanzlichen Beschwerde eingereichte
Verlaufsbericht des Dr. med. F.________ datiere erst vom 25. Oktober 2007 und
belege daher keine anspruchsrelevante Verschlechterung bis zum - die
gerichtliche Überprüfung zeitlich begrenzenden (vgl. E. 2 hievor) - Erlass des
Einspracheentscheides vom 3. Oktober 2007. Die Versicherte könne eine seit
diesem Zeitpunkt eingetretene Verschlimmerung mittels einer neuen Anmeldung bei
der IV-Stelle geltend machen.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dies sei überspitzt formalistisch. Dr. med.
F.________ verneine in der Stellungnahme vom 1. April 2008 eine erst nach dem
Einspracheentscheid eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Er
bestätige sodann, dass eine solche Verschlimmerung auch in der Zeit seit der
Begutachtung am Institut X.________ nicht eingetreten sei. Vielmehr bestehe die
gesundheitliche Problematik in der von Dr. med. F.________ beschriebenen
Schwere seit vielen Monaten.

Nach dem zuvor Gesagten hat das kantonale Gericht bezüglich des psychischen
Gesundheitszustandes in nicht zu beanstandender Weise auf das Gutachten des
Instituts X.________ vom 14. März 2007 abgestellt. Dieses beschreibt die
Situation im Zeitpunkt der vorgenommenen Begutachtung. Wenn nun Dr. med.
F.________ bestätigt, dass in der Zeit zwischen dieser Begutachtung und dem
Einspracheentscheid keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist,
vermag diese Aussage den Leistungsanspruch der Versicherten nicht zu stützen.
Der Einwand geht daher fehl.

6.
Es bleibt demnach bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten
Tätigkeiten. Davon ausgehend hat das kantonale Gericht einen
Einkommensvergleich vorgenommen, welcher einen nicht rentenbegründenden
Invaliditätsgrad ergeben hat. Hiegegen werden, abgesehen von dem wie dargelegt
nicht begründeten Vorbringen, es liege eine höhere Arbeitsunfähigkeit vor,
keine Einwendungen erhoben. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.

7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Willi Füchslin, Lachen, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz