Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.294/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_294/2008

Urteil vom 2. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
Markusstrasse 10, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
12. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1954 geborene F.________ war zuletzt ab Februar 1998 in einem 80%-Pensum
als Verkäuferin/Assistentin des Rayonchefs im Warenhaus X.________ tätig. Im
Juli 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf ein seit Januar 2002 bestehendes
Leberleiden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle
Aargau holte Berichte der behandelnden Ärzte und des Arbeitgebers sowie einen
Auszug aus dem individuellen Konto ein. Zudem nahm sie eine Abklärung an Ort
und Stelle (Haushalt) vor. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2004 sprach die
Verwaltung F.________ rückwirkend ab 1. Januar 2003 eine Viertelsrente zu.
Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. August 2005 fest. Die
Rentenzusprechung erfolgte auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 49 %.
Diesen bestimmte die IV-Stelle, ausgehend davon, dass die Versicherte im
Gesundheitsfall teils erwerblich und teils im Aufgabenbereich Haushalt tätig
wäre, nach der gemischten Methode.

B.
F.________ erhob Beschwerde auf Zusprechung einer halben Rente. Das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau teilte ihr am 19. Dezember 2006 mit, es
beabsichtige, den Invaliditätsgrad für die Zeit einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit
auf nicht rentenbegründende 36 % herabzusetzen und somit eine
Schlechterstellung (reformatio in peius) gegenüber dem Einspracheentscheid
vorzunehmen. Das Gericht gab der Versicherten die Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. F.________ äusserte sich und hielt
an der Beschwerde fest. Hierauf fällte das Gericht am 12. Februar 2008
folgenden Entscheid:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2005 wird von
Amtes wegen aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
für die Zeit einer 50 %igen
Arbeitsfähigkeit keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3. Die Sache wird zum Erlass einer entsprechend angepassten
Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung
zu Lasten der Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

C.
F.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle verweist auf den kantonalen Entscheid und äussert sich nicht
weiter zur Sache. Das Bundesamt verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der
Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Zur auch unter der Geltung des
BGG massgebenden Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der
Invaliditätsbemessung wird auf BGE 132 V 393 verwiesen.

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den
Umfang des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente zutreffend
wiedergegeben. Hervorzuheben ist, dass der zur Diskussion stehende Anspruch auf
eine Viertels- oder auf eine halbe Rente einen Invaliditätsgrad von mindestens
40 % resp. von mindestens 50 % erfordert (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende
2007 gültig gewesenen Fassung). Ebenfalls richtig sind die Erwägungen über die
Festsetzung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs, bei Nichterwerbstätigen mittels
Betätigungsvergleich sowie bei teils erwerblich und teils im Aufgabenbereich
tätigen Personen nach der gemischten Methode. Festzuhalten bleibt, dass die im
Rahmen der 5. IV-Revision auf den 1. Januar 2008 erfolgten Rechtsänderungen
intertemporalrechtlich nicht anwendbar sind.

3.
Streitig ist zunächst, nach welcher Methode die Invalidität zu bemessen ist.

3.1 Das kantonale Gericht hat - wie schon die Verwaltung - erwogen, die
Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 80 % erwerblich und zu 20 % im
Aufgabenbereich Haushalt tätig. Es hat entsprechend den Invaliditätsgrad nach
der gemischten Methode bestimmt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie ginge ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nach. Damit wäre die
Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu
bemessen.

3.2 Die auf eine Würdigung konkreter Umstände gestützte Festsetzung des
hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das
Bundesgericht verbindlich ist, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung beruht (E. 1 hievor; BGE 133 V 504 E. 3.2 S.
507 mit Hinweisen; Urteil 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).

3.3 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt,
weshalb es zur Annahme einer 80 %igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
gelangt ist. Es stützt sich dabei namentlich auf die entsprechenden Angaben der
Versicherten im Fragebogen vom 2. November 2003 und im Einspracheverfahren
sowie auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 20. Januar 2004.

In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft
erscheinen liesse. Dies gilt namentlich auch für das Vorbringen, die
Versicherte habe die Absicht gehabt, ihr Pensum in der Firma X.________ auf 100
% zu erhöhen, was lediglich am Mangel an entsprechenden Stellen gescheitert
sei. Dies wurde, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erst im kantonalen
Beschwerdeverfahren geltend gemacht, nachdem die Versicherte zuvor wiederholt
ausgesagt und auch unterschriftlich bestätigt hatte, dass sie im
Gesundheitsfall lediglich zu 80 % erwerbstätig wäre. Abgesehen davon gab sich
die Beschwerdeführerin zwischen 1998 und dem Eintritt der gesundheitlichen
Beeinträchtigung im Jahr 2002, mithin während rund vier Jahren, mit einem 80
%igen Pensum zufrieden. Dies spricht gegen ihre ernsthafte Absicht, einer
Vollzeitätigkeit nachzugehen, zumal sie nicht geltend macht, sich auch
ausserhalb der Firma X.________ um eine solche Anstellung bemüht zu haben.

Die Beschwerdeführerin erneuert sodann ihren Beweisantrag, es seien Zeugen zur
Statusfrage einzuvernehmen. Davon hat die Vorinstanz mit der Begründung
abgesehen, es sei nicht zu erwarten, dass die Zeugenaussagen die Annahme eines
nur 80 %igen Erwerbsanteils im Gesundheitsfall umzustossen vermöchten. Diese
antizipierte Beweiswürdigung ist im Rahmen der bundesgerichtlichen
Überprüfungsbefugnis nicht zu beanstanden.

4.
Nach dem Gesagten wurde zu Recht die gemischte Methode angewendet. Danach wird
im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein
Betätigungsvergleich vorgenommen, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der
Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten
ergibt (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV, je in der bis Ende
2003 gültig gewesenen Fassung; Art. 28 Abs. 2ter IVG, in Kraft gestanden von
Anfang 2004 bis Ende 2007, in Verbindung mit Art. 27bis IVV in der seit Anfang
2004 geltenden Fassung; BGE 130 V 393; vgl. auch BGE 134 V 9).

Die Verwaltung hat den Grad der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse auf
54.24 % und den der Beeinträchtigung im Aufgabenbereich (hier: Tätigkeit im
Haushalt) auf 29 % festgesetzt. Durch Gewichtung dieser Werte nach der
Aufteilung der Tätigkeitsbereiche (80% und 20%) gelangte sie zu Invaliditäten
von 43.36 % und 5.8 % und gesamthaft zu einem Invaliditätsgrad von (gerundet)
49 %.

Das kantonale Gericht hat den Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich bestätigt.
Hingegen schloss es für den erwerblichen Tätigkeitsbereich auf eine
gesundheitlich bedingte Einkommenseinbusse von 37.5 % und durch Gewichtung mit
80 % auf einen Invaliditätsgrad von 30 %.
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen die Vorgehensweisen von Verwaltung und
Vorinstanz Einwände.

5.
Aufgrund der gegebenen Umstände ist vorab die Beeinträchtigung im
Aufgabenbereich (Haushalt) zu prüfen.

Das kantonale Gericht stützt sich bei der Annahme einer gesundheitlich
bedingten Behinderung von 29 % in der Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten
auf den Bericht vom 20. Januar 2004 über die Abklärung an Ort und Stelle.

Die Einwände der Beschwerdeführerin betreffen die Feststellung der
Einschränkung in einzelnen Bereichen der Haushaltstätigkeit. Dies ist als
Tatfrage nur in den genannten Schranken (E. 1 hievor) zu überprüfen (vgl.
Urteile 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 4.2 und 4.3 und 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 6.1.1, je mit Hinweis)

Was vorgebracht wird, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht
als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen. Dass die
Versicherte für Einkauf, Fensterputzen und Staubsaugen Dritthilfe benötigt und
die Gartenarbeiten nicht mehr selber verrichten kann, wurde im
Abklärungsbericht vom 20. Januar 2004 berücksichtigt. Dies erfolgte in einer
Weise, welche auch der vorhandenen Unterstützung durch den Lebenspartner und
die Tochter (vgl. zu den Erwartungen an die Mithilfe von Familienangehörigen
BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; Urteil 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E.
4.2) Rechnung trägt.

Es bleibt somit für den Aufgabenbereich Haushalt bei einer Beeinträchtigung von
29 % und gewichtet (20%) bei einem Invaliditätsgrad von 5.8 %.

6.
Zu prüfen ist sodann die Invalidität im Erwerbsbereich.

6.1 Verwaltung und kantonales Gericht sind gestützt auf die medizinischen Akten
zum Ergebnis gelangt, die Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit einer
Verkäuferin/Rayonchef-Assistentin weiterhin zu 50 % arbeitsfähig. Dies ist vor-
und letztinstanzlich unbestritten geblieben.

6.2 Beim Einkommensvergleich ging die IV-Stelle von den Verhältnissen im Jahr
2003 aus. Das ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung bei einem 80 % Pensum
mutmasslich erzielte Einkommen (Valideneinkommen) setzte sie auf Fr. 44'200.-
im Jahr und das bei der gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 50 % zumutbarerweise
noch erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf Fr. 20'228.- im Jahr fest.
Bei der Bestimmung des Valideinkommens stützte sich die Verwaltung auf die
Angaben der Firma X.________, bei derjenigen des Invalideneinkommens auf die
"Tabelle AWA, Orts- und berufsübliche Mindestlöhne, Ausgabe 2003". Der
Vergleich der beiden Einkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 23'972.-,
was einem Invaliditätsgrad von 54.24 % im erwerblichen Bereich entspricht.

Das kantonale Gericht begründet sein abweichendes Ergebnis wie folgt: Die
Versicherte sei im angestammten Bereich als Verkäuferin/ Rayonchef-Assistentin
zu 50 % arbeitsfähig. Bei dieser Konstellation könne offen bleiben, ob die
Verwaltung das Valideneinkommen auf korrekter Grundlage festgesetzt habe. Denn
bei einer Restarbeitsfähigkeit im angestammten Bereich resultiere stets der
gleiche Invaliditätsgrad, unabhängig davon, ob ein höherer oder niedrigerer
Ausgangswert eingesetzt werde. Das Invalideneinkommen errechne sich bei
Restarbeitsfähigkeit im angestammten Bereich stets als Bruchteil des
Valideneinkommens bei 100 %iger Arbeitsfähigkeit. Dies bedeute hier, dass im
Erwerbsbereich nach der Formel "100 % - (50 x 100 : 80)" eine Invalidität von
37.5 % resultiere. Daran änderte nichts, dass die ehemalige Arbeitgeberin der
Versicherten keine derartige Arbeit anbieten könne. Das sei nicht
invaliditätsbedingt, sondern auf betriebliche resp. wirtschaftliche Gründe
zurückzuführen. Gewichtet zu 80 % ergebe sich somit ein Invaliditätsgrad im
Erwerbsbereich von 30 %.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Einkommensvergleichs entgegen
der Vorinstanz auf der Grundlage eines anhand von Tabellenlöhnen bestimmten
Invalideneinkommens vorzunehmen. Die Verwaltung habe dies zwar getan. Sie hätte
aber die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische
Lohnstrukturerhebung (LSE) verwenden und einen leidensbedingten Abzug
berücksichtigen müssen. Zudem sei beim Valideneinkommen nicht berücksichtigt
worden, dass die Firma X.________ die Löhne in den Jahren 2004 und 2005 erhöht
habe.

6.3 Der zuletzt genannte Einwand zum Valideneinkommen betrifft letztlich die
(Rechts-)Frage, ob die Regeln betreffend den Zeitpunkt des Einkommensvergleichs
eingehalten wurden.
Massgebend hiefür sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen
Rentenbeginns; die Vergleichseinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu
ermitteln und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Erlass des Einspracheentscheides zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).

Im vorliegenden Fall ist der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs
unstreitig auf den 1. Januar 2003 anzusetzen. Die Verwaltung ist daher zu Recht
von den Verhältnissen im Jahr 2003 ausgegangen, zumal keine zuverlässigen
Anhaltspunkte dafür vorliegen oder von ergänzenden Abklärungen zu erwarten
sind, dass das Valideinkommen im Verhältnis wesentlich höher angestiegen wäre
als das - nachfolgend noch zu behandelnde - Invalideneinkommen.

Das keine weiteren Einwände erhoben werden, bleibt es bei einem
Valideneinkommen von Fr. 44'200.-.
6.4
6.4.1 Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist zunächst umstritten - und
als Rechtsfrage frei überprüfbar (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399 mit
Hinweisen) -, ob die Vorinstanz Tabellenlöhne hätte verwenden müssen.

Das kantonale Gericht hat dies verneint. Das von ihm gewählte Vorgehen besteht
zusammengefasst darin, vom Grad der Arbeitsunfähigkeit auf den Grad der
Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. Das ist indessen grundsätzlich nicht
gestattet, da dabei das wirtschaftliche Element des Invaliditätsbegriffs ausser
Acht gelassen wird. Für eine ausnahmsweise Anwendung dieser Methode besteht
kein Anlass (zum Ganzen: BGE 114 V 310 E. 3c S. 314 f.; Urteile 9C_575/2007 vom
18. Oktober 2007 E. 3.3, I 168/06 vom 31. Juli 2007 E. 6.1 mit Hinweisen, I 1/
03 vom 15. April 2003 E. 5.2 und I 35/01 vom 30. Mai 2001 E. 3a). Das im
angefochtenen Entscheid erwähnte Urteil RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 (U 87/05)
vermag die vorinstanzliche Betrachtungsweise nicht zu stützen. Der dort
beurteilte Sachverhalt unterscheidet sich insofern und entscheidend von dem
hier gegebenen, dass die versicherte Person in der angestammten Beschäftigung
bestmöglich eingegliedert war (E. 2.2 des besagten Urteils). Im vorliegenden
Fall trifft dies nicht zu. Das frühere Arbeitsverhältnis wurde, wie das
kantonale Gericht festgestellt hat, aufgelöst.
Da das frühere Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und keine neu aufgenommene,
die Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpfende Erwerbstätigkeit zur Diskussion
steht, bietet sich für die Bestimmung der Invalideneinkommens die Verwendung
von Tabellenlöhnen an (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; 126 V 75 E. 3b/bb S. 76
f. mit Hinweisen).
6.4.2 Hiebei ist streitig - und als Rechtsfrage frei überprüfbar (BGE 132 V 393
E. 3.3 S. 399) -, welche Tabelle anzuwenden ist und ob ein leidensbedingter
Abzug vorgenommen werden muss.
6.4.3 Rechtsprechungsgemäss sind bei der Invaliditätsbemessung mittels
Tabellenlöhnen nicht regionale, sondern gesamtschweizerische Zahlen zu benutzen
(SVR 2007 UV Nr. 17 S. 56, U 75/03). Das schliesst die Anwendung der
offensichtlich auf kantonsspezifischen Erhebungen beruhenden Tabelle, auf
welche sich die Verwaltung gestützt hat (E. 6.2 hievor), von vornherein aus.
Massgeblich ist die Tabelle TA1 der LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 E. 475; 126 V
75 E. 3b S. 76 f.; Urteil 9C_609/2007 vom 25. August 2008 E. 6).
6.4.4 Die Verwendung dieser Tabelle ändert indessen im Ergebnis nichts, wie die
folgenden Erwägungen zeigen:

Die IV-Stelle ist zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % gelangt (E. 4
hievor). Dieser Wert liegt im Bereich, welcher den Anspruch auf eine
Viertelsrente begründet (E. 2 hievor).

An diesem Rentenanspruch ändert sich nichts, wenn das Invalideneinkommen nach
den statistischen Zahlen der LSE bestimmt wird. Wird vom monatlichen Bruttolohn
(Zentralwert bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) der
mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) im "Bereich
Detailhandel und Reparatur" beschäftigten Frauen von Fr. 3741.- im Jahr 2002
(LSE 2002, Tabelle TA1, S. 43) ausgegangen, resultiert unter Berücksichtigung
der Nominallohnerhöhung 2002/3003 in der Sparte "Handel, Reparatur,
Gastgewerbe" von 1.5 % (Die Volkswirtschaft, 11/2008, Tabelle 10.2, S. 91) und
der im Bereich "Handel, Reparaturgewerbe" betriebsüblichen wöchentlichen
Arbeitszeit von 41.9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2008, Tabelle 9.2, S. 90)
aufs Jahr (x 12) bei dem gegebenen zumutbaren Arbeitspensum von 50 % ein
Invalideneinkommen von Fr. 23'854.85. Dieser Lohn würde mit Fr. 24'228.60 noch
geringfügig höher ausfallen, wenn beim monatlichen Bruttolohn der Frauen vom
gesamten privaten Sektor (gemäss LSE 2002, a.a.O., Fr. 3820.-) und entsprechend
bei Nominallohnerhöhung und Wochenstundenzahl von den branchenübergreifenden
Totalwerten (gemäss Die Volkswirtschaft, a.a.O., 1.4 % resp. 41.7 Stunden)
ausgegangen würde. Das Invalideneinkommen wäre damit bei beiden
Berechnungsvarianten höher als gemäss der von der Verwaltung angewendeten
kantonalen Tabelle. Selbst wenn sodann ein leidensbedingter Abzug im Sinne von
BGE 126 V 75 vorzunehmen wäre, was durchaus fraglich erscheint, könnte dieser
aufgrund der gegebenen Umstände jedenfalls nicht mehr als 10 % betragen. Dieser
Abzug führt zu Invalideneinkommen von Fr. 21'469.35 resp. Fr. 21'805.75. Der
Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 44'200.- ergibt Erwerbseinbussen von
Fr. 22'730.65 resp. Fr. 22'394.25, entsprechend 51.43 resp. 50.67 %. Aus der
Gewichtung (80 %) resultieren Invaliditätsgrade im Erwerblichen von 41.1 resp.
40.5 % und bei Addition mit dem Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich von 5.8 %
eine Gesamtinvalidität von (gerundet nach BGE 130 V 121) 47 % resp. 46 %. Der
für eine halbe Rente mindestens erforderliche Invaliditätsgrad von 50 % (E. 2
hievor) wird damit nicht erreicht. Auf der anderen Seite resultiert auch ohne
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges nicht ein Invaliditätsgrad
unter den für eine Viertelsrente erforderlichen 40 %, weshalb sich der
kantonale Entscheid, in welchem jeglicher Rentenanspruch verneint wurde, nicht
mit dieser Begründung bestätigen liesse.

7.
Zusammenfassend liegt ein Invaliditätsgrad vor, der den Anspruch auf eine
Viertelsrente begründet. Ein wirtschaftlicher Härtefall, welcher nach dem bis
Ende 2003 in Kraft gestandenen Art. 28 Abs. 1bis IVG schon bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % den Anspruch auf eine halbe Rente
vermitteln könnte, wird nicht geltend gemacht. Der Antrag auf eine halbe Rente
wurde vielmehr damit begründet, der Invaliditätsgrad sei höher anzusetzen, was
nach dem Gesagten nicht zutrifft.

Die Zusprechung einer Viertelsrente durch die Verwaltung ist somit rechtens.
Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Übrigen - soweit auf
Zusprechung einer halben Rente, eventualiter auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz lautend - ist die Beschwerde abzuweisen.

8.
Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin führt zu einer anteilsweisen
Auferlegung der Gerichtskosten auf die Parteien (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat
die IV-Stelle der Versicherten für das letztinstanzliche Verfahren eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2008 aufgehoben. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 300.-
und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.- auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Lanz