Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.285/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_285/2008

Urteil vom 14. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 19. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene S.________ arbeitete von 1987 bis 31. August 1999 als
Mechaniker in der Y.________ AG. Am 1. Oktober 2000 meldete er sich bei der
Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an. Nach
medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Glarus ab 1.
September 2001 eine halbe Härtefallrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % zu
(Verfügung vom 30. Januar 2002). Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 24. September 2002 ab.
Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. IV-Revision, die keine
Härtefallrente mehr vorsah, setzte die IV-Stelle die Invalidenrente des
Versicherten ab diesem Datum auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad
von 41 % herab (Verfügung vom 16. Februar 2004), was unbeanstandet blieb. Am
13. Juli 2004 teilte sie dem Versicherten nach diversen medizinischen
Abklärungen und Durchführung eines Einkommensvergleichs mit, sie habe keine
sich auf den Rentenanspruch auswirkende Änderung festgestellt (Invaliditätsgrad
45 %). Am 24. Februar 2006 beantragte der Versicherte eine Rentenrevision, da
sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. Die IV-Stelle holte diverse
Arztberichte, ein polydisziplinäres Gutachten des Spitals X.________ vom 28.
Dezember 2006 sowie eine Akten-Stellungnahme der Frau Dr. med. T.________,
Regionalärztlicher Dienst (RAD), vom 16. Januar 2007 ein. Am 26. Februar 2007
legte der Versicherte einen ergänzenden Bericht des Spitals X.________ vom 16.
Februar 2007 auf. Die IV-Stelle zog eine weitere Akten-Stellungnahme der Frau
Dr. med. T.________ vom 15. März 2007 bei. Mit Verfügung vom 21. März 2007
verneinte sie den Anspruch auf Rentenerhöhung (Invaliditätsgrad 47 %).

B.
Hiegegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle, die
Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und dem Versicherten eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen. Mit Entscheid vom 19. März 2008 wies das kantonale
Gericht die Beschwerde ab.

C.
Beschwerdeweise beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm ab 1. März 2006 eine
Dreiviertelsrente, eventuell eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (nicht publ.
E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640).

2.
2.1 Die streitige Verfügung datiert vom 21. März 2007, weshalb die am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision) nicht anwendbar sind (BGE 131 V 329 E. 4.6
S. 337).

2.2 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Krankheit (Art.
3 Abs. 1 ATSG), die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs.
1 ATSG; Art. 87 Abs. 3, Art. 88a Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; BGE 133
V 108; vgl. auch BGE 133 V 545, 130 V 343 E. 3.5 S. 349; SVR 2004 IV Nr. 5 S.
13 E. 2, I 574/02), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2002
und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 16
ATSG), die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweis) sowie die
Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen
zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zur Schadenminderungspflicht der
versicherten Person (BGE 130 V 97 E. 3.2 S. 99), zum Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.), zum
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181)
sowie zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung und zum Beweiswert von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352, SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2 [U
571/06], je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.3 Zu ergänzen ist, dass nach Art. 82 Abs. 1 erster Satz ATSG materielle
Bestimmungen dieses Gesetzes unter anderem auf die bei seinem Inkrafttreten
laufenden Leistungen nicht anwendbar sind (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 446
f.). Da der Beschwerdeführer die Invalidenrente am 1. Januar 2003
(Inkrafttreten des ATSG) bereits bezog, sind der Beurteilung an sich die davor
geltenden rechtlichen Bestimmungen zugrunde zu legen. Doch zeitigt diese
übergangsrechtliche Lage keinerlei materiellrechtliche Folgen, da das ATSG
hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis zum
31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat (BGE 130 V 343;
Urteil 8C_533/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.2 mit Hinweis).

3.
Die ärztliche Feststellung des Gesundheitsschadens (Befunderhebung), die
gestellte Diagnose und die Prognose (Beurteilung der voraussichtlichen
künftigen Entwicklung einer Gesundheitsbeeinträchtigung) betreffen eine
Tatfrage. Gleiches gilt zu den ärztlichen Stellungnahmen zum noch vorhandenen
Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit
von Ressourcen der versicherten Person. In diesem Sinne ist die aufgrund
medizinischer Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Entscheidung über eine Tatfrage. Soweit hingegen die Beurteilung der
Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt
wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.).
Die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach
Art. 61 lit. c ATSG ist Rechtsfrage. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die
antizipierte Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen. Unter
diesem Blickwinkel hält ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren
aufgrund antizipierter Beweiswürdigung etwa dann nicht stand, wenn die
Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält (vgl. BGE 124 II 103
E. 1a S. 105; in BGE 126 III 431 nicht publ. E. 4c/bb des Urteils 5P.119/2000
vom 24. Juli 2000) oder wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf
unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen
Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar
- beantwortet wird (BGE 132 III 83 E. 3.5 S. 88; SVR 2007 IV Nr. 39 S. 132 E.
3.3 f., I 1051/06; Urteil 8C_508/2007 vom 16. Mai 2008, E. 5).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Invalidenrente des Versicherten aufgrund
seines Gesuchs vom 24. Februar 2006 zu erhöhen ist.

4.1 Die IV-Stelle Glarus sprach ihm mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 30. Januar 2002 ab 1. September 2001 eine halbe Härtefallrente bei einem
Invaliditätsgrad von 41 % zu. Im Rahmen der am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen 4. IV-Revision, die keine Härtefallrente mehr vorsah, setzte sie die
Invalidenrente ab diesem Datum auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 41 % herab (Verfügung vom 16. Februar 2004), was
unbeanstandet blieb.

4.2 Im Rahmen einer am 8. Januar 2004 eingeleiteten Rentenrevision holte die
IV-Stelle diverse Arztberichte sowie ein Gutachten der Dres. med. W.________,
FMH Rheumatologie physikalische Medizin/Rehabilitation, und G.________, FMH
physikalische Medizin/Rehabilitation, Institut physikalische Therapie und
Rheumatologie, vom 22. Juni 2004 ein. Weiter führte sie einen
Einkommensvergleich durch. Am 13. Juli 2004 teilte sie dem Versicherten mit,
sie habe keine sich auf den Rentenanspruch auswirkende Änderung festgestellt
(Invaliditätsgrad 45 %); er könne schriftlich eine einsprachefähige Verfügung
verlangen (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der Versicherte beantragte nicht den
Erlass einer Verfügung, weshalb die Mitteilung vom 13. Juli 2004
unbestrittenermassen in Rechtskraft erwuchs.
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades bilden mithin die Mitteilung vom 13. Juli 2004
bzw. die ihr zugrunde liegenden ärztlichen Unterlagen (vgl. BGE 133 V 108), was
unbestritten ist. Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich bis zum Erlass der
Verfügung vom 21. März 2007 (E. 2.1 hievor).

5.
Der Versicherte macht geltend, mit vorinstanzlicher Vernehmlassung vom 18. Juni
2007 habe die IV-Stelle anerkannt, dass ihre Verfügung vom 21. März 2007 nicht
korrekt gewesen sei und ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 %
zumindest eine halbe Invalidenrente zu gewähren sei. Trotzdem habe die
Vorinstanz die Beschwerde in Verletzung von Art. 61 lit. c ATSG vollumfänglich
abgewiesen.
Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz von Amtes wegen den
rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (Art. 61 lit. c ATSG) und das Recht
anzuwenden hat, mithin an die Rechtsauffassungen der Parteien nicht gebunden
ist (BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; Urteil U 407/06 vom 3. September 2007, E.
4.3.2).

6.
6.1 Die Dres. med. W.________ und G.________ stellten im Gutachten vom 22. Juni
2004 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1.
Chronifiziertes und generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen
Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), fraglichem sensiblen Ausfallsyndrom C8
links, degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS), medianer bis
mediolateraler rechtsgelegener Diskushernie LWK5/SWK, sensiblem Ausfallsyndrom
L5 rechts, muskulärer Dysbalance im Schulter- und Beckengürtel,
Symptomausweitung, Hinweisen auf somatoforme Schmerzstörung, Schonverhalten; 2.
Periarthropathia humero-scapularis vom Impingementtyp rechts; 3. Kartilaginäre
Fibulaexostose rechts mit Nearthrosebildung zur Tibia zu; 4. Epikondylopathia
radialis humeri rechtsbetont; 5. Anamnestisch Carpaltunnelsyndrom; 6.
Anamnestisch Fibromyalgie. Eine Arbeitsfähigkeit für schwere Tätigkeiten sei
wegen den degenerativen Veränderungen der HWS und vor allem der LWS nicht mehr
gegeben. Für mittelschwere Tätigkeiten mit nur unregelmässigem Heben und Tragen
von Lasten von maximal 10 kg und fehlenden Bewegungsstereotypen und
Haltungsmonotonien schätzten sie den Versicherten zu 40 % arbeitsfähig. Die
Tätigkeit sollte jedoch auf 2 x 1 1/2 Stunden täglich aufgeteilt werden mit der
Möglichkeit, jeweils eine kurze Pause einlegen zu können. Für körperlich
leichte Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Position mit nur seltenem Heben und
Tragen von Lasten von maximal 5 kg hielten sie ihn zu 75 % arbeitsfähig. Auf
das Fehlen von Bewegungsstereotypien und Haltungsmonotonien müsse geachtet
werden. Die sitzende Tätigkeit sollte durch regelmässiges Aufstehen und Gehen
unterbrochen werden. Diese Tätigkeit sollte am besten täglich 3 Stunden
durchgeführt werden mit der Möglichkeit, jeweils eine Pause von einigen Minuten
einzulegen. Aus rein rheumatologischer Sicht könnten sie keine Abnahme der
Arbeitsfähigkeit seit dem IV-Beschluss vor 3 Jahren feststellen. Die vom
Versicherten empfundene Minderung der körperlichen Leistungsfähigkeit in den
letzten Jahren erklärten sie im Rahmen der Symptomausweitung, einer zunehmenden
Dekonditionierung und bei Hinweisen auf eine somatoforme Schmerzstörung. Eine
zukünftige behinderungsangepasste Arbeitsfähigkeit werde weniger durch das rein
rheumatologische Problem limitiert werden als durch die zunehmende
Dekonditionierung, Symptomausweitung und allfällige somatoforme Schmerzstörung.
6.2
6.2.1 Das Spital X.________ stellte im polydisziplinären (internistischen,
rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Gutachten vom 28.
Dezember 2006, unterzeichnet von Dr. med. R.________, Innere Medizin FMH,
fallverantwortlicher Oberarzt, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit: 1. Lumboradikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechts
(ICD-10: M51.1) mit Diskushernie L4/L5 rechts nach kaudal sequestriert,
Diskushernie L5/S1 rechts intraforaminal, Osteochondrosen lumbal, besonders L5/
S1; 2. Chronisches Zervikothorakovertebralsyndrom (ICD-10: M53.0) mit/bei
Osteochondrose und Spondylarthrose, vor allem C6/C7; 3. Verdacht auf
Karpaltunnelsyndrom rechts (ICD-10: G56.5); 4. Verdacht auf beginnende
Gonarthrose rechts (ICD-10: M17.1); 5. Anamnestisch Impingement-Symptomatik
rechts (ICD-10: M19.0); 6. Kartilaginäre Exostose der distalen Fibulametaphyse
rechts mit Nearthrosebildung zu Tibia (radiologisch stationär; ICD-10: M21.9).
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien Dysthymia (ICD-10: F34.1) und
leichtes Asthma bronchiale mit unregelmässiger Inhalationstherapie. In der
angestammten Arbeit in der Kiesaufbereitung bestehe keine Arbeitsfähigkeit
mehr. Für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne
Zwangshaltung über längere Zeit und ohne Heben von Gewichten von 10 kg sei der
Versicherte in einem Halbtagspensum von 50 % arbeitsfähig. Eine radikuläre
Ausfallsymptomatik, die eine Verschlechterung dokumentiere, sei erstmals im
Januar 2006 beschrieben worden. Im Gutachten vom 22. Juni 2004 sei festgehalten
worden, dass ein solcher Ausfall nicht bestehe. In einem Bericht des Dr. med.
E.________ vom 11. Oktober 2005 werde ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine relevante Läsion der lumbalen oder
sakralen Wurzel beschrieben. Demnach würden sie die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes auf Dezember 2005 terminieren.
6.2.2 Mit ergänzendem Bericht vom 16. Februar 2007 zur Stellungnahme des RAD
vom 16. Januar 2007 (E. 6.3 hienach) legte der fallführende Gutachter des
Spitals X.________ Dr. med. R.________ dar, (der Rheumatologe) Dr. med.
C.________ schreibe im Fachgutachten (Seite 15 des Gesamtgutachtens), für eine
leichte wechselbelastende Tätigkeit mit Heben von Gewichten nicht über 10 kg,
ohne notwendige Zwangshaltungen über längere Zeit sei dem Versicherten ein 50
%-Pensum (halbtags) zuzumuten. Unter Punkt 6.3 des Hauptgutachtens (Seite 21)
schreibe er (Dr. med. R.________), für leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung über längere Zeit und ohne
Heben von Gewichten von 10 kg sei der Versicherte in einem Halbtagspensum zu 50
% arbeitsfähig. Es treffe zu, dass der Begriff "mittelschwer" in diesem
Zusammenhang unscharf sei. Auch wenn die Einteilung in leichte und
mittelschwere Tätigkeiten nicht einheitlich geregelt sei, seien Tätigkeiten,
die ein Heben von Gewichten von über 10 kg nicht zuliessen, als leicht zu
qualifizieren. Sie blieben bei ihrer sowohl im Fach- als auch im Hauptgutachten
ausführlich beschriebenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Wie der RAD
aufgrund ihrer Aussage unter Punkt 6.3 im Hauptgutachten eine Arbeitsfähigkeit
von 75 % für leichte Tätigkeiten ableiten könne, könne er nicht schlüssig
nachvollziehen.

6.3 Die RAD-Ärztin Frau Dr. med. T.________ führte in der Akten-Stellungnahme
vom 16. Januar 2007 aus, gesamthaft gesehen seien keine neuen Erkrankungen und
Erkenntnisse zu verzeichnen. Ausweislich der medizinischen Unterlagen sei eine
IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht dargestellt. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Gesundheitszustand unverändert
gegenüber 2004. Sie halte an der bisherigen Einschätzung der
Restarbeitsfähigkeit (in optimal rückenangepasster, körperlich leichter
Tätigkeit) von 75 % fest. Die Einschätzung des Spitals X.________ bezüglich
50%iger Restarbeitsfähigkeit beziehe sich nicht nur auf körperlich leichte,
sondern auch auf körperlich mittelschwere Tätigkeiten, die im Jahre 2004 als
noch stärker eingeschränkt eingeschätzt worden seien, nämlich zu 60 %. Für eine
körperlich schwere Arbeit bestehe nach wie vor 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit
Akten-Stellungnahme vom 15. März 2007 legte Frau Dr. med. T.________ dar, die
Begründung bezüglich zumutbarer Restarbeitsfähigkeit von 75 % beruhe auf der
Tatsache, dass überwiegend wahrscheinlich von einem gegenüber 2004
unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei.

7.
7.1 Die Vorinstanz legte dar, der Hausarzt Dr. med. H.________, Allgemeine
Medizin, habe bereits am 15. Dezember 2000 darauf aufmerksam gemacht, die
radiologischen Befunde dürften beim Versicherten nicht überbewertet werden, da
die klinische Untersuchung weit weniger eindrückliche Befunde ergeben habe.
Zudem führte sie aus, bei einem Gewicht von bis zu 108 kg und einer
Körpergrösse von rund 186 cm - die Angaben im Gutachten des Spitals X.________
reichten von 168 cm bis 198 cm - bestehe beim Versicherten ein über der
Schwelle zur Fettsucht (> 30) liegender Body-Mass-Index von 31,2. Bekanntlich
sei Übergewicht ein wesentlicher Risikofaktor für Beschwerden am
muskulo-skelettalen System. In diesem Zusammenhang sei der Versicherte an die
ihm obliegende Schadenminderungspflicht zu erinnern, wonach er alles ihm
Zumutbare selber vorzukehren habe, bevor er mit einem Leistungsgesuch an die
Invalidenversicherung gelange.
Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Argumentation betreffend Übergewicht sei
unsachlich und rechtswidrig. Es gehe auch nicht an, sich auf einen Arztbericht
aus dem Jahre 2000 zu stützen.

7.2 Rechtsprechungsgemäss bewirkt Adipositas grundsätzlich keine zu
Rentenleistungen berechtigende Invalidität, wenn sie nicht körperliche oder
geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen
diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen
Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden,
wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme
auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung
mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im
bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 E. 3 mit Hinweisen;
Urteil I 757/06 vom 5. Juni 2007, E. 5.1).

7.3 Die vorinstanzliche Argumentation betreffend Adipositas des
Beschwerdeführers ist sachverhaltsmässig und rechtlich nicht stichhaltig. Zu
beachten ist, dass ein Übergewicht des Versicherten weder im Gutachten der
Dres. med. W.________ und G.________ vom 22. Juni 2004 noch in demjenigen des
Spitals X.________ vom 28. Dezember 2006 diagnostiziert und auch nicht als
(Mit-)Ursache des Gesundheitsschadens oder der Arbeitsunfähigkeit angeführt
wurde (vgl. auch Urteil 8C_613/2007 vom 15. Februar 2008, E. 5.2). Weiter ist
in keiner Weise erstellt, dass der Versicherte in Bezug auf die Reduktion eines
allfälligen Übergewichts seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen
wäre (vgl. auch Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil K 96/06 vom 5. März 2007, E. 6).
Zudem ist ihm beizupflichten, dass einem Hausarztbericht vom 15. Dezember 2000
vorliegend keine relevante Bedeutung beigemessen werden kann.

8.
8.1 Weiter folgte die Vorinstanz der Einschätzung der RAD-Ärztin Frau Dr. med.
T.________ (E. 6.3 hievor) mit der Begründung, im Gutachten der Dres. med.
W.________ und G.________ vom 22. Juni 2004 sei eine Arbeitsfähigkeit von 75 %
für Arbeiten mit Gewichtsbelastungen bis 5 kg sowie von 40 % für Arbeiten mit
Gewichtsbelastungen bis maximal 10 kg attestiert worden. Wenn im Gutachten des
Spitals X.________ vom 28. Dezember 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für
Arbeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg festgestellt werde, sei davon
auszugehen, dass der Versicherte in leidensangepasster Arbeit mit maximaler
Gewichtsbelastung bis 5 kg weiterhin zu 75 % arbeitsfähig sei. Für Arbeiten ab
5 bis 10 kg habe das Spital X.________ gewissermassen einen strengeren Massstab
angelegt, indem es von 50%iger Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei.
Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz
nach Art. 61 lit. c ATSG missachtet und damit eine Rechtsverletzung begangen
(vgl. E. 3 hievor). Sie weiche vom Gutachten des Spitals X.________ vom 28.
Dezember 2006 und dessen ergänzendem Bericht vom 16. Februar 2007 ab, obwohl
dieses von 50%iger Arbeitsfähigkeit für sämtliche Gewichtslimiten bis 10 kg
ausgehe und weitere Differenzierungen nicht zulasse. Es sei somit eine
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, was sich auch aus der neu
festgestellten Diskushernie L4/5 mit Wurzelkontakt L5 rechts ergebe. Eventuell
hätte die Vorinstanz ein Obergutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit bei
Arbeiten mit Gewichten bis 5 kg in Auftrag geben müssen.

8.2 Dem Versicherten ist beizupflichten, dass das Spital X.________ im
Gutachten vom 28. Dezember 2006 (E. 6.2.1 hievor) ausdrücklich von einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht seit Dezember
2005 ausging. Erstellt und unbestritten ist weiter, dass in diesem Gutachten
gegenüber demjenigen der Dres. med. W.________ und G.________ vom 22. Juni 2004
(E. 6.1 hievor) in diagnostischer Hinsicht neu eine Diskushernie L4/5 mit dem
damit zusammenhängenden Lumboradikulärsyndrom festgestellt wurde. Laut dem
ergänzenden Bericht des fallverantwortlichen Mit-Gutachters Dr. med. R.________
vom 16. Februar 2007 (E. 6.2.2 hievor) gingen die Gutachter des Spitals
X.________ nunmehr von 50%iger Arbeitsfähigkeit für sämtliche Arbeiten mit
Heben von Gewichten bis 10 kg, also auch für diejenigen bis 5 kg aus; die
Annahme der RAD-Ärztin Frau Dr. med. T.________, bei Gewichten bis 5 kg bestehe
eine 75%ige Arbeitsfähigkeit (E. 6.3 hievor), könne nicht schlüssig
nachvollzogen werden.
Das polydisziplinäre Gutachten des Spitals X.________ vom 28. Dezember 2006 und
die Ergänzung vom 16. Februar 2007 erfüllen die rechtsprechungsgemässen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111 E. 4.2).
Die von IV-Stelle und Vorinstanz geltend gemachte Divergenz, im Vergleich des
Gutachtens des Spitals X.________ vom 28. Dezember 2006 samt Ergänzung vom 16.
Februar 2007 einerseits mit dem Gutachten der Dres. med. W.________ und
G.________ vom 22. Juni 2004 anderseits sei die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten zwar für Arbeiten mit Gewichten bis 5 kg von 75 % auf 50 %
gesunken, aber für Arbeiten mit Gewichten zwischen 5 bis 10 kg von 40 % auf 50
% gestiegen (vgl. E. 6.1 hievor), vermag die Einschätzung des Spitals
X.________ vom 28. Dezember 2006 nicht zu entkräften. Denn der
fallverantwortliche Mit-Gutachter Dr. med. R.________ hat in der Stellungnahme
vom 16. Februar 2007 dargelegt, dass diese Differenz allein auf dem
uneinheitlichen Verständnis der Einteilung von leichten und mittelschweren
Tätigkeiten beruht.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Versicherte seit Dezember 2005
für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltung
über längere Zeit und ohne Heben von Gewichten von 10 kg in einem
Halbtagspensum von 50 % arbeitsfähig ist (E. 6.2.1 hievor). Die Feststellung
von Vorinstanz und IV-Stelle, für entsprechende Arbeiten bis 5 kg bestehe
weiterhin - wie am 22. Juni 2004 - 75%ige Arbeitsfähigkeit, ist offensichtlich
unrichtig.

9.
Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende
Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV). Die Erhöhung der Rente
erfolgt, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat
an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
Der Versicherte stellte das Revisionsbegehren am 24. Februar 2006. Gemäss dem
Gutachten des Spitals X.________ vom 28. Dezember 2006 trat die
Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit im Dezember 2005 ein (E. 6.2.1 hievor).
Der potentielle Beginn der Rentenerhöhung ist demnach der 1. März 2006 (Ablauf
dreier Monate seit 1. Dezember 2005), wie der Versicherte zu Recht geltend
macht.
10.
Streitig und zu prüfen ist weiter der vorinstanzliche Einkommensvergleich.
Rechtsfragen sind die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die
Durchführung des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S.
348, 129 V 222), einschliesslich derjenigen über die Anwendung der vom
Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). In
dieser Sicht stellt sich die Feststellung der beiden hypothetischen
Vergleichseinkommen als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung
beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der
allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob
Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein
(behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug (hiezu vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) vorzunehmen ist. Dagegen beschlägt der Umgang mit
den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle Tatfragen. Schliesslich ist die
Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten)
Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 3.3. S. 399; erwähntes Urteil 8C_772/2007, E. 3.2 mit Hinweis).
11.
11.1 Die Vorinstanz legte dar, im Entscheid vom 24. September 2002 habe sie das
Valideneinkommen für das Jahr 2000 mit Fr. 64'411.80 beziffert. Auf das Jahr
2006 (potentieller Rentenerhöhungs-Zeitpunkt; E. 9 hievor) indexiert belaufe es
sich auf Fr. 68'571.60.
Der Versicherte macht geltend, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen für das
Jahr 2000 zu Recht auf Fr. 64'411.80 festgesetzt. Unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung (2001: 2,5 %; 2002: 1,8 %; 2003: 1,4 %; 2004: 0,9 %;
2005: 1,0 %; 2006: 1,2 %) betrage es Fr. 70'080.80 (recte: Fr. 70'286.-).
11.2 Der Berechnung des Beschwerdeführers - wie übrigens auch derjenigen der
IV-Stelle im Rahmen der streitigen Verfügung vom 21. März 2007 - ist
entgegenzuhalten, dass sie die Nominallohnentwicklung "Total" für beide
Geschlechter beigezogen haben (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex
1993-2007, T1.93_V). Richtigerweise ist jedoch auf den Nominallohnindex für
Männer abzustellen (BGE 129 V 408; vgl. Bundesamt für Statistik,
Nominallohnindex Männer, 1993-2006, T1.1.93_V), wobei nicht der
Wirtschaftszweig "Total", sondern derjenige, in dem der Versicherte als
Gesunder gearbeitet hatte, heranzuziehen ist.
11.3 Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Versicherte als Mechaniker in
der Y.________ AG und in diesem Rahmen als Mitarbeiter in der
Kiesaufbereitungsanlage tätig. Es ist demnach der Nominallohnindex für Männer
des Abschnitts "C,E Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden Energie und
Wasserversorgung" heranzuziehen (vgl. Bundesamt für Statistik,
Nominallohnindex, Männer, 2002-2006, Tabelle T1.1.93_V). Für das Jahr 2006 ist
demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 69'794.- (Nominallohnentwicklung:
2001: 3,1 %, 2002: 0,5 %, 2003: 1,2 %, 2004: 0,8 %, 2005: 1,3 %, 2006: 1,2 %)
auszugehen.
12.
12.1 Da der Versicherte nicht erwerbstätig ist, hat die Vorinstanz bei der
Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA1 der LSE 2006
abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Hiebei hat sie richtigerweise den
Durchschnittsverdienst "Total" für mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im
privaten Sektor (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)
beschäftigte Männer herangezogen. Dieser betrug monatlich Fr. 4732.- (inkl. 13.
Monatslohn) bzw. jährlich Fr. 56'784.-. Angesichts der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit "Total" von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft
6-2008, S. 90 Tabelle B9.2) resultiert ein Einkommen von Fr. 59'197.30 bzw. bei
50%iger Arbeitsfähigkeit (E. 8.2 hievor) ein solches von Fr. 29'599.-.
12.2
12.2.1 IV-Stelle und Vorinstanz gewährten dem Versicherten einen
Tabellenlohn-Abzug von 15 % für die leidensbedingte Einschränkung. Die
Vorinstanz verweigerte den von der IV-Stelle zusätzlich gewährten 6%igen
Teilzeitabzug, da sich die Faktoren Teilzeit und Alter auf das beim
Versicherten (Jahrgang 1956) in Betracht fallende Arbeitssegment sogar
lohnerhöhend auswirkten. Sie verwies diesbezüglich auf das Urteil I 902/06 vom
8. November 2007, E. 3.3.2.
12.2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt den leidensbedingten Abzug von 15 %,
bemängelt aber die vorinstanzliche Verweigerung eines Teilzeitabzugs. Die
statistischen Angaben zur Teilzeitarbeit für das Jahr 2006 lägen noch nicht
vor. Die Begründung der Vorinstanz sei schlechthin nicht vertretbar und die
Verweigerung des Teilzeitabzugs erfolge ohne sachlichen Grund.
Dem Versicherten ist beizupflichten, dass das erwähnte Urteil I 902/06 in casu
nicht massgebend sein kann, da es sich auf eine Frau bezog und die LSE 2004 zur
Grundlage hatte. Auf das von ihm angerufene Urteil I 793/06 vom 4. Oktober
2007, E. 2.4, kann jedoch auch nicht abgestellt werden, da dieses die LSE für
das Jahr 2002 betraf.
12.3 Es kann indessen offenbleiben, ob der vorinstanzlich gewährte 15%ige Abzug
zu erhöhen ist. Denn dieser Abzug führt zu einem Invalideneinkommen von Fr.
25'159.- (Fr. 29'599.- : 100 x 85) bzw. verglichen mit dem Valideneinkommen von
Fr. 69'794.- (E. 11.3 hievor) zu einem IV-Grad von 64 %. Beim maximal
zulässigen Abzug von 25 % (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) resultiert ein
Invalideneinkommen von Fr. 22'199.- (Fr. 29'599.- : 100 x 75) bzw. verglichen
mit dem Valideneinkommen von Fr. 69'794.- ein IV-Grad von 68 %. In beiden
Fällen ergibt sich mithin der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs.
1 IVG), der ab 1. März 2006 beginnt (vgl. E. 9 hievor). Es wird nicht geltend
gemacht und ist nicht ersichtlich, dass sich hieran bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (21. März 2007; BGE 131 V 329 E. 4.6 S. 337) etwas verändert
hätte.
13.
Die unterliegende IV-Stelle hat die Gerichtskosten zu tragen und dem
Versicherten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus vom 19. März 2008 und die Verfügung der IV-Stelle Glarus vom 21.
März 2007 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Versicherte ab 1.
März 2006 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, der
Kantonale Ausgleichskasse Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar