Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.2/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_2/2008

Urteil vom 14. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008 an G.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der
Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2007 diesen
Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des
Bundesgerichts vom 3. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse
des Rechtsmittels hingewiesen und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die
nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung
des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz