Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.305/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_305/2008

Urteil vom 7. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ursula
Engelberger-Koller,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 19. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene G.________ ist Geschäftsführer seiner eigenen Firma und
betreut als selbstständiger Handelsvertreter Kunden in der ganzen Schweiz. Am
16. Juli 2004 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach getätigten medizinischen und
beruflichen Abklärungen und der Einholung eines zusätzlichen
Untersuchungsberichts beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 25. Mai 2005
verneinte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 20. Juni 2005 einen
Leistungsanspruch des Versicherten mangels invalidisierendem
Gesundheitsschaden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. Oktober
2007 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 19. Februar 2008 ab.

C.
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
sei ihm ab 1. Juni 2003 eine halbe unbefristete Invalidenrente zuzusprechen; es
sei ein gerichtliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit zu erstellen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG
gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades
nach Art. 28 Abs. 1 IVG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch des Versicherten auf eine Rente der
Invalidenversicherung.

2.1 Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des strittigen
Rentenanspruchs massgebenden materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen
(je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die einschlägige
Rechtsprechung namentlich zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und
zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.,
je mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) sowie zur Bedeutung
ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S.
261) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht
ferner, dass die Invaliditätsbemessung Erwerbstätiger grundsätzlich nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004
bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 130 V 343 E.
3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) zu erfolgen hat, bei nicht zuverlässig
ermittel- oder schätzbaren hypothetischen Erwerbseinkommen jedoch nach der
ausserordentlichen Bemessungsmethode (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30 f. mit
Hinweisen) verfahren werden muss, mithin in Anlehnung an die spezifische
Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich
anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen
Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen
Situation zu bestimmen ist. Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu betonen bleibt, dass das Gericht die medizinischen Unterlagen nach dem
für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel -
frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen hat. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen).

3.
3.1 Zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde vorerst, in welchem
Ausmass der Versicherte noch arbeitsfähig ist. In kognitionsrechtlicher
Hinsicht handelt es sich dabei um eine Frage tatsächlicher Natur - zumindest
soweit auf konkreter Beweiswürdigung beruhend -, deren Beantwortung durch die
Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397
in fine ff.).

3.2 Hinsichtlich dieser vorab umstrittenen (Tat-)Frage erwog das kantonale
Gericht nach zutreffender Wiedergabe der medizinischen Aktenlage im
angefochtenen Entscheid, dass der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht
hinreichend abgeklärt worden sei. Es würdigte den Untersuchungsbericht der
RAD-Ärztin Dr. med. W.________ (Fachärztin für physikalische Medizin und
Rehabilitation) vom 25. Mai 2005 in ihrer medizinischen Beurteilung als
umfassend und nachvollziehbar. Darin habe sie dargelegt, dass in diagnostischer
Hinsicht eine mässige Fehlstatik der Wirbelsäule mit vermehrter BWS-Kyphose,
einer beginnenden thorakolumbalen Torsionsskoliose und sekundären leichten
degenerativen Veränderungen der LWS vorliegen. Aus klinisch orthopädischer
Sicht bestehe objektiv nur eine geringe Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion.
Die Exazerbationen der Rückenschmerzen träten glaubhaft bei statischen
Haltungsmonotonien wie langes Sitzen, Stehen und bei repetitiven Vorgängen in
einer monotonen Zwangshaltung auf. Nachvollziehbar und überzeugend sei auch die
Beurteilung von Dr. med W.________, wonach die Rückenbeschwerden des
Versicherten durch einen häufigen Haltungswechsel in Form von Pausen und
Dehnübungen zur Lockerung der sich unter der monotonen Haltung entwickelnden
und schmerzauslösenden lumbalen Myogelosen gemildert werden können. In Bezug
auf die Diagnosestellung hielt das kantonale Gericht fest, dass es zwischen den
einzelnen medizinischen Unterlagen grundsätzlich keine Widersprüche gebe, was
zu Recht auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Jedoch würden sich
die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des
Versicherten als in der ganzen Schweiz tätiger Handelsvertreter in den
Prozentzahlen unterscheiden. Was die vom RAD-Untersuchungsbericht vom 25. Mai
2005 abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen anbelangt, stellte es fest,
bei solchen Diskrepanzen sei zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärzte
eher zu Gunsten der versicherten Person entscheiden würden. Im Rahmen einer
antizipierten Beweiswürdigung sah es alsdann von zusätzlichen medizinischen
Abklärungen ab, da keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. In
der Folge erwog das kantonale Gericht, bei dieser Sachlage könne allerdings der
Argumentation der IV-Stelle nicht gefolgt werden, wonach im konkreten Fall
überhaupt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Ein gewisser
Gesundheitsschaden mit mässiger Fehlstatik der Wirbelsäule sowie objektiv
geringer Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion sei aktenmässig dokumentiert,
welcher zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer monotone Zwangshaltungen
vermeiden müsse und stattdessen seine Haltung häufig wechseln sollte (in Form
von Pausen/Dehnübungen etc.). Daher sei zu prüfen, wie sich dieser
Gesundheitsschaden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, wozu jedoch kein
zusätzliches medizinisches Gutachten erforderlich sei. In der Folge stützte
sich die Vorinstanz bezüglich der Einschätzung des vermehrten Pausenbedarfs und
Haltungswechsels in der angestammten Berufstätigkeit auf den im Auftrag des
Abklärungsdienstes der IV-Stelle Luzern für Selbstständigerwerbende von
P.________, Treuhänder mit Fachausweis, vormals erstellten Abklärungsbericht
vom 23. Dezember 2004 (worin dieser in Anwendung der ausserordentlichen
Bemessungsmethode zu einer Erwerbseinbusse von 51 % kam, allerdings basierend
auf einer medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 50 %). Anschliessend
nahm sie eine eigene davon abweichende Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
vor, errechnete einen Invaliditätsgrad von 29 % und verneinte einen Anspruch
auf eine Invalidenrente.

3.3 Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt, hat sich die Vorinstanz bei
der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit einzig auf die eigene Einschätzung,
basierend auf dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 23.
Dezember 2004 gestützt. Indem das kantonale Gericht vorliegend eine eigene
Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vornahm, bei der es sich nicht
auf medizinisches Fachwissen stützen konnte, hat es Bundesrecht verletzt (vgl.
E. 2.2 hievor; siehe auch Urteil 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1).

4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Frage, ob sich die Restarbeitsfähigkeit des
Versicherten aufgrund der bestehenden medizinischen Aktenlage, insbesondere
gestützt auf den Untersuchungsbericht des RAD vom 25. Mai 2005 schlüssig
beurteilen lässt, wovon die IV-Stelle im Einspracheentscheid ausging, oder ob
es dazu, wie beschwerdeweise geltend gemacht wird, ergänzender medizinischer
Abklärungen bedarf.

4.2 Der Bericht der RAD-Ärztin Dr. med. W.________ vom 25. Mai 2005 erweist
sich mit der Vorinstanz hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes
als überzeugend und schlüssig, hinsichtlich der daraus resultierenden
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen selbstständigen
Tätigkeit ist er allerdings nicht über alle Zweifel erhaben, so sind
Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten zu erkennen. Fest steht, dass die
RAD-Ärztin aufgrund der durch die Störung der Wirbelsäulenstatik bedingten
Beschwerden einen häufigeren Haltungswechsel zwischen den monotonen Haltungen
in Form von Pausen und Dehnübungen zur Lockerung der schmerzauslösenden
lumbalen Myogelosen als notwendig erachtete. In welchem Umfang solche Pausen
und damit allenfalls einhergehende Arbeitsunterbrüche erforderlich sind, ist
ihrem Bericht hingegen nicht zu entnehmen. Indem Pausen zwangsläufig Zeit
beanspruchen, erscheint es widersprüchlich bzw. nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, gleichzeitig eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Handelsvertreter anzunehmen. Widersprüchlich erweist sich sodann,
dass die RAD-Ärztin selbst von einer limitierenden Wirkung der ausgewiesenen
chronischen Beschwerden ausgeht. Zudem setzt sie sich nicht näher mit den von
ihrer Ansicht abweichenden Stellungnahmen der anderen Ärzte, insbesondere der
Rheumatologin Dr. med. H.________, betreffend Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit auseinander. Mithin erfüllt dieser Arztbericht nicht die
gemäss Rechtsprechung verlangten Kriterien an eine beweiskräftige medizinische
Entscheidgrundlage (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb nicht ohne
weiteres darauf abgestellt werden kann bzw. ihm nicht ein höheres Gewicht
beizumessen ist, als den abweichenden medizinischen Einschätzungen. Das Ausmass
der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in seiner angestammten Tätigkeit lässt
sich mithin gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht schlüssig bestimmen,
womit ergänzende Abklärungen unabdingbar sind. Ob nach Einholung einer
entsprechenden Stellungnahme durch Dr. med. W.________ noch weitere
spezialärztliche Abklärungen z.B. in Form eines MEDAS-Gutachtens erforderlich
sind, wird die IV-Stelle im Rahmen ihrer Verfahrensleitung (vgl. Art. 43 ATSG
und Art. 57 IVG) zu prüfen haben. Die Angelegenheit ist an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit sie die notwendigen zusätzlichen Abklärungen in die Wege
leite und hierauf über den Rentenanspruch neu befinde. In diesem Zusammenhang
gilt es allenfalls noch die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit Blick
auf die Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99 mit Hinweisen) die
Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Wechsel in eine
unselbstständige Vollzeittätigkeit zumutbar ist.

5.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt als volles Obsiegen des Versicherten im Sinne von Art. 66
Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil
8C_671/2007 vom 13. Juni 2008, E. 4.1). Demnach hat die IV-Stelle die
Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten eine Parteientschädigung zu
entrichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. Februar 2008 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Schwyz vom 23. Oktober 2007 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie,
nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter