Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.298/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_298/2008

Urteil vom 5. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher,
Breiternstrasse 32, 5107 Schinznach-Dorf,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene B.________ war vom 1. Januar 1987 bis 30. Juni 2005 bei der
Firma X.________ vollzeitlich als Mitarbeiter im Aussendienst angestellt. Am
12. November 1997 prallte ein entgegenkommender Personenwagen seitlich frontal
in das von ihm gelenkte Automobil. Die medizinische Erstversorgung fand im
Spital Y._______ statt, wo Rippenfrakturen 5/6 links, eine Fussquetschung links
sowie ein Schleudertrauma diagnostiziert wurden (Bericht vom 17. November
1997). Nach zunächst vollständiger und danach teilweiser Arbeitsunfähigkeit
nahm B.________ die Arbeit am 17. August 1998 wieder im angestammten Pensum
auf. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Zürich), bei
welcher er zum Zeitpunkt der Frontalkollision obligatorisch gegen die Folgen
von Unfällen versichert gewesen war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung; Taggeld), welche sie mit Verfügung vom 10. August 2004 auf den
8. April 2004 hin, unter Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 7,5%,
einstellte.

Am 18. Mai 2004 stiess ein von hinten herannahender Personenwagen in das Heck
des von B.________ gelenkten, vor einer Rotlichtsignalanlage zum Stillstand
gebrachten Automobils. Für die Folgen dieses Unfalles war die "Winterthur"
Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (inzwischen: AXA Versicherungen AG
[im Folgenden: AXA]) obligatorisch aus UVG leistungspflichtig. Laut Auskünften
der erstbehandelnden Ärzte (vgl. Berichte des Spitals A.________, Dept.
Medizinische Radiologie, Institut für Diagnostische Radiologie, vom 18. Mai
2004, sowie der Frau Dr. med. C.________, Zentrum für Traditionelle Chinesische
Medizin, vom 21. Mai, 2. August [Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma], 31. August und 17. Dezember 2004)
litt der Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Unfall an Übelkeit,
Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Schulterbereich und Schwindel mit
Gleichgewichtsstörungen. Nach anfänglich vollständiger Arbeitsunfähigkeit
steigerte er das Arbeitspensum stufenweise (75% ab 1. Juni, 90% ab 16. Juni und
100% ab Ende 2004). Mit Schreiben vom 14. März 2005 schloss Frau Dr. med.
C.________ die Behandlung (Akupunktur) ab. Eine neurologische Beurteilung der
Frau Dr. med. D.________, Fachärztin FMH für Neurologie, ergab (Berichte vom
10. und 24. März 2005), dass die hauptsächlich geklagten Beschwerden (plötzlich
/blitzartig auftretender Schwindel und Unsicherheit [Lhermittezeichen] mit
Gehstörung bei Kopf- und Augenbewegungen; Druckgefühl im Kopf; Ohrensausen;
stark verminderte Belastbarkeit; Interferenzanfälligkeit) Folgen des Unfalles
vom 12. November 1997 sind, welche durch den Unfall vom 18. Mai 2004 deutlich
verstärkt wurden. Eine zusätzlich veranlasste otoneurologische Untersuchung
(Bericht des Spitals E.________, Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und
Ohrenleiden, vom 25. August 2005) zeigte eine beidseits mittel- bis hochgradige
Perzeptionsschwerhörigkeit endocochleärer, nicht aber vestibulärer Ursache,
welche aus fachärztlicher Sicht nicht therapierbar war. Schliesslich hielt Dr.
med. F.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie
Rheumatologie, welcher den Versicherten seit dem Unfall vom 11. November 1997
betreut hatte, in einem Bericht vom 25. April 2006 u.a. fest, "die neuerlichen
Beschwerden stehen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang
mit dem letzten Unfallereignis, soweit sie unmittelbar nach dem Unfall
aufgetreten sind und nicht länger als insgesamt 2 Jahre andauern, danach müsste
im Spontanverlauf nach Unfall mit einer Besserung soweit gerechnet werden, dass
allenfalls noch Restbeschwerden zu erwarten wären, die weder die
Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigen, noch weiter behandlungsbedürftig sind.
Weiter anhaltende stärkere Beschwerden müssen dann als wenig
unfallwahrscheinlich angesehen werden." Die AXA verfügte am 5. Mai 2006, dass
mangels gegebenem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 18.
Mai 2004 und den geltend gemachten Beschwerden ab 1. Juni 2006 kein Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung mehr bestehe. An diesem
Ergebnis hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. Dezember
2006).

B.
Hiegegen liess B.________ unter Auflage der Berichte des Dr. med. G.________,
Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 27. September 2006 sowie des Facharztes
H.________ und der Fachpsychologin I.________, vom 5. Dezember 2006 Beschwerde
einreichen und zum einen beantragen, in formeller Hinsicht sei die Zürich in
das Verfahren einzubeziehen und ihr die Streitverkündung mitzuteilen, in
materieller Hinsicht sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur
Gewährung der gesetzlichen Leistungen an die AXA zurückzuweisen. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau lud die Zürich mit Verfügung vom 25.
April 2007 bei, kam aber in den Erwägungen des Entscheids vom 19. Dezember 2007
zum Ergebnis, dass die Beiladung zu Unrecht erfolgte. Im Übrigen wies das
kantonale Gericht die Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Dezember 2007).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen;
eventualiter seien die gesetzlichen Leistungen festzusetzen; subeventualiter
sei festzustellen, "dass den vorinstanzlichen Entscheiden bezüglich der
Mitbeteiligten keine Rechtskraftwirkung zukomme."

Die AXA lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit einer weiteren Eingabe lässt B.________ seine Vorbringen im Hinblick auf
das Urteil BGE 134 V 109 ergänzen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die verfügte Beiladung der Zürich als
obligatorischem Unfallversicherer des Unfalles vom 12. November 1997 in den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 19. Dezember 2007 widerrufen. Eine
allenfalls bestehende Leistungspflicht der Zürich in Bezug auf den Unfall vom
18. Mai 2004 war daher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Auf
das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, "dass den
vorinstanzlichen Entscheiden bezüglich der Mitbeteiligten keine
Rechtskraftwirkung zukomme", ist somit mangels Anfechtungsobjekt nicht
einzutreten.

1.2 Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2008 ist zufolge Ablaufs
der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Folgen des
Unfalles vom 18. Mai 2004 über den 1. Juni 2006 hinaus Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung (Heilbehandlung; Taggeld; Invalidenrente)
beanspruchen kann.

3.
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann jede
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG). Der wiederholt
vorgebrachten Rüge in der letztinstanzlichen Beschwerde, das kantonale Gericht
sei hinsichtlich der Beweiswürdigung in Willkür verfallen, kommt daher keine
eigenständige Bedeutung zu.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sowie den von
der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze der freien Beweiswürdigung
und des Beweiswertes eines Arztberichtes zutreffend festgehalten. Richtig sind
auch die Ausführungen zum Erreichen des status quo ante vel sine. Darauf wird
verwiesen.
4.2
4.2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass der Versicherte
ausweislich der Akten vor dem Unfall vom 12. November 1997 wegen chronischer
Sinusitis maxillaris, pulsunabhängigem Tinnitus und Hochton-Perzeptionsstörung
in beiden Ohren, paravertebralen lumbalen Beschwerden und cervicalen
Verspannungen mit ziehenden Sensationen im Schultergürtelbereich sowie einer
(abgeklungenen) Drehschwindelsymptomatik ärztliche Beratung und Behandlung in
Anspruch nahm (vgl. Berichte des Prof. Dr. med. L.________, Spezialarzt für
Neurologie, Konsiliarius für Neuroangiologie, vom 8. Dezember 1995 und 24.
Oktober 2000). Die Perzeptionsstörung ist zudem fachärztlich bestätigt nicht
unfallkausal (vgl. Bericht des Spitals E.________ vom 25. August 2005). Die bei
Fallabschluss per 8. April 2004 noch vorhanden gewesenen Folgen des Unfalles
vom 12. November 1997 (cervicale Myelopathie C 4/5 und C 5/6 mit
belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen und intermittierend
Gangunsicherheit, Übelkeit, Schwindelattacken sowie Gleichgewichtsstörungen
[ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit]; vgl. Berichte des Dr. med.
F.________ vom 8. Mai 2004 und der Frau Dr. med. D.________ vom 10. und 24.
März 2005) wurden durch die am 18. Mai 2004 erlittene HWS-Distorsion im
Wesentlichen verstärkt, ohne dass medizinisch objektivierbar ein
unfallbedingtes Korrelat gefunden werden konnte. Kopfschmerzen von anderer,
bisher nicht dagewesener Qualität sind entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers aktenmässig nicht ausgewiesen.
4.2.2 Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen zum
Ergebnis, spätestens am 1. Juni 2006 sei der status quo ante in Bezug auf die
Folgen des Unfalles vom 18. Mai 2004 eingetreten. Sie stellte dabei vor allem
auf den Bericht des Dr. med. F.________ vom 25. April 2006 ab. Dessen
Schlüssigkeit ist jedoch in diesem Punkt, wie der Beschwerdeführer zu Recht
vorbringt, zweifelhaft. Dr. med. F.________ beantwortete nicht die Frage, ob
der Gesundheitszustand erreicht war, wie er unmittelbar vor dem Unfall vom 18.
Mai 2004 bestanden hatte (status quo ante), sondern hielt lediglich fest, die
erlittenen Folgen sollten üblicherweise nach zwei Jahren abgeheilt sein. Eine
Diskussion der vom Versicherten weiterhin angegebenen und von Dr. med.
F.________ und weiteren Ärzten zumindest teilweise bestätigten Beschwerden fand
nicht statt. Dies betrifft u.a. auch die ärztlich immer wieder festgestellte
(sub)depressive Stimmungslage des Versicherten, welche laut vorinstanzlich
aufgelegtem Bericht des ab Mai 2006 konsultierten Facharztes H.________ und der
Fachpsychologin I.________ vom 5. Dezember 2006 dekompensierte und zu einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte. Auf der anderen Seite ist mit der
Vorinstanz eher davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden jedenfalls
im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 8. Dezember 2006 im Vordergrund
standen und vorwiegend auf unfallfremden Faktoren (u.a. Arbeitslosigkeit)
beruhten.

4.3 Der Frage, ob mit der Vorinstanz der Wegfall des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu bejahen ist, muss jedoch nicht weiter nachgegangen
werden, wenn - wie im Folgenden dargelegt - die Adäquanz zu verneinen ist.
Diesfalls kann praxisgemäss auf zusätzliche Beweisvorkehren zur natürlichen
Kausalität verzichtet werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 3c; vgl. zu
der in BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis Urteile 8C_623/2007
vom 22. August 2008 E. 6.2 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2 mit
Hinweisen).

5.
5.1 Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges von organisch nicht
nachweisbaren Unfallfolgeschäden eines Schleudertraumas muss untersucht werden,
ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden
Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen
Problematik aber ganz in den Hintergrund getreten sind. Trifft dies zu,
gelangen die von der Rechtsprechung in BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff. zur
Adäquanz von psychischen Unfallfolgen entwickelten Grundsätze zur Anwendung;
andernfalls erfolgt die Beurteilung der Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E.
6a S. 366 f. und 369 E. 4b S. 382 f. festgelegten, mit BGE 134 V 109
präzisierten Kriterien (vgl. Urteile 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 6.3 und
8C_582/2007 vom 29. April 2008 E. 3.1).

5.2 Es erscheint fraglich, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen
den geklagten gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall vom 18. Mai 2004 -
wie von der Vorinstanz vertreten - nach der sog. Psycho-Praxis im Sinne von BGE
115 V 133 zu prüfen ist. Eine Dominanz der psychischen Beschwerden ist
allenfalls ab Mai 2006 (vgl. Bericht des Facharztes H.________ und der
Fachpsychologin I.________ vom 5. Dezember 2006) ausgewiesen. Davor lag gemäss
medizinischer Aktenlage (vgl. Bericht des Dr. med. F.________ vom 25. April
2006) eher ein für ein Schleudertrauma typisches Beschwerdebild mit einer
subdepressiven Stimmungslage vor. Die Frage braucht indessen nicht
abschliessend beantwortet zu werden, da die Adäquanz auch in Anwendung der mit
BGE 134 V 109 präzisierten Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist, wonach
nicht zu differenzieren ist, ob die Beschwerden eher organischer oder
psychischer Natur sind (vgl. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364).

6.
6.1
6.1.1 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 die Praxis zur Kausalitätsprüfung
bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog.
Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Am Erfordernis einer
besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen wird
festgehalten (E. 7-9 S. 118 ff. des erwähnten Urteils). Die bewährten
Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle
nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls
erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung sind
nicht zu ändern (E. 10.1 S. 126). Das Bundesgericht hat aber die
adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert. Dies betrifft zunächst das
Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur
dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte
Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss
notwendig gewesen war (E. 10.2.3 S. 128). Weiter wird für die Erfüllung des
Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was
aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist
(10.2.4 S. 128 f.). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit" ist nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte
Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (E. 10.2.7 S. 129).

Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen
adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383) in
BGE 134 V 109 wie folgt neu gefasst (E. 10.3 S. 130):

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
6.1.2 Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische
Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für
jeden Unfall gesondert gemäss der Rechtsprechung zu den psychischen
Unfallfolgen zu beurteilen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Unfälle
verschiedene Körperteile betreffen und zu unterschiedlichen Verletzungen führen
(RKUV 1996 Nr. U 248 S. 177, U 213/95 E. 4b; SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36, U 78/02
E. 3.2.2). Auch in Fällen, in welchen die versicherte Person mehr als einen
Unfall mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten
hat, ist die Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen (SVR
2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.2.2 und 3.3.2). Nicht generell ausgeschlossen
ist, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der
Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar,
wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/
oder auf Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht voneinander abgegrenzt
werden können. Der hinreichend nachgewiesenen, durch einen früheren
versicherten Unfall verursachten dauerhaften Vorschädigung der HWS kann
diesfalls im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Kriterien Rechnung getragen
werden (zum Ganzen: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Die nach der (seitlichen) Frontalkollision vom 12. November 1997
aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden sind gemäss ärztlichen Auskünften
durch den zweiten Unfall (Auffahrkollision) vom 18. Mai 2004 verstärkt worden.
Unter diesen Umständen ist den gesundheitlichen Folgen der zwei Unfälle nach
der in vorstehender E. 6.1.2 zitierten Rechtsprechung im Rahmen der Beurteilung
der Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen.
6.2.2 Das kantonale Gericht hat die Kollision vom 18. Mai 2004 als mittelschwer
an der Grenze zu den leichten Unfällen eingeordnet. Diese Beurteilung ist
richtig und steht in Einklang mit der Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen
(vgl. RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360, U 193/01 E. 4.2). Von den weiteren objektiv
fassbaren und unmittelbar mit den Unfällen in Zusammenhang stehenden oder als
Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, müssten demnach für eine Bejahung des
adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter
Weise oder aber mehrere in gehäufter Weise gegeben sein.
6.3
6.3.1 Weder aufgrund der Akten, noch der Vorbringen in der letztinstanzlichen
Beschwerde sind besondere Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit
des Unfalles vom 18. Mai 2004 ersichtlich (vgl. den vorinstanzlich aufgelegten
Rapport der Polizei vom 18. Mai 2004).
6.3.2 Gemäss BGE 134 V 109 genügt die Annahme eines HWS-Schleudertraumas für
sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der dafür
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U
549 S. 236, U 380/04 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in
einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch
bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3;
RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche
Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der
äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall
zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.).

Solche Umstände liegen hier insoweit vor, als der Versicherte zwei
Schleudertraumen der HWS erlitten hat. Nach der Rechtsprechung können
pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung
ausserordentlich stark exazerbieren; eine HWS-Distorsion, welche eine bereits
durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS betrifft,
ist speziell geeignet, die typischen Symptome hervorzurufen, und deshalb als
Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (SVR UV Nr. 1 S. 1, U 39/04 E.
3.4.2). Hier litt der Versicherte allerdings bereits vor dem ersten Unfall vom
12. November 1997 an multiplen und jedenfalls teilweise mit dem typischen
Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS vergleichbaren gesundheitlichen
Einschränkungen. Zudem beeinträchtigte die auf diesen Unfall zurückzuführende
Symptomatik die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ab August 1998 nicht
mehr. Auf der anderen Seite begründeten die unfallbedingt verbliebenen
Restbeschwerden einen Anspruch auf Integritätsentschädigung (vgl. Verfügung der
Zürich vom 10. August 2004). Zudem steht fest, dass es beim zweiten Unfall vom
18. Mai 2004 zu einer Verstärkung der Symptomatik mit vorübergehender
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kam. Das Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzung ist daher insgesamt zu bejahen.
6.3.3 Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, den
Versicherten belastenden ärztlichen Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass bis
zum Fallabschluss auf den 1. Juni 2006 hin viele der ärztlich angeordneten
Massnahmen einzig der Abklärung der geltend gemachten Beschwerden dienten. Nach
dem Unfall vom 12. November 1997 wurden im Wesentlichen Analgetika zur
Linderung der Schmerzen verabreicht sowie Physiotherapie verordnet (vgl.
Bericht des Dr. med. F.________ vom 23. Dezember 1998). Trotz dem damit
erreichten stationären Endzustand im Frühjahr 1999 (vgl. Berichte des Dr. med.
F.________ vom 13. April und 26. August 1999) übernahm die Zürich eine
medizinische Trainingstherapie mit guten Erfolgsaussichten (vgl. Bericht des
Dr. med F.________ vom 31. März 2000 sowie des Dr. med. K.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 30. März 2000) sowie eine Craniosacraltherapie (vgl. Bericht
der dipl. Bewegungspädagogin PSB M.________, vom 29. Oktober 2000). Danach
standen als wichtigste Massnahme die vom Versicherten selber durchzuführenden
Dehnungsübungen und eine angepasste sportliche Aktivität im Vordergrund (vgl.
Bericht des Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH orthop. Chirurgie, vom 19.
Januar 2001). Die nach dem Unfall vom 18. Mai 2004 applizierte Akupunktur wurde
bereits im März 2005 abgeschlossen (vgl. Bericht der Frau Dr. med. C.________
vom 14. März 2005), ohne dass weitere medizinische Behandlung notwendig war
(vgl. Bericht des Dr. med. F.________ vom 25. April 2005). Die im Mai 2006
aufgetretene und danach behandelte psychische Dekompensation mit Depression
(vgl. Bericht des Facharztes H.________ und der Fachpsychologin I.________ vom
5. Dezember 2006) beruht, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
überwiegend auf psychosozialen Faktoren (u.a. Arbeitslosigkeit). Insgesamt
betrachtet ist das zu beurteilende Kriterium nicht erfüllt.
6.3.4 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und aus den Akten ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern unfallbedingt gesundheitliche Beeinträchtigungen
vorliegen, welche ihn in seinem Lebensalltag deutlich einschränken. Wie in
vorstehender Erwägung festgehalten, beruht die Exacerbation der subdepressiven
Stimmungslage im Mai 2006 weitgehend auf psychosozialen Gründen (u.a.
Arbeitslosigkeit). Das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist ebenfalls
nicht erfüllt.
6.3.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte, liegt unstreitig nicht vor.
6.3.6 Das Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde, der Versicherte habe
trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine
(vollständige) Arbeitsfähigkeit erreichen können, ist nicht stichhaltig. Solche
Umstände sind bei der Beurteilung der beiden Teilaspekte des Kriteriums des
schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen, welche nicht
kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369), praxisgemäss nicht
zu berücksichtigen (Urteile 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6 und 8C_57/2008
vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1, je mit Hinweisen). Bis zum Fallabschluss auf den 1.
Juni 2006 hin kann nicht von einem schwierigen Heilverlauf ausgegangen werden.
Komplikationen lagen unstreitig nicht vor.
6.3.7 Der Versicherte war nach den Unfällen im ausgeübten Beruf jeweils nur von
beschränkter Dauer vollständig und teilweise arbeitsunfähig. Die seit 1. Juli
2005 dauernde Arbeitslosigkeit beruht auf invaliditätsfremden Gründen. Auf die
Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde, bei der Prüfung des
Kriteriums der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
sei auch eine Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen, ist nicht einzugehen.

6.4 Insgesamt betrachtet liegt allenfalls eines der massgebenden
unfallbezogenen Adäquanzkriterien gemäss BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130 vor. Der
adäquate Kausalzusammenhang des Unfalles vom 18. Mai 2004 mit den über den 1.
Juni 2006 hinaus geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist
daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Ergebnisses zu verneinen.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Leuzinger Grunder