Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.291/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_291/2008

Urteil vom 18. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Verwaltung, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
27. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. April 2008 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, vom 27. Februar 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an G.________ vom 14. April 2008, wonach
ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der
Anfechtung eines Nichteintretensentscheides lediglich mit der materiellen Seite
des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit
keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134;
ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass die Beschwerde vom 10. April 2008 kein Begehren und auch keine
sachbezogene Begründung enthält, indem die Beschwerdeführerin namentlich nicht
darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des
Bundesgerichts vom 14. April 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse
des Rechtsmittels hingewiesen und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die
nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung
des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos erweist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, dem Bezirksrat Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und der
Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz