Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.300/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_300/2008

Urteil vom 28. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde X.________,

Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
handelnd durch das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie,
Postfach, 1951 Sitten,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen die Entscheide des Kantonsgerichts Wallis vom
14. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der deutsche Staatsangehörige F.________ lebt seit April 2005 in
A.________, Gemeinde X.________ und bezieht seit April 2005 Sozialhilfe. Mit
Entscheid vom 30. März 2007 bestätigte das Kantonsgericht Wallis die von der
Gemeinde vorgenommene Kürzung des ihm nach den SKOS-Richtlinien zustehenden
Sozialhilfebetrages von Fr. 1860.- ab Januar 2007 um ein hypothetisches
Nebeneinkommen von Fr. 1650.-. Gleichzeitig verpflichtete es diese, dem
Sozialhilfebezüger rückwirkend ab 1. Januar 2007 jeweils zu Monatsbeginn die
Differenz von Fr. 210.- zu vergüten. Die von F.________ dagegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_156/2007 vom 11. April 2008 ab.
In einer von der Gemeinde erstellten und von F.________ unterzeichneten
Abrechnung vom 13. April 2007 setzte diese die Nachzahlungen vom 1. Januar bis
6. Mai 2007 gemäss kantonalem Entscheid vom 30. März 2007 auf insgesamt Fr.
1986.- fest, welchen Betrag sie auch der Verfügung vom 4. Mai 2007 zugrunde
legte. Gegen diese Verfügung reichte F.________ beim Staatsrat des Kantons
Wallis Beschwerde ein.
A.b Mit Entscheid vom 20. April 2007 verpflichtete das Kantonsgericht Wallis
die Gemeinde, F.________ für die Monate Januar bis April 2006 jeweils zu
Monatsbeginn einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 16.- und für die Monate
September bis Dezember 2006 einen solchen von Fr. 144.- zu entrichten. Das
Bundesgericht trat mit Urteil 8C_211/2007 vom 14. April 2008 auf die dagegen
eingereichte Beschwerde nicht ein. In Nachachtung des kantonalen
Gerichtsentscheids setzte die Gemeinde mit Verfügung vom 9. Mai 2007 die dem
Sozialhilfeempfänger nachzuzahlenden Beträge fest. Dagegen erhob F.________
ebenfalls Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis.
A.c Mit Verfügung vom 25. Juni 2007 sprach die Gemeinde F.________ für die Zeit
vom 7. bis 31. Mai 2007 anteilsmässig Fr. 1860.- zu. Für den Monat Juni 2007
ging sie von demselben Betrag aus, reduzierte diesen jedoch um das im Mai
tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 1636.75. Auch diese Verfügung zog
F.________ an den Staatsrat des Kantons Wallis weiter.
A.d Der Staatsrat vereinigte die Beschwerden und entschied am 7. November 2007:
Auf die Beschwerden werde nicht eingetreten, soweit sie sich auf Zahlungen von
Sozialhilfebeiträgen, Zinsen und Betreibungskosten in Anwendung der Entscheide
des Kantonsgerichts beziehen würden; das Recht auf ordentliche Sozialhilfe
beginne am 13. April 2007 und belaufe sich auf monatlich Fr. 1860.-; ab Juni
2007 werde der Lohn aus der SEAZ-Massnahme (Sozialer Einarbeitungszuschuss) ins
Budget integriert, wobei die Sozialhilfe aus einem Zuschlag zum Nettolohn aus
der SEAZ-Massnahme bestehe, um das auf Fr. 1860.- festgelegte Existenzminimum
zu erreichen; die Verpflegungskosten würden ab dem 7. Mai 2007 zusätzlich zur
Sozialhilfe übernommen; im Übrigen werde die Beschwerde, soweit zulässig,
abgewiesen.

B.
Das Kantonsgericht Wallis trat mit Entscheid vom 14. März 2008 auf die dagegen
erhobene Beschwerde nicht ein (A1 07 204) und wies das Gesuch um Beigabe eines
Rechtsbeistandes mit separatem Entscheid gleichen Datums (A2 07 199) ab. Zudem
auferlegte sie F.________ Gerichtsgebühren für das Hauptverfahren von Fr. 300.-
und für das Verfahren um Beigabe eines Rechtsbeistandes von Fr. 50.-.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt Hans Walter
Fritsch, die Urteile des Kantonsgerichts vom 14. März 2008 seien aufzuheben;
bezüglich der am 17. März 2008 in Rechnung gestellten Gerichtsgebühren sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen; es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und
anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, die Beschwerde zu ergänzen;
insbesondere sei er über die eingeholten Auskünfte und Vernehmlassungen zu
informieren und es sei ihm das Replikrecht einzuräumen; überdies ersucht
F.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Zusprechung einer angemessenen
Parteientschädigung.

Der Staatsrat und das Kantonsgericht des Kantons Wallis schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X.________ stellt keinen Antrag, weist
jedoch darauf hin, dass sie lediglich die kantonalen Gerichtsentscheide
nachvollzogen habe.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift, es sei ihm
Akteneinsicht zu gewähren und anschliessend die Möglichkeit einzuräumen, die
Beschwerde zu ergänzen. Insbesondere sei er über die eingeholten Auskünfte und
Vernehmlassungen zu informieren. Überdies sei ihm das Replikrecht einzuräumen.

2.2 Eine Nachfristansetzung zur Ergänzung einer nicht genügend begründeten
Beschwerde ist in Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG nicht vorgesehen (BGE 134 II
244 E. 2.4 S. 247). Vielmehr hat die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in
der innerhalb der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 100 BGG) einzureichenden
Beschwerdeschrift zu erfolgen. Ergänzende Beschwerdeschriften sind nur unter
den engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG möglich. Die zur Begründung der
Beschwerde an das Bundesgericht notwendige Einsicht in Vorakten ist
grundsätzlich innert der Beschwerdefrist bei der Vorinstanz zu beantragen. Der
Beschwerdeführer kann daher nicht damit rechnen, wegen Beantragung der
Akteneinsicht beim Bundesgericht Gelegenheit zur Ergänzung der
Beschwerdeschrift nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erhalten (LAURENT MERZ,
in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 37 ff. zu Art. 42
BGG).

2.3 Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von
Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im
Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese Zustellung kann verbunden
werden mit der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Ein solcher wird
jedoch nur ausnahmsweise durchgeführt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Das Gericht kann
aber auch eine neu eingegangene Eingabe den Parteien ohne ausdrücklichen
Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen)
Kenntnisnahme übermitteln, was im Bereich des Sozialversicherungsrechts
regelmässig der Fall ist. Möchten die Verfahrensbeteiligten, die eine solche
Eingabe ohne Fristansetzung erhalten haben, nochmals zur Sache Stellung nehmen,
so können sie dies tun. Nach Treu und Glauben hat dies jedoch umgehend zu
erfolgen (BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 99; Urteil 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007).

2.4 Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf Fälle, in denen - wie hier -
bereits in der Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt wird.
Insbesondere kann eine neue Eingabe den Verfahrensbeteiligten auch bei dieser
Konstellation ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (BGE 133
I 98 E. 2.3 S. 100).

Im vorliegenden Fall wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesgericht am 26. Mai
2008 die Stellungnahmen der Gemeinde, des Staatsrates und der Vorinstanz zur
Kenntnisnahme zugestellt. Damit wurde das Hauptanliegen des Verfahrensantrages
erfüllt. Auf diese Zustellung hin hat der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Unter diesen Umständen ist anzunehmen, er habe auf weitere Äusserungen
verzichtet. Es besteht - nicht zuletzt mit Blick auf das Beschleunigungsgebot -
keine Veranlassung, ihm jetzt noch eine Replikmöglichkeit einzuräumen.

3.
Eine Verfügung, mit der ein früherer, rechtskräftiger Entscheid vollzogen oder
ohne sachliche Überprüfung bestätigt wird, kann grundsätzlich nur soweit
angefochten werden, als die gerügte Rechtswidrigkeit in der
Vollstreckungsverfügung selbst begründet ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist
die Rüge, die frühere (materielle) Verfügung sei rechtswidrig. Eine solche Rüge
ist verspätet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht
allenfalls dann, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung von unverzichtbaren
oder unverjährbaren Grundrechten geltend macht oder wenn die Nichtigkeit der
ursprünglichen Verfügung zur Diskussion steht (unter bisherigem Recht vgl. BGE
129 I 410 E. 1.1 S. 412; 119 Ib 492 E. 3c/cc S. 499, 104 Ia 172 E. 2b S. 175).
Die in Art. 101 lit. c aOG enthaltene Regel, wonach ein Vollstreckungsakt nicht
angefochten werden kann, ist im BGG nicht ausdrücklich aufgenommen worden,
ergibt sich aber daraus, dass kein schutzwürdiges Interesse daran bestehen
kann, ein Staatshandeln, welches bloss einen rechtskräftigen Entscheid
vollstreckt, erneut anzufechten (HANSJÖRG SEILER in: Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2007, N. 31 zu Art. 82 BGG). Die Rechtsprechung zum bisherigen
Bundesrechtspflegegesetz, wonach das materielle Urteil im Rahmen der Anfechtung
des Vollzugsaktes grundsätzlich nicht überprüft werden kann, gilt auch unter
neuem Recht (Urteil 5D_38/2007 vom 17. Juli 2007).

4.
4.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid vom 14. März 2008 im Hauptverfahren
(A1 07 204) auf Art. 77 lit. c des kantonalen Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG), wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dann unzulässig ist, wenn sie
sich gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen richtet, soweit
nicht die Verletzung von Art. 39 VVRG (Grundsatz der Verhältnismässigkeit)
gerügt wird.

4.2 Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht einzig auf Willkür
hin (Art. 9 BV). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern
erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines
Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 133 I 149 E. 3.1 S.
153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.; je mit Hinweisen).

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, die Verfügungen vom 4. und 9. Mai sowie
25. Juni 2007, welche allein Streitgegenstand des Verfahrens bildeten, stellten
ausschliesslich Vollstreckungsverfügungen zu früheren Entscheiden des
Kantonsgerichts dar. Soweit die Gemeinde der Verfügung vom 4. Mai 2007 einen
Sozialhilfebetrag von monatlich Fr. 1650.- anstelle von Fr. 1860.- zugrunde
gelegt habe, sei der Fehler in der Zwischenzeit korrigiert und der Fehlbetrag
dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 ausbezahlt worden. Zwar seien die
Entscheide vom 30. März und 20. April 2007 ans Bundesgericht weitergezogen
worden und das entsprechende Verfahren dort noch hängig. Da Beschwerden vor
Bundesgericht indessen in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukomme und
auch keine andere Anordnung getroffen worden sei, stehe der Vollstreckung der
kantonalen Gerichtsentscheide nichts entgegen. Eine eigentliche
Unverhältnismässigkeitsrüge werde mit Bezug auf die Vollstreckungsverfügungen
nicht erhoben, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Verletzung der
Verhältnismässigkeit. Auf die gegen die Vollstreckungsverfügungen gerichtete
Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden, weshalb sich eine Prüfung der
formellen und materiellen Beanstandungen am angefochtenen Entscheid erübrige.

5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erweist sich als offensichtlich
unbegründet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz
Verfahrensvorschriften verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
und unvollständig abgeklärt und festgestellt oder eine Rechtsverletzung
begangen haben soll. Die im Einzelnen vorgebrachten Rügen - soweit sie sich
überhaupt auf den Streitgegenstand beziehen - erschöpfen sich weit gehend in
einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid oder in
verfassungsrechtlich ungenügend substantiierten Vorbringen. Mit den Erwägungen
der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
auseinander. Inwiefern die Verfügungen vom 4. und 9. Mai sowie 25. Juni 2007
nichtig sein sollen, gegen das Willkürverbot verstossen oder unverhältnismässig
wären, ist nicht ersichtlich. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich
schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden
Behörde in Betracht, während inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen
die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge haben. Nachdem die Gemeinde den der
Verfügung vom 4. Mai 2007 zugrunde gelegenen Berechnungsfehler korrigiert hat,
ist nicht nachvollziehbar, welcher Mangel noch zu beheben wäre. Eine
Nichtigkeit der genannten Verfügungen kann auch nicht darin erblickt werden,
dass diese von denselben Personen (Gemeindepräsident und Sekretär)
unterzeichnet wurden, welche in der Folge auch für die Stellungnahmen der
Gemeinde in den Prozessen vor dem kantonalen Gericht und vor Bundesgericht
verantwortlich zeichneten. Auch begründet der Umstand, dass der
Gemeindepräsident zudem Vizepräsident des Verwaltungsrates der A.________ AG
ist, keine Nichtigkeit der Vollzugsverfügungen. Dass die Lohnzahlungen des
Luftseilbahnunternehmens für den Monat Mai 2007 erst am 6. Juni 2007 dem Konto
gutgeschrieben wurden, betrifft nicht den Vollzug der Fürsorgeleistungen und
bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt
hinsichtlich der beanstandeten Lohnhöhe und der Ansprüche auf ausserordentliche
Leistungen aus dem Vertrag der sozialen Eingliederung vom 1. Mai 2007. Mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist sodann auf den Einwand, die
Fürsorgeleistungen der Periode vom 7. Mai bis 30. Juni 2007 seien erst am 28.
Juni 2007 dem Bankkonto gutgeschrieben worden, zumal der Beschwerdeführer nicht
geltend macht, die Zahlungen erfolgten regelmässig verspätet. Soweit der
Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht eine Überprüfung der Entscheide
des Kantonsgerichts Wallis vom 30. März und 20. April 2007 verlangt, ist auf
die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten. Entsprechende Rügen - namentlich zur
verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Verpflichtung zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit bei der Luftseilbahn A.________ AG und der Anrechnung eines
Erwerbseinkommens an die Fürsorgeleistungen - können im vorliegenden Verfahren
nicht mehr geltend werden, zumal die gegen die beiden Entscheide erhobenen
Beschwerden vom Bundesgericht in den Urteilen vom 11. April 2008 (8C_156/2007)
und vom 14. April 2008 (8C_211/2007) letztinstanzlich beurteilt worden sind,
soweit darauf eingetreten werden konnte.

6.
6.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung wird in erster Linie durch
das kantonale Prozessrecht geregelt, dessen Anwendung und Auslegung das
Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (E. 4.2 hievor).
Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29
Abs. 3 BV. Danach hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die
Voraussetzungen dieses durch die Bundesverfassung garantierten Anspruchs
untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, tatsächliche
Feststellungen der kantonalen Instanzen prüft es dagegen nur unter dem
Gesichtswinkel der Willkür (BGE 130 I 180 E. 2.1 S. 182 mit Hinweisen).

6.2 Der angefochtene Entscheid vom 14. März 2008 bezüglich unentgeltlichen
Rechtsbeistand (A2 07 199) stützt sich auf Art. 2 des kantonalen Gesetzes über
den gerichtlichen und administrativen Rechtsbeistand vom 29. Januar 1988,
gemäss welchem der Anspruch voraussetzt, dass der Gesuchsteller bedürftig und
sein Prozess nicht aussichtslos ist.

6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich sowohl auf die kantonalen
Gesetzesbestimmungen wie auch auf Art. 29 Abs. 3 BV, ohne sich indessen mit
diesen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die
Anwendung des kantonalen Rechts durch das Kantonsgericht willkürlich sein soll.
Das kantonale Gericht hat mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen
wird, erkannt, dass die Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das kantonale Verfahren zu Folge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser
Betracht fällt. Es liegt daher keine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV vor.

6.4 Ein Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung hat der Beschwerdeführer für
das kantonale Gerichtsverfahren nicht gestellt, weshalb es bei der
vorinstanzlichen Kostenauferlegung sein Bewenden hat.

6.5 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Kostenauferlegung gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

7.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes
ist für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen, da die Rechtsbegehren von
vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten (Art. 64 BGG). Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind daher, dem Verfahrensausgang entsprechend,
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei seine angespannten finanziellen
Verhältnisse bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Berücksichtigung finden
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteikostenentschädigung im Sinne einer
Umtriebsentschädigung wird zufolge Unterliegens nicht geschuldet (Art. 68 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer