Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.309/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_309/2008

Urteil vom 28. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
Schiess, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 18. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene Z.________ war ab März 1991 als Maschinenbedienerin in der
Firma X.________ AG tätig. Ab 10. Juni 2003 war sie durchgehend krank gemeldet.
Am 23. Januar 2004 kündigte die Firma deswegen das Anstellungsverhältnis auf
den 30. April 2004. Im März 2004 meldete sich Z.________ unter Hinweis auf
diesen Sachverhalt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto, Berichte der
Arbeitgeberin und der behandelnden Ärzte sowie ein medizinisches Gutachten mit
internistischer-rheumatologischer Teilexpertise des Dr. med. B.________,
Spezialarzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation,
speziell Rheumaerkrankungen, wohl unzutreffend mit 15. Februar 2006 datiert und
am 9. Juni 2006 bei der Verwaltung eingegangen, und psychiatrischer
Teilexpertise des Dr. med. A.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
25. April 2006 ein. Mit zwei Verfügungen vom 20. Juni 2006 verneinte die
Verwaltung einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (mangels einer
gesundheitsbedingten Einschränkung bei der Stellensuche) und auf eine
Invalidenrente (mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades). Die
Versicherte erhob Einsprache gegen die Verfügung betreffend Rentenanspruch. Die
IV-Stelle holte ergänzende Stellungnahmen des Dr. A.________ vom 26. August
2006 und des Dr. med. B.________ vom 16. Oktober 2006 ein. Mit
Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006 hielt sie an ihrer ablehnenden
Haltung fest.

B.
Z.________ führte Beschwerde auf Zusprechung einer Invalidenrente; eventuell
seien hiefür weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen; subeventuell sei
Arbeitsvermittlung zu gewähren. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
trat auf die Beschwerde betreffend Arbeitsvermittlung nicht ein. Im Rentenpunkt
wies es die Beschwerde mit der Begründung ab, im massgeblichen Zeitraum habe
kein rentenbegründender somatischer und psychischer Gesundheitsschaden
vorgelegen. In somatischer Hinsicht sei die Ausübung einer angepassten
Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. In psychischer Hinsicht liege eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bei einfacher Persönlichkeitsstruktur vor; eine
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit werde damit nicht begründet. Bei voller
Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit liege der Invaliditätsgrad
jedenfalls, und ohne dass dies mittels eines Einkommensvergleichs verifiziert
werden müsse, unterhalb des rentenbegründenden Bereichs (Entscheid vom 18. März
2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt Z.________
beantragen, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Sache an
die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein neues interdiszplinäres Gutachten
einhole und erneut über den Rentenanspruch befinde; eventuell sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sich diese nach vorgenommenem
Einkommensvergleich nochmals zum Invaliditätsgrad äussere.

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die IV-Stelle und
das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten je auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben, ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet (Art. 97 Abs. 2 BGG).

1.3 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage. Auch die konkrete Beweiswürdigung stellt
eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und
der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393
E. 3.2 S. 397 ff. und E. 4 S. 399 ff.; Urteil 8C_691/2008 vom 1. Oktober 2008
E. 1.2 mit Hinweis).

2.
Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit nicht angefochten, als das kantonale
Gericht auf den Beschwerdeantrag betreffend Arbeitsvermittlung nicht
eingetreten ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine
Invalidenrente.

Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über die Begriffe
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG), über die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten mittels
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie über die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der von Anfang 2004 bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die
Rechtsprechung über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE
125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit
Hinweisen) und über die Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.; vgl. auch
BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Richtig ist auch, dass das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung resp. des
streitigen Einspracheentscheides eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 131 V
242 E. 2.1 S. 243; 130 V 445 E. 1.2 S. 446, je mit Hinweis). Auf die
entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid wird verwiesen. Zu
ergänzen ist, dass intertemporalrechtlich auch Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis
Ende 2003 gültig gewesenen Fassung sowie der bis Ende 2003 in Kraft gestandene
Art. 28 Abs. 1bis IVG zu erwähnen sind. Dass der Anspruch auf eine
Invalidenrente einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erfordert, gilt
indessen nach altem wie neuem Recht. Nicht anwendbar sind sodann, wie die
Vorinstanz richtig erkannt hat, die mit der 5. IV-Revision auf den 1. Januar
2008 erfolgten Rechtsänderungen.

3.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, bis zum Erlass des
Einspracheentscheides vom 15. Dezember 2006 habe keine somatische oder
psychische Gesundheitsschädigung bestanden, welche eine länger dauernde
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begründet hätte. Es stützt
sich dabei auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und
A.________ vom "15. Februar"/25. April 2006.

4.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin richten sich zunächst gegen die
somatologische Expertise des Dr. med. B.________ vom 15. Februar 2006 und die
darauf gestützten Erwägungen der Vorinstanz.

4.1 Geltend gemacht wird zusammenfassend, der Gutachter erwecke von Beginn weg
den Eindruck, gegenüber der Versicherten voreingenommen zu sein. Er kenne
sodann mit dem MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 15. März 2003 eines der
wesentlichsten Aktenstücke nicht und zitiere mit dem Röntgenbild vom 17. August
2005 ein Aktenstück, welches gar nicht existiere. Er habe praktisch keine
eigenen klinischen Untersuchungen vorgenommen und es insbesondere unterlassen,
neuere Bilder der HWS und der Lendenwirbelsäule (LWS) zu erstellen, obwohl die
angegebenen Beschwerden darauf hätten schliessen lassen, dass sich der
Gesundheitszustand verschlechtert habe. Zudem seien die Folgerungen des
Experten zur Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig. Das kantonale Gericht habe,
indem es trotz der unvollständigen Diagnosen und der ungeklärten Widersprüche
zwischen den Folgerungen des Experten und den früheren Arztberichten auf das
Gutachten abstellte, das Beweisergebnis willkürlich gewürdigt und seine
Entscheidung auf willkürliche tatsächliche Annahmen gestützt. Dies gelte erst
recht, wenn berücksichtigt werde, dass das kantonale Gericht seinen Entscheid
gefällt habe, obwohl es Kenntnis vom neuesten MRI des Röntgeninstituts
Y.________ vom 21. Februar 2007 gehabt habe, mit welchem massive
Verschlechterungen im Bereich der HWS bestätigt worden seien.

4.2 Das geltend gemachte neueste MRI datiert nach Darstellung in der Beschwerde
erst vom 21. Februar 2007. Es wäre schon deshalb fraglich, ob es für den hier
zu beurteilenden Zeitraum bis zum Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2006
(vgl. E. 2 hievor) Relevantes auszusagen vermöchte. Das MRI wurde im Übrigen
nicht aufgelegt. Es befindet sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde
auch nicht bei den Vorakten. Damit erübrigen sich Weiterungen dazu.

4.3 Näherer Betrachtung bedürfen hingegen die Einwände gegen das Gutachten des
Dr. med. B.________ vom 15. Februar 2006.
4.3.1 Der Experte ist in diagnostischer Hinsicht zum Ergebnis gelangt, es liege
kein invalidisierendes Leiden aus dem rheumatologisch-orthopädischen bzw.
somatischen Formenkreis vor; neuroradiologisch bestünden lumbal bescheidene,
cervical fortgeschrittene degenerative Segmenterkrankungen. In der
anschliessenden Beurteilung führt der Experte aus, es hätten sich keine
Hinweise auf die Existenz einer Grundkrankheit mit sekundärer Schmerzerkrankung
bestätigt. Den vorliegenden degenerativen Veränderungen lasse sich heute kaum
zuverlässig eine funktionelle (krankmachende) Bedeutung am demonstrierten
Geschehen beimessen. Art und Ausmass der Veränderungen an der LWS seien gängig
und erreichten an der HWS deutlich über das Altersphysiologische hinausgehendes
Ausmass. Letzteres könnte somit durchaus Anlass zu chronisch wiederkehrenden,
aber nicht wie berichtet unkontrollierbar invalidisierenden Beschwerden sein.
Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich Dr. med. B.________ dahingehend, dass sich
eine Einschränkung in einer leichten bis mittelschweren (max. gelegentliche
Hebelbelastung 10-15 kg), keine Zwangshaltung erforderlich machenden Tätigkeit
nicht ableiten lasse.
4.3.2 Die gutachterlichen Ausführungen erscheinen in der Tat nicht durchwegs
schlüssig. So wird einerseits den degenerativen Veränderungen kaum eine
relevante Bedeutung beigemessen, während anderseits doch daraus resultierende
wiederkehrende Beschwerden und auch Einschränkungen bei den zumutbaren
Tätigkeiten bestätigt werden. Zumindest Verständnisfragen wirft unter anderem
die Formulierung mit den "unkontrollierbar invalidisierenden Beschwerden" auf.
Sodann trifft zu, dass die Folgerungen des Experten im Gutachten nur sehr kurz
begründet werden. Auffallend ist zunächst, dass die durchgeführten klinischen
Untersuchungen nur mit wenigen Sätzen in fast schon rudimentär anmutender Weise
beschrieben werden, während die Feststellungen zum Aussage- und
Schmerzverhalten der Explorandin mehrere Seiten beanspruchen. Der Gutachter
setzt sich zudem kaum mit den medizinischen Vorakten auseinander. Insbesondere
erwähnt er zwar den Bericht der Frau Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH,
spez. Rheumatologie, vom 26. April 2004, worin ab 10. Juni 2003 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden war. Dr. med. B.________ äussert sich aber
nicht weiter zu diesem Bericht und führt auch nicht aus, weshalb die dortige
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welcher unter anderem ebenfalls degenerative
Veränderungen an der HWS zugrunde lagen, nicht oder nicht mehr zutreffen solle.
Hinzu kommt, dass der Experte bezüglich bildgebender Diagnostik zwar auf ein
Röntgenbild der HWS vom 17. August 2005, welches fortgeschrittene
Intervertebralraumverschmälerungen, Uncovertebralarthrosen, Osteochondrosen und
Spondylosen C5/6 und C6/7 ergeben habe, sowie auf ein MRI der LWS vom 2. März
2005 und die daraus hervorgegangenen Veränderungen verweist. Er äussert sich im
Gutachten aber nicht zu dem - ihm offensichtlich auch nicht vorgelegenen -
Bericht vom 15. Mai 2003 über das durch den Hausarzt veranlasste MRI der HWS.
Gemäss diesem Bericht wurden immerhin schwere degenerative Veränderungen
festgestellt. Wenn der Experte sodann in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.
Oktober 2006 ausführt, er habe auf die aktuelleren, weil neueren Röntgenbilder
abstellen wollen, überzeugt dies nicht, zumal eine MRI-Untersuchung durchaus
weitergehende Erkenntnisse bringen kann als eine Röntgenabklärung. Es ist im
Übrigen davon auszugehen, dass der Experte auch bei seiner ergänzenden
Stellungnahme nicht über den MRI-Bericht vom 15. Mai 2003 verfügte. Umso mehr
erstaunt, wenn er dessen Bedeutungsgehalt ohne Weiteres als
vernachlässigenswert betrachtet. Alleine der Umstand, dass das MRI gut zwei
Jahre vor der Röntgenuntersuchung durchgeführt wurde, rechtfertigt dies unter
den hier gegebenen Umständen nicht. Zu erwähnen bleibt, dass sich Frau Dr. med.
M.________ am 8. August 2006 nochmals äusserte. Sie bestätigte erneut eine
Arbeitsunfähigkeit von nunmehr 50 % und verwies dabei unter anderem auf mit
MRI-Bericht vom 15. Mai 2003 bestätigte ausgeprägte Veränderungen der HWS. Dr.
med. B.________, dem diese fachärztliche Stellungnahme vorgelegt wurde,
äusserte sich dazu in der Ergänzung vom 16. Oktober 2006 ausgesprochen kurz und
wenig überzeugend. Insbesondere nahm er erneut nicht zum MRI-Bericht vom 15.
Mai 2003 Stellung.
4.3.3 Die erwähnten Ungereimtheiten finden auch im vorinstanzlichen Entscheid
keine überzeugende Erklärung. Das kantonale Gericht legt einzig dar, weshalb es
die Aussagen der Frau Dr. med. M.________ als weniger zuverlässig erachtet. Es
äussert sich aber namentlich nicht zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend den MRI-Bericht vom 15. Mai 2003 und die erhobene inhaltliche Kritik
am Gutachten des Dr. med. B.________. Der - ebenfalls bereits vorinstanzlich
geltend gemachte - Einwand, das Röntgenbild vom 17. August 2005, auf welches
sich Dr. med. B.________ hauptsächlich stützt, befinde sich nicht bei den Akten
und sei offensichtlich inexistent, wird im angefochtenen Entscheid nicht
behandelt. Gleiches gilt für die - letztinstanzlich erneuerten - Vorbringen,
wonach das Gutachten des Dr. med. B.________ auch in Bezug auf die - allenfalls
im Zusammenhang mit HWS- und LWS-Veränderungen zu sehenden - Beschwerden in
Schultern und Beinen nicht überzeuge und auch die überdies geklagten
gynäkologischen Beschwerden nicht erwähne.

4.4 Zusammenfassend bestehen bezüglich des Gutachtens des Dr. med. B.________
erhebliche, nicht überzeugend ausgeräumte Ungereimtheiten. Diese gestatten
nicht, die Expertise als Grundlage für die Beurteilung des somatischen
Gesundheitszustandes und der daraus gegebenenfalls resultierenden Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit zu betrachten. Indem das kantonale Gericht dies dennoch
getan und die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen verneint hat,
verletzte es den Untersuchungsgrundsatz.

Es sind ergänzende Abklärungen zur Frage der somatisch bedingten Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit angezeigt. Die Sache wird hiefür und zur neuen
Entscheidung über die Rentenfrage an die Verwaltung zurückgewiesen.

5.
5.1 In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand ist Dr. med. A.________ im
Gutachten vom 25. April 2006 zum Ergebnis gelangt, es liege eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung bei einfach strukturierter Persönlichkeit vor;
längerfristig bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Gestützt auf diese
Einschätzung, an welcher der Experte in der Ergänzung vom 26. August 2006
festhielt, hat das kantonale Gericht eine invalidisierende psychische
Erkrankung verneint.

Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des Gutachtens und die darauf
beruhende Folgerung der Vorinstanz. Sie macht unter Hinweis u.a. auf die
Aussagen des behandelnden Psychiaters geltend, im massgeblichen Zeitraum nebst
der somatoformen Schmerzstörung an einer erheblichen depressiven Störung mit
psychotischen Störungen und an einer Anpassungsstörung gelitten zu haben. Das
kantonale Gericht habe daher zu Unrecht eine invalidisierende psychische
Erkrankung verneint. Dies zeigten retrospektiv auch die Hospitalisation in der
Klinik S.________ vom 21. Februar bis 4. April 2007 sowie der erneute Eintritt
in diese Klinik am 17. Januar 2008 mit anschliessendem fürsorgerischem
Freiheitsentzug. Weiter wird auf das im Bericht von Frau Dr. med. M.________
vom 8. August 2006 diagnostizierte sekundäre Fibromyalgiesyndrom verwiesen.

5.2 Nach der Rechtsprechung begründet eine diagnostizierte anhaltende
somatoforme Schmerzstörung als solche wie jede andere psychische
Beeinträchtigung noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass
die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die
Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg
in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann
nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt.
Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien (BGE 131 V 49; 130 V 352; vgl. sodann, auch zum
Folgenden, Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 4.2). Diese Grundsätze sind
bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog
anzuwenden (BGE 132 V 65).

Zu den gegebenenfalls relevanten Kriterien zählt unter anderem das Vorliegen
chronischer körperlicher Begleiterkrankungen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V
352 E. 2.2.3 S. 355). Im vorliegenden Fall ist indessen gerade die Frage des
somatischen Gesundheitszustandes nicht geklärt. Insofern wäre eine
abschliessende Beurteilung der Frage, ob mit den diagnostizierten Leiden eine
invalidisierende psychische Gesundheitsstörung vorliegt, bei der gegebenen
Aktenlage verfrüht. Die IV-Stelle wird diesen Gesichtspunkt in ihre neue
Entscheidung einzubeziehen haben.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 18. März 2008 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle
des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird
an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückgewiesen, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz