Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.307/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_307/2008

Urteil vom 30. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe, Bahnstrasse 5,
8603 Schwerzenbach,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene A.________ war zuletzt als Hilfsarbeiter in der
Metallverarbeitung tätig gewesen. Am 17. September 2004 meldete er sich unter
Hinweis auf Nacken- und Kopfschmerzen sowie eine Depression bei der IV-Stelle
Zürich zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente. Mit Verfügung vom 16.
Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 39 % einen
Anspruch des Versicherten auf eine Rente.

B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Februar
2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei die Sache zu weiteren
psychiatrischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das überdies
gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde mit
Verfügung vom 20. Juni 2008 abgewiesen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.
1.1 Im Verfahren vor Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhalts nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Dementsprechend legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde,
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Tatsächlicher Natur und damit im dargestellten Rahmen grundsätzlich
verbindlich sind insbesondere die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit,
welche das kantonale Gericht gestützt auf medizinische Untersuchungen trifft
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Bei der Beurteilung, ob eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung - oder ein sonstiger vergleichbarer pathogenetisch
(ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 399) - mit
invalidisierender Wirkung vorliegt, gilt folgende Abgrenzung: Zu den vom
Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbaren Tatsachenfeststellungen zählt, ob
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorliegt, und, bejahendenfalls, ob
eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die
Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist dagegen, ob
eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob
einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender
Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine nicht mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung und somit auf eine
invalidisierende Gesundheitsschädigung zu gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71
E. 2.2, I 683/06).

1.3 Die Beweiswürdigung im Allgemeinen wie auch die antizipierte
Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht
lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu
überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. E. 1.1 hievor). Unter diesem
Blickwinkel hält ein in antizipierter Beweiswürdigung erfolgter Verzicht der
Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren etwa dann nicht stand, wenn die
Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine
entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet
wird (vgl. Urteil I 1051/06 vom 4. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4, [publ. in: SVR 2007
IV Nr. 39 S. 132]).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG [in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung], Art.
4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28
Abs. 1 IVG [in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung]) sowie die
Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der bis
Ende Dezember 2007 gültigen Fassung], Art. 16 ATSG) sowie die diesbezügliche
Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen wie auf die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagen (BGE 125
V 351 E. 3 S. 352 ff.).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch
des Beschwerdeführers.

3.1 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hat die
Vorinstanz nach umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Würdigung der Aktenlage (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), namentlich gestützt auf
das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums X.________ vom 15. Mai 2006
festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht
beeinträchtigt ist, da die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung ohne
Einfluss hierauf bliebe. Aus somatischer Sicht sei der Versicherte aufgrund des
vorliegenden tendomyotischen Cervicalsyndroms bei degenerativen
HWS-Veränderungen C4/5 und C5/6 mit Osteochondrosen, Spondylosen,
Spondylarthrosen und Unkovertebralarthrosen sowie einer panvertebralen
Symptomausweitung ohne Hinweise auf weitere strukturelle Pathologien von
Relevanz für eine körperlich leichtere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt das Abstellen auf das Gutachten des Zentrums
X.________, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med.
C.________, Facharzt für Psychiatrie. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass
es die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine
beweistaugliche und beweiskräftige Expertise erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352). Demgegenüber findet die Schätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
der von Januar bis Anfang Juli 2004 behandelnden Psychiaterin Frau Dr. med.
M.________, auf der Grundlage eines diagnostizierten mittelgradigen bis
phasenweise schweren depressiven Zustandsbildes im Rahmen einer depressiven
Entwicklung (ICD 10 F32.11/F 32.2), in den weiteren Akten keine Stütze, wobei
die Ärztin ausdrücklich festhielt, dass sich ihre Beurteilung auf den Zeitpunkt
Juli 2004 bezieht (Bericht vom 9. November 2004). Damit ist ihre Einschätzung
nicht geeignet, diejenige des begutachtenden Psychiaters Dr. med. C.________ in
Frage zu stellen, dies auch unter Beachtung der Erfahrungstatsache, wonach
Auskünfte behandelnder Ärzte und Ärztinnen aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353). Selbst wenn das von Frau Dr. med. M.________ diagnostizierte
mittelgradige bis phasenweise schwere depressive Zustandsbild als
selbstständiges, von der somatoformen Schmerzstörung losgelöstes Leiden
anzusehen wäre, wiese es unter den gegebenen Umständen die nach der
Rechtsprechung erforderliche erhebliche Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130
V 352 E. 2.2.3 S. 354) nicht auf. Die invalidisierende Wirkung der somatoformen
Schmerzstörung müsste sich daher aus den weiteren diesbezüglich relevanten
Kriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) ergeben. Dazu hält das kantonale
Gericht fest, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für das gehäufte
Vorliegen von weiteren Faktoren, die dem Beschwerdeführer eine
Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen der diagnostizierten somatoformen
Schmerzstörung unzumutbar machen würden. Im Gutachten des Zentrums X.________
werde aufgeführt, dass nur aufgrund der vorliegenden psychosozialen Probleme
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung postuliert werden könne. Ein
innerseelischer Konflikt sei nicht eruierbar. Aktuell fehlten auch Hinweise für
eine schwerwiegende psychische Störung oder für chronische körperliche
Begleiterkrankungen. Die Vorinstanz führte weiter aus, es liege einzig die
durch organische Befunde nicht hinreichend erklärbare Schmerzproblematik vor.
Wenn die Vorinstanz aus diesen Feststellungen den Schluss zog, die (bei Fehlen
einer hinreichend ausgeprägten Komorbidität) relevanten Merkmale seien nicht in
dem Ausmass gegeben, welches die Rechtsprechung für die Bejahung des
invalidisierenden Charakters einer somatoformen Schmerzstörung verlangt, lässt
sich dies nicht beanstanden.

3.3 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung der 80%-igen Arbeitsfähigkeit fürs
leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten ist als Entscheidung über eine
Tatfrage (BGE 132 V 393) nach Gesagtem weder offensichtlich unrichtig oder
unvollständig noch unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
getroffen worden, und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2
hievor). Bei der gegebenen Aktenlage lässt sich auch die vom kantonalen Gericht
vorgenommene Beweiswürdigung (vgl. E. 1.3 hievor) mit dem
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68)
vereinbaren und verletzt Bundesrecht nicht. Von den in der Beschwerde
beantragten Weiterungen ist abzusehen.

4.
Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung der Invalidität nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleich hat der Beschwerdeführer nicht als
unrichtig gerügt, so dass sie nicht näher zu überprüfen ist (vgl. Urteil 8C_518
/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.3).

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1, Abs. 4 lit. a BGG). Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla