Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.303/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_303/2008

Urteil vom 20. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang,
Weinbergstrasse 20, 8001 Zürich,

gegen

AXA Versicherung AG, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig, Anwaltsbüro Lätsch + Hässig,
Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti ZH,

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
E.________, geboren 1977, ist gelernter Koch, ledig und Vater von zwei Kindern,
welche bei ihren Müttern leben. Seit Juni 2003 war er als Barmann und
Geschäftsführer für die seinem Bruder gehörende Firma X.________ erwerbstätig
und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerische Mobiliar
Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Am Sonntag, den 2. November 2003 um 06.00 Uhr
war der Versicherte laut eigenen Angaben gemäss Bericht der Klinik Y.________
vom 16. Dezember 2003 "bei einer Rangelei mit einem Kollegen über eine Stufe im
Boden gestolpert und dabei mit der Oberseite des Kopfes voran gegen eine Wand
gestürzt. Direkt nach dem Trauma habe er Schmerzen im Nacken auf beiden Seiten
empfunden. [...] Etwa vierzehn Tage nach dem Trauma habe er erstmals einen
Schwankschwindel verspürt, der momentan plötzlich auftreten würde, 30 Minuten
bis zu [...] drei Stunden anhalte und sich anschliessend vollständig
zurückbilden würde." Dr. med. A.________ von der Praxisgemeinschaft B.________,
welcher den Versicherten am 3. November 2003 einmalig behandelte,
diagnostizierte eine Commotio cerebri, verordnete eine analgetische Therapie
und bescheinigte, dass E.________ arbeitsfähig sei. Dr. med. C.________
berichtete am 21. Januar 2004 über eine vollständige Kopfbeweglichkeit. Er fand
bei seiner Erstbehandlung vom 10. November 2003 ein Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS), attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 2. November bis 2.
Dezember 2003 bei vollständiger Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit ab 3.
Dezember 2003 und schloss seine Behandlung am 28. November 2003 ab (Arztzeugnis
UVG vom 21. Januar 2004). Gleichzeitig verordnete er eine dritte Serie
physiotherapeutische Behandlungen. Die Mobiliar übernahm in der Folge des
ersten Unfalles vom 2. November 2003 die Heilbehandlung und richtete ein
Taggeld aus.

Ab 17. Februar 2004 war E.________ als Geschäftsführer der Bar D.________ für
die Firma F.________ erwerbstätig und über diese Arbeitgeberin bei der
Winterthur Versicherungen (heute: AXA Winterthur; nachfolgend: AXA oder
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Als er sich nach
Arbeitsende am 24. März 2004 um 02.30 Uhr mit seinem Personenwagen VW Polo bei
starkem Schneefall auf dem Heimweg befand, geriet sein Auto beim Befahren der
Ausfahrt G.________ auf der Autobahn von H.________ nach I.________ ins
Schleudern und stiess dabei mit der Front in die stark verschneite Leitplanke,
ohne diese zu beschädigen. Die Polizei wurde nicht an den Unfallort beigezogen.
Der Versicherte vermochte die Heimfahrt mit seinem Auto selbstständig
fortzusetzen. Laut unfallanalytischem Gutachten der AXA vom 28. September 2005
betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim Aufprall zwischen 7
und 12 km/h. In der Folge dieses zweiten Unfalles vom 24. März 2004 begab sich
E.________ erstmals am 19. April 2004 in ärztliche Behandlung zu Dr. med.
C.________, welcher die geklagten Beschwerden jedoch im Zusammenhang mit dem
ersten Unfall sah und den Versicherten nach dessen eigenen Angaben als
Simulanten bezeichnete. Dr. med. K.________, den E.________ daraufhin am 5. Mai
2004 erstmals aufsuchte, berichtete am 21. Juni 2004, nach dem zweiten Unfall
habe der Versicherte zunächst keine Beschwerden verspürt. Etwa zehn Tage später
sei dann "erneut stärkerer Schwindel [aufgetreten], zudem Nacken-, Kopf- und
Rückenschmerzen." Seit 22. April 2004 habe er mehrmals wegen Beschwerden seinen
Arbeitsplatz als Barkeeper vorzeitig verlassen müssen. Dr. med. K.________
diagnostizierte eine HWS-Distorsion, attestierte E.________ vom 24. bis 30.
April sowie ab 4. Mai 2004 eine volle Arbeitsunfähigkeit und überwies ihn zur
Rehabilitation in die Klinik L.________, wo er vom 2. August bis 3. September
2004 zur stationären Behandlung weilte. Am 7. Mai 2004 meldete die Firma
F.________ der Mobiliar, das Schleudertrauma des Versicherten habe sich wieder
massiv verschlechtert, weshalb er seit dem 22. April 2004 arbeitsunfähig sei.
In der Folge richtete die Mobiliar wiederum ein Taggeld aus.

Mit Unfallmeldung UVG vom 7. Juli 2004 zeigte die Firma F.________ das Ereignis
vom 24. März 2004 auch der AXA an. Diese zog zur Prüfung der Unfallkausalität
die Akten der Mobiliar bei, tätigte eigene Abklärungen, berief sich auf die
Vorleistungspflicht des Krankenpflegeversicherers und hielt schliesslich mit
Verfügung vom 16. Mai 2006, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 21. Juli
2006, daran fest, dass die circa zehn Tage nach dem zweiten Unfall neu
geklagten Beschwerden nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
Ereignis vom 24. März 2004 stünden und folglich ein Anspruch auf Leistungen
nach UVG zu verneinen sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des E.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau nach Beiladung der Mobiliar mit Entscheid vom 19. Dezember
2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen,
die AXA habe ihm "die gesetzlichen Leistungen aus UVG zuzusprechen und
auszurichten."

Während die AXA und die mitinteressierte Mobiliar auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 335 E. 1 S. 337, 117 V 359 E. 4a S.
360; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren
erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 118 V 286
E. 1c S. 290 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 2.2
S. 405, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt (vgl. dazu aber E. 2.2 hienach).
Richtig sind auch die Ausführungen zu dem bei einem Schleudertrauma
(Distorsionstrauma) der HWS typischen Beschwerdebild (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S.
116 mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie
zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

2.2 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte
Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (E. 6.1 des erwähnten
Urteils [S. 116]).

3.
3.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer schon vor dem ersten Unfall vom 2.
November 2003 wiederholt an unfallfremden behandlungsbedürftigen
Nackenschmerzen litt. Dr. med. O.________, welcher den Versicherten vom 19.
Oktober 1987 bis 15. Februar 2002 und später wieder ab 10. Januar 2005
hausärztlich betreute, führte in seinem Bericht vom 25. März 2005 unter anderem
aus, am 16. März 1998 habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines
intensiven Lernens auf die Abschlussprüfung der Kochlehre über
Nackenverspannungen beklagt. Diese seien mit Inderal und Revitalose erfolgreich
behandelt worden. Auch im April 2000 habe er dem Versicherten wegen einer
muskulären Verhärtung im Nackenbereich Celebrex verabreicht. Eine gewisse
Überempfindlichkeit im cervicalen Bereich sei also vorhanden. Weiter ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Unfall vom 2. November
2003 gemäss medizinischer Aktenlage bereits ab 3. Dezember 2003 wieder voll
arbeitsfähig war. Dennoch verschrieb ihm der damalige Hausarzt Dr. med.
C.________ wegen anhaltenden unfallbedingten Beeinträchtigungen am 21. Januar
2004 eine dritte Serie Physiotherapien, ohne die schon am 28. November 2003 bei
ihm abgeschlossene ärztliche Behandlung wieder aufzunehmen.

3.2 In welchem Ausmass der Versicherte bei Antritt der neuen Arbeitsstelle am
17. Februar 2004 und darüber hinaus noch an gesundheitlichen Beeinträchtigungen
litt, welche in einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit dem
ersten Unfall vom 2. November 2003 standen, braucht hier nicht geprüft zu
werden. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet sodann die Frage, ob die
circa zehn Tage nach dem 24. März 2004 erneut aufgetretenen Schwindel, Kopf-,
Nacken- und Rückenschmerzen im Sinne des am 7. Mai 2004 bei der Mobiliar
angemeldeten Rückfalles in einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit
dem ersten Unfall vom 2. November 2003 stehen. Nach medizinischer Aktenlage ist
jedenfalls mit Blick auf die zuletzt genannten Befindlichkeitsstörungen
geklärt, dass seit Abschluss der ärztlichen Behandlung nach dem ersten Unfall
vom 2. November 2003 keine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen mehr
vorhanden waren. Denn klinische Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der
Muskulatur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der
HWS-Beweglichkeit lassen nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes
organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (Urteile 8C_369/
2007 vom 6. Mai 2008, E. 3, U 328/06 vom 25. Juli 2007, E. 5.2, und U 354/06
vom 4. Juli 2007, E. 7.2, je mit Hinweisen).

4.
Strittig und hier zu prüfen ist einzig, ob die erst zehn bis vierzehn Tage nach
dem 24. März 2004 aufgetretene Verschlimmerung der Schwindelbeschwerden sowie
die nach Anfang April 2004 erneut geäusserten Nacken-, Kopf- und
Rückenschmerzen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
24. März 2004 stehen.

4.1 Das kantonale Gericht gelangte nach umfassender Würdigung der vorhandenen
Akten zur Überzeugung, die erst rund zehn Tage nach dem angeblich ursächlichen
Ereignis vom 24. März 2004 verspürten Beschwerden stünden nicht in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit diesem Unfall, da innerhalb der praxisgemäss
zu beachtenden Latenzzeit von höchstens 72 Stunden weder Kopf- noch
Nackenschmerzen noch eine Verschlimmerung anderer vorbestehender Beschwerden
aufgetreten seien. Komme dem zweiten Unfall mit Blick auf die nach dem 24. März
2004 entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. deren
Verschlimmerung keine ursächliche Bedeutung zu, liege kein Anwendungsfall von
Art. 100 Abs. 2 UVV vor. Die AXA habe demnach zu Recht einen Anspruch auf
Leistungen nach UVG für die nach dem 24. März 2004 geklagten
Befindlichkeitsstörungen verneint.

4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Rechtsprechung zur
Latenzzeit dürfe nicht als starre Beweisregel angewandt werden. Der zweite
Unfall sei "nur dreieinhalb Monate" (recte: mehr als viereinhalb Monate) nach
dem ersten Unfall erfolgt, als sich der Versicherte noch nicht vollständig von
den Folgen der ersten HWS-Distorsion erholt gehabt habe. Dies habe zu einer
Verschlimmerung der aus dem ersten Unfall verbliebenen Restbeschwerden geführt.
Die Anforderungen und die Präsenz als Geschäftsführer einer Bar an der am 17.
Februar 2004 angetretenen neuen Arbeitsstelle hätten den Beschwerdeführer in
einen gewissen Stresszustand versetzt, weshalb "er nicht sogleich nach dem
zweiten Unfall bemerkt [habe], dass sich sein Zustand verschlechtert hatte."
Die beratenden Ärzte der AXA Dres. med. M.________ und N.________ hätten den
Verkehrsunfall vom 24. März 2004 zu Unrecht "bagatellisiert". Dabei sei das
Fahrzeug des Versicherten frontal "mit rund 60 km/h in eine Schneemauer" hinein
gerutscht. Die Reparatur des Sachschadens am Auto sei auf mehr als Fr. 6'000.-
zu stehen gekommen, weshalb von einer höheren Aufprallgeschwindigkeit weit
jenseits der "Harmlosigkeitsgrenze" ausgegangen werden müsse. Die nach dem 24.
März 2004 aufgetretenen Beschwerden stünden in einem ursächlichen Zusammenhang
mit diesem Ereignis, weshalb die AXA hiefür die gesetzlichen Leistungen nach
UVG zu erbringen habe.

5.
5.1 Ist ein HWS-Schleudertrauma (oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus;
RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93)
diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit
einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderungen
usw. vor, so ist ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall in der Regel
anzunehmen (BGE 117 V 359 E. 4 S. 360 f., 369 E. 3 S. 376 ff.). Voraussetzung
für diese Annahme ist nach vorherrschenden medizinischwissenschaftlichen
Erkenntnissen, dass innerhalb von höchstens 72 Stunden nach dem Unfall
Beschwerden und medizinische Befunde in der Halsregion oder an der HWS
aufgetreten sind (SVR 2007 Nr. 23 S. 75, U 215/05, E. 5 mit Hinweisen; RKUV
2000 Nr. U 359 S. 29, U 264/97, E. 5e-g; Urteil U 590/06 vom 7. Februar 2008,
E. 2.2).

5.2 Soweit der Versicherte letztinstanzlich geltend macht, anlässlich des
Selbstunfalles mit seinem Personenwagen vom 24. März 2004 in einer
"rekonvaleszenten Situation" noch immer an Nackenschmerzen, Schwindel- und
Ohnmachtsgefühlen sowie Konzentrationsschwierigkeiten gelitten zu haben, steht
aktenkundig fest, dass erst zehn bis vierzehn Tage nach diesem Ereignis
stärkerer Schwindel sowie Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen auftraten und sich
der Beschwerdeführer erst am 19. April 2004 in ärztliche Erstbehandlung zu Dr.
med. C.________ begab. Dieser bezeichnete den Versicherten nach dessen eigenen
Angaben gemäss Bericht der Schadeninspektorin der AXA zur Besprechung vom 20.
August 2004 als Simulanten, weshalb er einen Arztwechsel vornahm und am 5. Mai
2004 erstmals Dr. med. K.________ konsultierte. Der neue Hausarzt
diagnostizierte eine HWS-Distorsion, attestierte dem Beschwerdeführer erst ab
24. April 2004 Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Umfang und hielt
ausdrücklich fest, dass stärkerer Schwindel sowie Kopf-, Nacken- und
Rückenschmerzen erst ca. zehn Tage nach dem zweiten Unfall vom 24. März 2004
aufgetreten seien. In Übereinstimmung mit dieser Aussage berichtete auch Dr.
med. O.________, dass erst zwei Wochen nach dem 24. März 2004 heftige Schwindel
aufgetreten seien. Nichts anderes ergibt sich aus der Anamnese laut Bericht der
Klinik L.________ vom 17. Januar 2005. Zudem bezeichnete Dr. med. O.________
den vom Versicherten am Steuer seines ins Schleudern geratenen Wagens
vorausschauend erwarteten Frontalaufprall explizit als "Bagatelltrauma".

5.3 Die davon abweichende Unfalldarstellung des Beschwerdeführers findet in den
Akten keine Stütze. Dass der Versicherte in den frühen Morgenstunden (zwischen
02.30 und 04.00 Uhr) auf der schneebedeckten Autobahnausfahrt mit seinem VW
Polo ins Schleudern geriet und schliesslich mit der Frontseite in eine stark
verschneite Leitplanke prallte, ist unbestritten. Auf Grund der fotografisch
dokumentierten, vergleichsweise geringen Sachschäden am VW Polo ist
gerichtsnotorisch auszuschliessen, dass die Aufprallgeschwindigkeit 60 oder gar
70 km/h betrug. Der Airbag öffnete sich nicht. Und obwohl es im Zeitpunkt des
Unfalles noch dunkel war und es zu diesem angeblich heftigen Aufprall mit der
Frontseite kam, erlitt der Beschwerdeführer keine Verletzungen, sondern
vermochte die Heimfahrt mit seinem leicht beschädigten, aber nach seinen
Angaben fahrtauglichen Wagen ohne Beizug der Polizei an den Unfallort noch in
der dunklen Nacht (demzufolge mit funktionierenden Frontscheinwerfern und
Blinklichtern) fortzusetzen. Gemäss unfallanalytischem Gutachten der AXA vom
28. September 2005 betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung beim
Aufprall zwischen 7 und 12 km/h, was aus biomechanischer Sicht unter der für
solche Unfälle im Normalfall angenommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km
/h liegt (Urteil U 104/06 vom 16. August 2007, E. 7.1 mit Hinweis) und
hinsichtlich der mittleren Verzögerung mit einer Vollbremsung vergleichbar ist.

5.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch die Dres. med. M.________ und
N.________ in ihren Aktenbeurteilungen vom 25. Oktober 2005 und 11. Juli 2006
mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung zur Auffassung gelangten,
das Ereignis vom 24. März 2004 habe weder vorübergehend noch richtunggebend zu
einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Hätte dieser zweite Unfall eine
HWS-Distorsion zur Folge gehabt, wären entsprechende Symptome nicht erst zehn
bis vierzehn Tage später aufgetreten. Bemerkte der Versicherte nach Lage der
Akten weder am Tag seines Schleuderunfalles vom 24. März 2004 noch in den
folgenden zehn Tagen eine Verschlimmerung seines Vorzustandes, ist nicht zu
beanstanden, dass die AXA den natürlichen Kausalzusammenhang der danach
geklagten Beschwerden und diesem angeblich ursächlichen Ereignis praxisgemäss
(E. 5.1 hievor) verneint hat.

5.5 Nach der Rechtsprechung trifft die Beweislast in Bezug auf das
Unfallereignis als solches (RKUV 2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a [U 417/01], 1996
Nr. U 247 S. 171 E. 2a [U 21/95], 1988 Nr. U 55 S. 362 E. 1b [U 69/87]) wie
auch hinsichtlich der (natürlichen) Unfallkausalität des Gesundheitsschadens
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b) in dem Sinne die versicherte Person, als der
Entscheid bei Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten ausfallen muss (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/05 vom 27. April 2005, auszugsweise
publ. in: AJP 2006 S. 1290 ff.). Standen die in der Folge des 24. März 2004
aufgetretenen Befindlichkeitsstörungen nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit diesem Ereignis (E. 5.4 hievor), so unterscheidet sich der hier zu
beurteilende Sachverhalt in diesem Punkt von der Konstellation, welche RKUV
2002 Nr. U 469 S. 528 E. 3a, U 417/01, zu Grunde lag. Art. 100 Abs. 2 UVV ist
folglich vorliegend - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht anwendbar, was das
kantonale Gericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

5.6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Anspruch auf Leistungen nach UVG
für die in der Folge des Ereignisses vom 24. März 2004 aufgetretenen
Beschwerden zu Recht verneint.

6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli