Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.280/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_280/2008

Urteil vom 10. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,
Poststrasse 22, 9410 Heiden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
13. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1969 geborene E.________ ist seit Januar 2001 als Mitarbeiter bei der Firma
X.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 22. Oktober 2001 testete der Versicherte einen Lieferwagen, auf
dessen Ladebrücke ein ungefähr 1000 kg schwerer Wassertank stand. Nach
Einleitung einer Vollbremsung aus einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h kippte
der in der Mitte der Ladebrücke stehende Wassertank um und prallte gegen Lade-
und Kabinenwand. Wegen Kopf- und Nackenschmerzen suchte der Versicherte am 1.
November 2001 Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, auf, welcher eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) mit leichten allseitigen
Beweglichkeitseinschränkungen und diffusen Druckschmerzen ohne radiologisch
feststellbare Auffälligkeiten diagnostizierte (Bericht vom 17. Mai 2002). Die
SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld), welche
sie nach umfangreichen medizinischen und weiteren Abklärungen mit Verfügung vom
25. März 2007 mangels adäquaten Kausalzusammenhangs einstellte; daran hielt sie
auf Einsprache des Versicherten sowie dessen Krankenversicherung hin fest
(Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007).

B.
Hiegegen reichten sowohl E.________ als auch dessen Krankenversicherung
Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau vereinigte die
Verfahren, führte einen zweiten Schriftenwechsel durch und wies die Beschwerden
ab (Entscheid vom 13. Februar 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________
beantragen, "der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau sei
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für alle Folgen des Unfalls vom 22.10.2001 die gesetzlich vorgeschriebenen
Leistungen - Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Geldleistungen:
Taggelder, Rente, Integritätsentschädigung usw. - zu erbringen, rückwirkend und
weiterhin, ...".

SUVA und Vorinstanz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Das Bundesgericht entscheidet kassatorisch oder reformatorisch (Art. 107 Abs. 2
BGG). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Zusprechung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Heilbehandlung,
Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung). Aus der
Beschwerdebegründung geht jedoch hervor, dass er auch (an sich zulässigerweise;
vgl. Art. 95 lit. b BGG) geltend macht, das kantonale Gericht habe Art. 6 Ziff.
1 EMRK verletzt, indem es die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte
öffentliche Verhandlung nicht durchgeführt habe. Diese formellrechtliche Rüge,
wenn sie begründet ist, führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. An einem entsprechenden
Rechtsbegehren fehlt es allerdings in der bundesgerichtlichen Beschwerde.
Materiellrechtlich bildet einzig die Frage Streitgegenstand, ob die geklagten
gesundheitlichen Beeinträchigungen in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit
dem beim Unfall vom 22. Oktober 2001 erlittenen HWS-Schleudertrauma stehen.
Nachdem der Beschwerdeführer zur Rüge, das kantonale Gericht habe entgegen
seinem schriftlich erklärten Antrag keine öffentliche Verhandlung durchgeführt,
im Hinblick auf das Rechtsbegehren keine Schlussfolgerung zieht, genügt die
letztinstanzlich eingereichte Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1
BGG nicht (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3, 133 III 489 E. 3, Urteil 4D_48/2007 vom
13. November 2007 E. 1), sodass insoweit auf sie nicht einzutreten ist.

3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz liess in Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom
8. Oktober 2007 die Frage, ob die geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom
22. Oktober 2001 und dessen Folgen standen, offen, da jedenfalls die Adäquanz
zu verneinen sei. Dies ist nicht zu beanstanden. Sofern gestützt auf die zur
Verfügung stehenden medizinischen Akten die Frage des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa S. 9 mit
Hinweisen) zu beantworten ist, kann praxisgemäss auf weitere Beweisvorkehren
zur natürlichen Kausalität verzichtet werden (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/
93, E. 3c). Des Weiteren erwog die Vorinstanz, der Unfall sei dem
mittelschweren Bereich zuzuordnen. Von den objektiv fassbaren und unmittelbar
mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden
Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung
einzubeziehen seien, lägen allenfalls Dauerbeschwerden sowie eine langdauernde
Arbeitsunfähigkeit vor, welche jedoch die Annahme eines adäquaten
Kausalzusammenhangs nicht rechtfertigten.
3.1.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es handle sich um einen
schweren Unfall. Selbst wenn lediglich von einem mittelschweren Ereignis
ausgegangen werde, sei die Adäquanz zu bejahen, da die massgebenden Kriterien
allesamt gegeben seien.

3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 (Urteil U 394/06 vom 19. Februar
2008) die Praxis zur Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma,
äquivalenter Verletzung der HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv
ausgewiesene Beschwerden (sog. Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht
präzisiert. Am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit
solchen Verletzungen wird festgehalten (E. 7-9 S. 118 ff. des erwähnten
Urteils). Die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende
Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig von der
Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die
Adäquanzbeurteilung sind nicht zu ändern (E. 10.1 S. 126). Das Bundesgericht
hat aber die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert. Dies betrifft
zunächst das Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung", das nur dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt
spezifische und die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung im
Zeitraum bis zum Fallabschluss notwendig gewesen war (E. 10.2.3 S. 128). Weiter
wird für die Erfüllung des Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass
diese erheblich sind, was aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und
nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person im Lebensalltag
erfährt, zu beurteilen ist (10.2.4 S. 128 f.). Hinsichtlich des Kriteriums
"Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit" ist nicht die Dauer an sich, sondern
eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden
die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (E. 10.2.7 S. 129).

Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen
adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383) in
BGE 134 V 109 wie folgt neu gefasst (E. 10.3 S. 130):

?besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls;
?die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
?fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
?erhebliche Beschwerden;
?ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert;
?schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
?erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen.

3.3 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz beurteilt sich die Schwere
des Unfalles allein aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich
dabei entwickelnden Kräften (Urteil U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 mit
Hinweisen, publ. in: SVR 2008 Nr. 8 S. 26, und Urteil U 78/07 vom 17. März 2008
E. 5.2). Anlässlich einer Testfahrt bremste der Versicherte einen von ihm
gelenkten Lieferwagen aus einer Geschwindigkeit von ungefähr 70 km/h voll ab.
Der auf der Ladebrücke stehende ca. 1000 kg schwere Wassertank kippte um und
prallte gegen die Ladewand. Durch die Wucht des Anpralls wurde die gesamte
Ladebrücke nach vorne geschoben und stiess in die Kabinenrückwand. Wie hoch die
wahrscheinlich direkte Krafteinwirkung auf den Oberkörper des Versicherten war,
lässt sich gemäss biomechanischer Stellungnahme der Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 19. November 2003 nicht zuverlässig quantifizieren. Die
Wucht des Anpralls konnte allerdings nicht überaus heftig gewesen sein, zumal
der Beifahrer keine Beschwerden davontrug. Ein Vergleich mit Unfällen, welche
das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung als mittelschwere an der Grenze zu
den schweren Ereignissen qualifiziert hat (vgl. das im Einspracheentscheid der
SUVA vom 8. Oktober 2007 zitierte Urteil U 306/04 vom 28. Februar 2005 E. 3.2.2
sowie die darin erwähnte Kasuistik, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228; vgl.
auch Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.2 mit Hinweisen) zeigt ohne
Weiteres, dass der Unfall vom 22. Oktober 2001 höchstens dem mittleren Bereich
zuzuordnen ist. Mit der Vorinstanz müssten demnach von den weiteren, objektiv
fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als
Folge davon erscheinenden Umständen, welche als massgebende Kriterien in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder
aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein.
3.4
3.4.1 Es ist unbestritten, dass keine besonderen Begleitumstände vorlagen.
Nicht ersichtlich ist und der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern
die Kollision zwischen Wassertank und Führerkabine besonders eindrücklich
gewesen sein soll.
3.4.2 Gemäss BGE 134 V 109 bestimmt rechtslogisch die Annahme eines
Schleudertraumas der HWS (resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich
behandelten Verletzungen) lediglich, dass die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden
ist. Hingegen genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen,
adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur
Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen
Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3;
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können
beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und
den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/
06, E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch
erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f.).

Wie die SUVA im Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 zutreffend erwogen hat,
liegen hier solche Umstände nicht vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, die
Wucht des Anpralls des Wassertanks auf die Lade- und Kabinenwand habe zunächst
auf die (obere) Brustwirbelsäule (BWS) gewirkt, weshalb neben dem
HWS-Schleudertrauma von einer zusätzlichen schwerwiegenden Verletzung
auszugehen sei, ist nicht stichhaltig. Aufgrund der technischen Analysen (vgl.
Gutachten des Ing. HTL W.________, Versicherung A.________, vom 4. März 2003
und des Dipl.-Ing. FH P.________, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt,
N.________, vom 29. April 2003), der biomechanischen Stellungnahme der
Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 19. November 2003 sowie der ärztlichen
Unterlagen ist nicht nachweisbar, ob der umkippende Wassertank mit der oberen
Kante auf die Lade- und Kabinenwand aufschlug und einen lokalisierbaren Bereich
des Rückens traf, oder vollständig umfiel, nach vorne rutschte und mit der
Breitseite an die Lade- und Kabinenwand prallte, wodurch die wahrscheinlich
direkte Krafteinwirkung mehr oder weniger gleichmässig auf die gesamte
Rückenfläche erfolgt wäre. Ausgewiesen ist medizinisch aufgrund der
Unfallanamnese einzig ein stumpfes Trauma der BWS sowie eine Distorsion der HWS
ohne Kontusionsmarken und ohne radiologisch feststellbare traumatische
Veränderungen (vgl. Auskünfte des erstbehandelnden Arztes Dr. med. B.________
vom 17. Mai 2002, des Dr. med. G.________, FMH für Innere Medizin, speziell
Rheumakrankheiten, vom 15. Mai 2002 sowie des Prof. Dr. med. Z.________,
Facharzt FMH für Orthopädie, vom 9. Januar 2006). Der Versicherte selber hatte
im Anschluss an den Unfall zunächst nur einschiessende Nacken- und
Kopfschmerzen mit allseitigen leichten Beweglichkeitseinschränkungen der HWS
sowie diffusen Druckschmerzen erwähnt (vgl. Bericht des Dr. med. B.________ vom
17. Mai 2002). Insgesamt ist davon auszugehen, dass hier eine HWS-Distorsion
mit vorangegangener BWS-Kontusion vorliegt, welche weder besonders schwer noch
von besonderer Art war.
3.4.3 Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzten spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung ist den Akten zu entnehmen, dass die Ärzte regelmässig
Physiotherapie und Analgesie verordneten. Gemäss Bericht der Rehaklinik
C.________ vom 17. September 2002, wo sich der Versicherte vom 1. August bis
12. September 2002 aufhielt, zeigte sich bei der Austrittsuntersuchung eine
deutlich gebesserte Symptomatik. Zum Prozedere hielten die Ärzte fest, dem
Patienten sei ein Heimprogramm für das Muskeltraining sowie eine Verordnung für
ambulante Physiotherapie (Triggerpunkt- und Akupunkturmassage,
Kraniosakraltherapie, Feldenkraisbehandlung) mitgegeben worden. Gestützt auf
die Akten sowie eine kreisärztliche Exploration vom 9. Januar 2001 hielt Prof.
Dr. med. Z.________ fest, gut vier Jahre nach einer stumpfen Kontusion der HWS
und BWS sei durch Gewöhnung, Anpassung bzw. Therapie nur sehr langsam eine
Besserung eingetreten; in der letzten Zeit seien laut Auskünften des
Versicherten Fortschritte punkto Beschwerdereduktion nur noch sehr marginal
erfahrbar; seit Juni 2004 bestehe unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %.
Eine neurologische Aktenbeurteilung des Dr. med. S.________, Facharzt
Neurologie FMH, Versicherungsmedizin, vom 3. Oktober 2006 ergab, psychiatrisch
habe zwar keine Diagnose gestellt werden können, dennoch sei nicht
ausgeschlossen, dass unfallunabhängige psychosoziale Faktoren den Heilverlauf
negativ beeinflussten.

In Anbetracht dieser Aktenlage ist festzustellen, dass der Versicherte
spätestens im Zeitpunkt der Exploration bei Prof. Dr. med. Z.________ am 9.
Januar 2006 keiner fortgesetzt ärztlich verordneten Behandlung mehr bedurfte,
welche auf die Heilung der geltend gemachten, medizinisch aber nicht
objektivierbaren Beschwerden gerichtet war. Das im Wesentlichen einzig mit den
subjektiven Angaben des Versicherten erklärbare Beschwerdebild hatte sich zu
diesem Zeitpunkt weitgehend stabilisiert. Der Einwand, der Gesundheitszustand
könne nur mit intensivem therapeutischem Aufwand aufrecht erhalten werden, ist
nicht stichhaltig. Dr. med. S.________ legte in der neurologischen
Aktenbeurteilung vom 3. Oktober 2006, dessen überzeugenden Schlussfolgerungen
gemäss Stellungnahme des Dr. med. L.________, Chefarzt, vom 13. März 2007
nichts beizufügen ist, dar, dass es trotz der ärztlich mehrfach gestellten
günstigen Prognose bei fehlendem klinisch und radiologisch feststellbarem
Korrelat für die geklagten Beschwerden zu einem nur schwer erklärbaren
progredienten Verlauf gekommen sei. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen den
geklagten Beschwerden und den ärztlich erhebbaren Befunden. Schmerzen seien
subjektiv erlebte Beschwerden, welche medizinisch nicht messbar oder
objektivierbar seien. Unter solchen Umständen ist das zur Diskussion stehende
Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung
nicht erfüllt.

3.4.4 Gemäss BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128 f. beurteilt sich die Erheblichkeit
von ohne wesentlichen Unterbruch bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nach
den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt. Gestützt auf die erwähnte
neurologische Aktenbeurteilung des Dr. med. S.________ vom 3. Oktober 2006 ist
die Erheblichkeit der angegebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohne
weiteres zu verneinen.
3.4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen keine Anhaltspunkte
für eine ärztliche Fehlbehandlung vor, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmerte. Der Einwand, die erstbehandelnden Ärzte Dres. med. B.________
und G.________ hätten ihn in den ersten Monaten nach dem Unfall inadäquat
behandelt und fälschlicherweise eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestiert,
so dass es schliesslich zu einem "dramatischen" Zusammenbruch gekommen sei,
wird nicht substantiiert begründet und ist mit Blick auf das sich mittelfristig
weitgehend auf stabilem Niveau eingependelte Beschwerdebild offensichtlich
nicht stichhaltig.
3.4.6 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien (fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden) zu
berücksichtigen sind - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf oder
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer
Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (vgl. Urteil U
479/05 vom 6. Februar 2007 E. 8.5 mit Hinweis, publ. in: SVR 2007 UV Nr. 25 S.
81; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.6 mit weiterem Hinweis). Solche
Gründe liegen hier nicht vor. Wohl trifft es zu, dass der Versicherte über
Jahre hinweg mit verschiedensten Therapieformen (Physiotherapie, medizinische
Trainingstherapie, Osteopathie, Rückenmassage, Kinesiologie, Psychofonie,
Akupunktur, Akupressur, Nazarov-Therapie) seinen Gesundheitszustand zu
verbessern suchte, wie die Krankenversicherung in der kantonalen Beschwerde,
worauf der Beschwerdeführer verweist, geltend machte. Dies genügt zur Bejahung
des zu beurteilenden Adäquanzkriteriums ebensowenig, wie der Umstand, dass
trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine
vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte (vgl. erwähntes Urteil U
56/07 E. 6.6 mit Hinweisen).
3.4.7 Zu prüfen ist schliesslich das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Der Versicherte arbeitete
nach dem Unfall vom 22. Oktober 2001 zunächst während knapp neun Monaten
vollzeitlich weiter. Ab 15. Juli 2007 war er vollständig arbeitsunfähig (vgl.
Berichte der Dres. med. T.________, Spezialarzt für Physikalische Medizin und
Rehabilitation FMH, vom 15. Juli 2002 und G.________ vom 22. Juli 2002). Nach
der stationären Rehabilitation in der Klinik C.________ (vgl. Bericht vom 17.
September 2002) nahm der Versicherte die angestammte Tätigkeit am 30. September
2002 zu einem hälftigen Pensum auf, welches in der Folge auf 70 % (ab 3. Juni
2004) erhöht werden konnte (vgl. Bericht des Dr. med. T.________ vom 5. Juni
2005 und Unfallschein UVG). Laut Auffassung des Prof. Dr. med. Z.________ war
eine Steigerung im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9.
Januar 2006 weder qualitativ noch quantitativ möglich. Einzig durch
verschiedene Anpassungen am Arbeitsplatz könne das realisierte Arbeitspensum
überhaupt aufrecht erhalten werden. Zu erwähnen sei, dass auch mit der
dergestalt reduzierten Arbeitstätigkeit die verfügbare Freizeit durch Ermüdung
und Antriebslosigkeit beeinträchtigt sei. Demgegenüber legt Dr. med. S.________
in der neurologischen Beurteilung vom 3. Oktober 2006 überzeugend dar, dass
eine Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den medizinsch
feststellbaren Befunden besteht. Unter diesen Umständen ist zumindest fraglich,
ob der Versicherte alles daran gesetzt hat, wieder vollständig arbeitsfähig zu
werden. Ob vor diesem Hintergrund das vorliegend zu prüfende Kriterium als
gegeben eingestuft werden kann, scheint daher zweifelhaft, braucht jedoch, da
selbst bei Bejahung desselben - wenn auch nicht in besonders auffälliger Weise
- nach dem Ausgeführten ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen ist.

3.5 Insgesamt ist aufgrund des Gesagten der vorinstanzliche Entscheid im
Ergebnis zu bestätigen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder