Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.310/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_310/2008

Urteil vom 23. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, 4509 Solothurn,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1958 geborene A.________ hatte sich am 22. Januar 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Im Rahmen von beruflichen
Massnahmen war er in der Folge vom 12. Januar 2004 bis 11. März 2005 für die
Firma X.________ tätig. Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 lehnte die IV-Stelle des
Kantons Solothurn einen Rentenanspruch unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad
von 10 % ab.
A.________ hat ausserdem am 17. März 2005 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
gestellt und angegeben, er sei bereit und in der Lage, vollzeitlich
erwerbstätig zu sein. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn
ermittelte einen versicherten Verdienst von Fr. 4'102.- und erbrachte ab 14.
März 2005 Arbeitslosentaggelder. Ab Juli 2005 leistete sie lediglich noch
Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 3'692.- (90 %
von Fr. 4'102.-). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 28. April 2006 und wies
darauf hin, dass der "Vermittlungsgrad" bei einem Invaliditätsgrad von 10 %
noch 90 % betrage, womit der versicherte Verdienst entsprechend zu kürzen sei.
Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene
Beschwerde in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2006
und die Verfügung vom 28. April 2006 aufhob und die Sache an die
Arbeitslosenkasse zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen, über die Höhe des versicherten Verdienstes ab Juli 2005 neu
verfüge (Entscheid vom 3. März 2008).

C.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (AWA) führt namens der
Arbeitslosenkasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
stellt den Antrag, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben; eventualiter
sei die Sache an die Kasse zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung
der Erwerbsfähigkeit, ab Januar 2006 über die Höhe des versicherten Verdienstes
neu verfüge.

A.________ lässt sich nicht vernehmen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft
verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat eine Rückweisung an die Verwaltung vorge-nommen,
damit sie noch abkläre, ob der Versicherte in der Zeit ab Juli 2005 wieder eine
volle Erwerbsfähigkeit erlangt hat. Dies musste von der Invalidenversicherung
nicht untersucht werden, weil sie nur die Entwicklung bis zum Erlass der
rentenablehnenden Verfügung vom 1. Juni 2005 zu prüfen hatte. Beim vorliegend
angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch
nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung
des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil 9C_684/2007 vom 27.
Dezember 2007, E. 1.1 mit Hinweisen), um einen - selbstständig eröffneten -
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S.
481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit unter
anderem - alternativ - voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

2.
Ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil
ist gegeben, wenn er auch mit einem für die Beschwerdeführerin günstigen
Endentscheid nicht behoben werden kann (Urteil 8C_481/2007 vom 5. März 2008, E.
2). Die Rückweisung der Sache an die Arbeitslosenkasse zu ergänzender oder
weiterer Abklärung und neuer Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie
Urteil I 126/07 vom 6. August 2007 E. 1.2 [in BGE 133 V 504 nicht publiziert]),
was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Gegen einen
Zwischenentscheid ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ferner
zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführt und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Verfahren erspart würde, was in der Beschwerde nicht dargetan wird
und auch sonst nicht ersichtlich ist. Das im vorinstanzlichen Entscheid
Angeordnete wird durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein,
soweit es sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG sind demnach
nicht gegeben.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637 E. 4.6 S. 639).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn und dem
Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz