Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.287/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_287/2008

Urteil vom 9. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
E.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm, Centralbahnstrasse 11, 4051 Basel,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 11. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1966 geborene E.________ war zuletzt in Teilzeit als Küchenhilfe im Alters-
und Pflegeheim X.________ erwerbstätig. Am 12. April 2005 meldete sich die
Versicherte unter Hinweis auf Weichteilrheumatismus und psychische Beschwerden
bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug an und beantragte eine
Rente. Mit der in Folge des Vorbescheides vom 25. Juli 2006 erlassenen
Verfügung vom 23. April 2007 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad
von 25 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente.

B.
Die von E.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 11.
Januar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt E.________, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung
und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente der Invalidenversicherung
auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung.
Gemäss dem anwendbaren Art. 132 Abs. 1 BGG prüft das Bundesgericht nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

2.
Das kantonale Gericht hat in seinem Entscheid vom 11. Januar 2008 die
Bestimmungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Bemessung
der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und aufgrund
der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) zutreffend dargelegt. Darauf
wird ebenso verwiesen wie auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert
medizinischer Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.).

3.
Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad und damit der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin.

4.
4.1 Die Vorinstanz stellte nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med.
J.________ (FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin) und S.________ (FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 9. Dezember 2005 sowie der ergänzenden
Stellungnahme dieser beiden Gutachter vom 6. Dezember 2006 fest, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 60
% arbeitsfähig ist.

4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art.
97 BGG erscheinen zu lassen. Zwar geht aus dem Schreiben des med. pract.
H.________, Oberarzt bei den Externen Psychiatrischen Diensten, vom 24. Mai
2007 hervor, dass er die Versicherte aus psychiatrischen Gründen zu 100 %
arbeitsunfähig hält. Allerdings lehnt dieser Arzt es ab, Prozentangaben
hinsichtlich der kausalen Momente für diese Arbeitsunfähigkeit zu machen. Zwar
sieht er die Arbeitsunfähigkeit primär in kausaler Beziehung zum
psychiatrischen Leiden, es seien aber auch die untrennbar damit verbundenen
Dimensionen psychosozialer und soziokultureller Umstände einzubeziehen. Gemäss
Rechtsprechung sind psychische Beschwerden invalidenversicherungsrechtlich nur
insoweit zu berücksichtigen, als diesen gegenüber den psychosozialen und
soziokulturellen Belastungssituationen selbständige Bedeutung und (teil-)
invalidisierende Krankheitswertigkeit zukommt (BGE 127 V 294 E. 5 S. 299 f.;
vgl. auch Urteil 9C_264/2007 vom 18. März 2008, E. 4). Wie das kantonale
Gericht zutreffend ausführte, vermag somit das Schreiben des med. pract.
H.________, welcher keine Trennung der Auswirkungen der psychosozialen und
soziokulturellen Umstände von jenen des eigentlichen psychischen Leidens
vornimmt, keine Zweifel am Gutachten der Dres. med. J.________ und S.________
zu begründen.

4.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung der Invalidität aufgrund der
gemischten Methode wurde von der Beschwerdeführerin nicht als unrichtig gerügt,
so dass sie nicht näher zu überprüfen ist (vgl. Urteil 8C_518/2007 vom 7.
Dezember 2007, E. 3.3).

5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer