Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.302/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_302/2008

Urteil vom 2. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
K.________ und E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Stadt Luzern, Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
handelnd durch den Stadtrat, Stadthaus, 6002 Luzern,

2. Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, 6002 Luzern.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
7. April 2008.

Nach Einsicht
in die als "Bundesgerichts-Beschwerde" bezeichnete Eingabe der E.________ und
des K.________ vom 17. April 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern vom 7. April 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an E.________ und K.________ vom 17. April
2008, wonach ihre Beschwerde die Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von E.________ und K.________ dem Bundesgericht am 21./22.
April 2008 übermittelten Eingaben,
in Erwägung,
dass bei den Eingaben vom 17. und 21./22. April 2008 die Voraussetzungen nach
Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
sich erfüllt sind, weshalb sie als solche - und nicht etwa als (subsidiäre)
Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen sind (Art. 113 BGG),

dass für das Rechtsmittel der Beschwerde die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
vorgeschriebenen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sein müssen, wonach die
Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten haben, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die
Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird
(vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren
Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu
Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass mit anderen Worten in der
Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf,
S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie
durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.,
130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das
Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der
Vorinstanz auseinandersetzen, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, welche
verfassungsmässigen und kantonalen Vorschriften und inwiefern diese durch das
angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran
auch die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise unter
anderem auf die Verletzung der "Persönlichkeitsrechte", der "Menschenrechte"
und der "Anti-Diskriminierungs-Gesetze" sowie auf verschiedene "kantonale
Gesetze" nichts ändern,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal es in diesem
Zusammenhang auch nicht genügt, sich "auf (die) Kenntnisse (des Bundesgerichts)
zu verlassen", welches die "verletzten Bundesgesetze und kantonalen Gesetze"
"ohne Probleme erkennen" könne, da hiedurch die gesetzlichen Anforderungen
insbesondere an eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht erfüllt sind,
worauf die Beschwerdeführer denn auch durch die Mitteilung des Bundesgerichts
vom 17. April 2008 noch eigens hingewiesen wurden,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz