Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.304/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_304/2008

Urteil vom 1. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
N.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene N.________ war in der Administration der Firma M.________
tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 9. November 2003 erlitt sie
einen Verkehrsunfall. Sie sass als Beifahrerin vorne in einem Mazda MPV. Dieser
stand innerorts als hinterstes von drei vor einem Fussgängerstreifen wartenden
Fahrzeugen. Ein nachfolgender VW Sharan prallte ins Heck des Mazda, der dadurch
gegen den davor stehenden Hyundai Lantra geschoben wurde. Wegen danach
aufgetretenen Beschwerden suchte N.________ am folgenden Tag den Hausarzt auf,
welcher ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) diagnostizierte und eine
Arbeitsunfähigkeit bestätigte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Nach Abklärungen zum Unfallhergang und zum
medizinischen Sachverhalt eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung vom 25.
April 2007, die Leistungen würden auf den 30. April 2007 eingestellt. Zudem
verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, die noch bestehenden
Beschwerden stünden nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfall
vom 9. November 2003. Daran hielt die SUVA auf Einsprache der Versicherten hin
fest (Einspracheentscheid vom 6. August 2007).

B.
Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Februar 2008 ab.

C.
N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und
die SUVA anzuweisen, weiterhin und rückwirkend die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen sowie den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine
Integritätsentschädigung zu prüfen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 9.
November 2003 über den 30. April 2007 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen über den
Leistungsanspruch bei Berufs- und Nichtberufsunfällen (Art. 6 Abs. 1 UVG; die
in dieser Bestimmung ebenfalls geregelten Berufskrankheiten stehen hier und im
Folgenden nicht zur Diskussion) und über den Unfallbegriff (Art. 4 ATSG)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Grundsätze über den für einen
Leistungsanspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) im Allgemeinen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2
S. 181) sowie nach der mit BGE 117 V 359 begründeten sog.
Schleudertrauma-Praxis, welche bei nicht mit organisch objektiv ausgewiesenen
Beschwerden verbundenen Schleudertraumen der HWS, äquivalenten Verletzungen der
HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) und Schädel-Hirntraumen (BGE 117
V 369) zur Anwendung gelangt. Darauf wird verwiesen. Anzufügen bleibt, dass das
Bundesgericht jüngst die Schleudertrauma-Praxis präzisiert hat (BGE 134 V 109).

2.
Das kantonale Gericht ist, wie bereits die SUVA, davon ausgegangen, die über
den 30. April 2007 hinaus bestandenen Beschwerden seien nicht mit einer
organisch objektiv ausgewiesenen Folge des Unfalls vom 9. November 2003 zu
erklären. Es hat sodann den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den
Beschwerden und dem Unfall nach der Schleudertrauma-Praxis geprüft und
verneint. Mit dieser Begründung hat es den folgenlosen Fallabschluss durch die
SUVA bestätigt.

3.
Die Versicherte wendet zunächst ein, es bestehe ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV), über welchen die
IV-Organe noch nicht entschieden hätten. Der Unfallversicherer hätte daher noch
nicht die Adäquanz prüfen und den Fall abschliessen dürfen. Er sei demzufolge
zu verpflichten, entweder rückwirkend weiterhin Taggeld zu leisten oder aber
eine Übergangsrente auszurichten.
3.1
3.1.1 In BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht auch mit der Frage des
Zeitpunktes des Fallabschlusses und des in diesem Zusammenhang verschiedentlich
erhobenen Einwandes der verfrühten Adäquanzprüfung auseinandergesetzt. Es hat
gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG und die dazu ergangene Rechtsprechung erwogen,
dass der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und
Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung) abzuschliessen hat, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des
Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen
der IV abgeschlossen sind (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 112 mit Hinweisen).
3.1.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass eine Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr
erwarten liess. Sodann waren nach Lage der Akten keine Eingliederungsmassnahmen
der IV im Gange. Entsprechendes wird auch nicht behauptet. Geltend gemacht wird
vielmehr, für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen hätte ein
Entscheid der IV über Eingliederungsmassnahmen abgewartet werden müssen. Das
trifft nicht zu. Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung
erst später gefällt, kann dies vielmehr Anlass für eine das Taggeld ablösende
Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV bilden.
Die Übergangsrente ist (vorläufiges) Surrogat der allenfalls folgenden
(definitiven) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG. Beim Entscheid über die
Übergangsrente ist der Unfallversicherer, nicht anders als beim Entscheid über
die definitive Invalidenrente, im Lichte von BGE 134 V 109 gehalten, auch die
Adäquanzfrage zu prüfen. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. Hier hat es
mit der Feststellung sein Bewenden, dass die SUVA zu Recht das beschwerdeweise
beantragte Taggeld eingestellt hat.
3.2
3.2.1 Der von der Versicherten alternativ geltend gemachte Anspruch auf eine
Übergangsrente knüpft wie erwähnt ebenfalls an Eingliederungsmassnahmen der IV
an: Gemäss Art. 19 Abs. 3 UVG erlässt der Bundesrat "nähere Vorschriften über
die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung
jedoch erst später gefällt wird." Gestützt auf diese Gesetzesvorschrift hat der
Bundesrat in Art. 30 Abs. 1 UVV (in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung;
Abs. 2 der Bestimmung enthält eine hier nicht interessierende Regelung)
Folgendes bestimmt: "Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die
berufliche Eingliederung erst später erlassen, wird vom Abschluss der
ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Übergangsrente ausgerichtet; diese
wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit
festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein
Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente."
3.2.2 Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden
kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung
aber Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund
eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Ein Anspruch auf eine
Übergangsrente ist daher jedenfalls dann zu verneinen, wenn kein unfallkausaler
Gesundheitsschaden vorliegt oder, wie hier von der Vorinstanz entschieden, noch
bestehende Beschwerden nicht mehr mit einer solchen Gesundheitsschädigung
erklärt werden können. Diesfalls entfällt auch von vornherein ein Anspruch auf
eine definitive Invalidenrente der Unfallversicherung, als deren
vorübergehendes Surrogat die Übergangsrente gedacht ist.
Es gilt daher zu prüfen, ob das kantonale Gericht eine kausale Bedeutung der
beim Unfall vom 9. November 2003 erlittenen Gesundheitsschädigung für die über
den Fallabschluss hinaus noch bestandenen Beschwerden zu Recht verneint hat.

4.
Die Beurteilung, wonach die persistierenden Beschwerden nicht mit einer
organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge zu erklären sind (vgl. E. 2
hievor), ist nach Lage der medizinischen Akten richtig und auch nicht
umstritten.
Demnach hat, anders als bei organisch klar ausgewiesenen Unfallfolgen, bei
welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres zusammen mit
dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden kann, eine besondere
Adäquanzprüfung zu erfolgen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen und E. 9
Ingress S. 121 f.).

5.
Dass der adäquate Kausalzusammenhang nach der Schleudertrauma-Praxis zu
beurteilen ist, wie die Vorinstanz entschieden hat, ist nicht umstritten.

5.1 Für die Adäquanzprüfung ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis
anzuknüpfen. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien
in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Massgebend für
die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den
sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.2 und 5.3.1, U
2, 3 und 4/07; Urteil 8C_536/2007 vom 11. Juni 2008 E. 6.1).
Das kantonale Gericht hat den Verkehrsunfall vom 9. November 2003 als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Diese, im
angefochtenen Entscheid einlässlich begründete, Beurteilung ist nach Lage der
Akten und im Lichte der Rechtsprechung zur Unfallschwere bei einfachen
Auffahrkollisionen, einschliesslich Doppelkollisionen mit primärer
Heckkollision und sekundärer Frontkollision (vgl. SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 E.
5.2, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 mit Hinweisen, U 380/04;
Urteile 8C_687/2007 vom 26. August 2008 E. 5.1, 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E.
6.2 und 8C_51/2007 vom 20. November 2007 E. 4.3.1), nicht zu beanstanden. Die
Versicherte wendet einzig ein, sie habe beim Unfall den Kopf nach links
abgedreht gehalten. Das sei als erschwerender Umstand zu berücksichtigen.
Gemäss dem Erhebungsblatt vom 7. Januar 2004 hatte die Beschwerdeführerin
indessen zunächst angegeben, ihr sei nicht erinnerlich, wie sie den Kopf im
Zeitpunkt des Unfalls gehalten habe, vermutlich geradeaus. Gemäss dem
Dokumentationsbogen des Hausarztes vom 20. März 2004 hatte sie den Kopf gerade
gehalten, evtl. leicht nach links gewendet. Auf jeden Fall ergeben sich aus den
Akten keine zuverlässigen Hinweise, dass der Kopf deutlich und damit
gegebenenfalls in relevanter Weise zur Seite gewendet war. Es kann daher auch
offenbleiben, ob andernfalls dieser Gesichtspunkt nicht eher beim - nachfolgend
behandelten - Adäquanzkriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen) zu
berücksichtigen gewesen wäre.

5.2 Von den weiteren in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehenden Kriterien
müssten für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E.
6 S. 367 f.).
Die massgeblichen Kriterien wurden teilweise durch BGE 134 V 109 modifiziert.
Das kantonale Gericht hat sie noch in ihrer früheren Fassung geprüft und ist
zum Ergebnis gelangt, es liege bloss, und nicht in besonders ausgeprägter
Weise, dasjenige der Dauerbeschwerden vor. Demgegenüber erachtet die
Beschwerdeführerin insgesamt fünf Kriterien, wovon drei in besonders
ausgeprägter Weise, als erfüllt. Dabei wird teilweise die Terminologie der
Kriterienumschreibung nach älterer und neuerer Rechtsprechung vermischt.
Massgebend ist die Fassung der Kriterien gemäss BGE 134 V 109.
5.2.1 Die (durch BGE 134 V 109 nicht geänderten) Kriterien der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls und
der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert,
werden zu Recht nicht geltend gemacht.
Das (unveränderte) Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen ist ebenfalls nicht gegeben. Die für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden traten nicht in besonders schwerer, mithin das bei derartigen
Verletzungen übliche Mass deutlich übertreffender Weise auf. Die von der
Versicherten in diesem Zusammenhang erwähnten Gesichtspunkte der
Arbeitsunfähigkeit und einer eingetretenen Chronifizierung der Beschwerden
gestatten keine andere Betrachtungsweise. Sie sind nachfolgend bei den
entsprechenden eigenständigen Kriterien zu berücksichtigen. Besondere Umstände,
welche das Beschwerdebild beeinflussen können, liegen ebenfalls nicht vor. Die
geltend gemachte, nach dem zuvor Gesagten (E. 4.2.1) höchstens leicht
abgewandte Kopfstellung und die erfolgte Doppelkollision (vgl. Urteil 8C_252/
2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.2.2) stellen keine solchen Umstände dar. Sodann hat
sich die Versicherte neben dem Schleudertrauma keine erheblichen Verletzungen
zugezogen, welche gegebenenfalls die Bejahung des Kriteriums gestatten könnten
(vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).
Es liegen auch kein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen
im Sinne des entsprechenden (unveränderten) Kriteriums vor. Die gesundheitliche
Entwicklung nach dem Unfall unterscheidet sich nicht wesentlich von dem bei
derartigen Verletzungen Üblichen. Besondere Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben, liegen nicht vor (vgl. SVR 2007 UV Nr. 25 S. 81 E. 8.5, U
479/05; aus jüngster Zeit: Urteil 8C_9/2008 vom 17. September 2008 E. 6.1.4).
Persistierende Beschwerden trotz durchgeführter Behandlungen wie auch die
eingetretene Arbeitsunfähigkeit stellen keine solchen Gründe dar (vgl. Urteile
8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.6 und 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.
9.6.1).
5.2.2 Damit verbleiben drei Kriterien. Selbst wenn diese als erfüllt betrachtet
würden, wäre keine Häufung gegeben, welche bei der gegebenen Unfallschwere
gestattete, den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen. Hiefür müsste demnach
mindestens ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Dies
trifft nach Lage der Akten nicht zu. Was die Versicherte vorbringt,
rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. In Bezug auf das Kriterium der
fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (früher:
ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) wird auf tägliche Übungen
zu Hause, regelmässige Besuche beim Hausarzt und wöchentliche Therapietermine
verwiesen. Dies genügt selbst dann nicht zur Bejahung der besonders
ausgeprägten Weise, wenn auch die weiteren sich aus den Akten ergebenden
Gesichtspunkte, wie die stationäre Rehabilitation von knapp einem Monat Dauer
und die Zeiträume mit mehrfach wöchentlich durchgeführten Therapien
mitberücksichtigt werden. Sodann übertreffen die aufgetretenen Schmerzen und
die Beeinträchtigung, welche die Versicherte dadurch im Lebensalltag erfahren
hat, das bei derartigen Verletzungen Übliche nicht in einem Masse, dass das
Kriterium der erheblichen Beschwerden (früher: Dauerbeschwerden) als in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt erscheint. Gleiches gilt in Bezug auf das
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
(früher: Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit). Zwar ist der Einsatz, den die
Versicherte gezeigt hat, anerkennenswert. Mit Blick darauf, dass sie von
ärztlicher Seite fast durchwegs als zumindest hälftig, über einen grösseren
Zeitraum auch als voll leistungsfähig erachtet wurde, fehlt es aber an der
notwendigen Erheblichkeit der Arbeitsunfähigkeit.
Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob alle drei Kriterien überhaupt in der
einfachen Form als erfüllt zu betrachten wären.

5.3 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 9. November 2003 und den noch bestehenden Beschwerden
und damit die Leistungspflicht der SUVA zu Recht verneint. Das gilt auch in
Bezug auf die geltend gemachte Übergangsrente.

6.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind von der unterliegenden
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz