Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.278/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_278/2008

Urteil vom 18. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Lange Gasse 90, 4052 Basel.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 31.
Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Die 1972 geborene B.________ war bei Dr. med. I.________ als medizinische
Praxisassistentin in einem Teilzeitpensum von 80 % angestellt und damit gegen
die Folgen von Unfällen bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
(kurz: Allianz) obligatorisch versichert. Am 16. November 1998 erlitt sie als
Lenkerin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall: Sich in stockendem
Kolonnenverkehr bewegend, hielt sie wegen eines Rotlichts in etwa zehnter
Position liegend an, als das nachfolgende, ebenfalls bereits stehende Fahrzeug
durch den Aufprall eines weiteren Personenwagens in ihr Auto geschoben wurde.
B.________ klagte sogleich über Beschwerden im Halsbereich, Augenflimmern sowie
Kopfschmerzen. Der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ attestierte wegen beim
Ereignis erlittener Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit und verordnete das Tragen einer Halskrawatte und eine
Schmerzbehandlung. Die Allianz anerkannte ihre Leistungspflicht. Der am 19.
Januar 1999 in einem Teilzeitpensum von 50 % gestartete Versuch zur
Wiederaufnahme der Tätigkeit scheiterte tags darauf. In der Folge wurde das
Arbeitsverhältnis mit Dr. med. I.________ auf Ende April 1999 aufgelöst. Der im
Auftrag der Allianz B.________ am 13. April 1999 untersuchende Dr. med.
S.________, Innere Medizin spez. Rheumatologie FMH, bezeichnete diese im
Bericht vom 29. April 1999 als ab dem 14. April 1999 wieder zu 100 %
arbeitsfähig, forderte aber weiter gezielte Physiotherapien. Am 3. Mai 1999
trat B.________ über die Temporärpersonal zur Verfügung stellende Firma
X.________ AG, bei der Firma N.________ AG, eine bis Ende Oktober 1999
befristete, 75%ige Teilzeit-Arbeitsstelle als medizinische Praxisassistentin
an.

Die am 27. Dezember 1999 wiederum für die Personalfirma beim Spital Y.________
als Arztgehilfin angetretene Stelle brach sie am 5. Januar 2000 wegen erneuter
Halssteife und Verspannung der gesamten Zervikalmuskulatur mit Ausstrahlung bis
in die Schädeldecke ab. Dr. med. H.________ verordnete die Ruhigstellung mit
Halskrawatte, Antirheumatika sowie Physiotherapie bei vollständiger
Arbeitsunfähigkeit.

Es folgten verschiedene Untersuchungen, ohne dass für die Beschwerden ein
hinreichendes unfallorganisches Korrelat gefunden werden konnte. Die Allianz
leistete weiterhin Taggelder und übernahm die vor allem auf Medikation und
ambulante Rehabilitation ausgerichtete Heilbehandlung. Ein Unfall vom 22. April
2001 verschlimmerte die Beschwerden vorübergehend. Der von verschiedener
ärztlicher Seite angeregten stationären Rehabilitation stand die Allianz
kritisch gegenüber. Sie wurde schliesslich auf Kostengutsprache des
Krankenversicherers im Februar 2002 hin am 7. Januar 2003 in der Klinik
Z.________ begonnen und am 14. Januar 2003 vorzeitig abgebrochen.
Zwischenzeitig hatte die IV-Stelle Basel-Stadt B.________ mit Verfügung vom 1.
Oktober 2002 und Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente
zugesprochen. Der B.________ psychiatrisch begutachtende PD Dr. med.
K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, konnte keine
psychiatrische Diagnose im engeren Sinne nach ICD-10 stellen, bezeichnete die
Explorandin aber im Bericht vom 26. Mai 2004 wegen festgestellter kognitiven
Einbussen als zu maximal 50 bis 70 % arbeitsfähig, wobei die Therapiemotivation
sehr gut sei. Zu einem ähnlichen Schluss gelangte Dr. med. D.________,
Neurologie FHM, im Bericht vom 9. Mai 2005: Bei einem Status nach
Heckauffahrunfall vom 16. November 1998 mit a) HWS-Distorsion und
persistierendem, vorwiegend oberem bis mittlerem Zervikalsyndrom mit leichter,
schmerzhafter Funktionseinschränkung; insgesamt mässiger Ausprägung, b)
zerviko-zephalem Symptomenkomplex mit zervikogener Migräne, c) leichten
kognitiven Defiziten, differenzialdiagnostisch eher oder überwiegend
schmerzabhängig und d) bei vorbestehender Überbeweglichkeit der Wirbelsäule und
Gelenke schätzte er die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als Arztgehilfin auf
etwa 70 % der Norm, wogegen in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von bis zu 50 % vorliegen dürfte. Bezogen auf die
Therapiemöglichkeiten nannte er das Fortführen medikamentöser und ambulanter
physiotherapeutischer/physikalischer Therapien als zur Beibehaltung des
Gesundheitzustandes für sinnvoll.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2006 stellte die Allianz weitere
Versicherungsleistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den
fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis rückwirkend auf den 1.
Dezember 2005 ein. Mit Einsprache-Entscheid vom 10. Oktober 2006 hielt sie
daran fest.

B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit
am 20. Februar 2008 schriftlich eröffnetem Entscheid vom 31. Oktober 2007 in
dem Sinne gut, als es den Einsprache-Entscheid aufhob und die Allianz
verpflichtete, über den 1. Dezember 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen. Zur Begründung führte das Gericht aus, zwischen dem Unfall und den
zum Einstellungszeitpunkt vorhanden gewesenen Beschwerden bestehe sowohl ein
natürlicher als auch adäquater Kausalzusammenhang.

C.
Die Allianz führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In der Begründung beruft
sie sich insbesondere auf das am 19. Februar 2008 ergangene Urteil BGE 134 V
109, worin die von der Rechtsprechung umschriebene Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden, einige
Präzisierungen erfuhr.

Während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt
B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen.

Erwägungen:

1.
Die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung und den dafür nebst anderem erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
eingetretenen Schaden, insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas,
einer äquivalenten Verletzung der HWS oder eines Schädel-Hirntraumas ohne
organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge, sind im angefochtenen Entscheid
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht jüngst die sog. Schleudertrauma-Praxis
in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den
Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser
Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht.
Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aus dem Unfall vom 16.
November 1998 über den 1. Dezember 2005 hinaus Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Unfallversicherung hat. Nach Auffassung der Allianz lassen sich
die zu diesem Zeitpunkt bestandenen gesundheitlichen Beschwerden nicht (mehr)
mit einem adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschaden
erklären. Das kantonale Gericht vertritt dagegen mit der Versicherten die
Auffassung, der Kausalzusammenhang sei ausgewiesen.

3.
Die Adäquanzfrage ist unbestrittenermassen im Lichte der vom Bundesgericht mit
BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung zu beurteilen.

3.1 Gemäss BGE 134 V 109 ist nach wie vor an das (objektiv erfassbare)
Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.; BGE 134 V 109 E.
10.1 S. 126), wobei von der auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufes
vorgenommenen vorinstanzlichen Beurteilung des Ereignisses vom 16. November
1998 als eher an der Grenze zu den leichten Unfällen liegenden mittelschweren
Unfall abzuweichen kein Anlass besteht.

Deshalb müssen von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem
Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen,
welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE
117 V 359 E. 6a S. 367), für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges
entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in
gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367 f.).
Daran hat sich mit BGE 134 V 109 (dortige E. 10.1 S. 126 f.) ebenfalls nichts
geändert.

3.2 Das (durch BGE 134 V 109 nicht geänderte) Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls
(a.a.O. E. 10.2.1 S. 127) hat das kantonale Gericht zu Recht verneint.

3.3 Ebenfalls richtig ist die Verneinung des genauso unverändert gebliebenen
Kriteriums der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert (a.a.O. E. 10.2.5 S. 129).

3.4 Ob das neu gefasste Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden
ärztlichen Behandlung (a.a.O. E. 10.2.3 S. 128, bisher: ungewöhnlich lange
Dauer der ärztlichen Behandlung) gegeben ist, bedarf einer näheren Erörterung.

Die Versicherte wurde zwar physiotherapeutisch, teils alternativmedizinisch und
medikamentös behandelt, und es fand ein (kurzer) stationärer
Rehabilitationsaufenthalt vom 7. bis 14. Januar 2003 statt. Auch wird die
Versicherte ärztlich begleitet. Weite Teile dieser durchgeführten Behandlungen
bewegen sich indessen im Rahmen dessen, was nach einem erlittenen
Schleudertrauma der HWS respektive einer äquivalenten Verletzung mit ähnlichem
Beschwerdebild üblich ist (vgl. Urteile 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008, E. 5.4;
8C_470/2007 vom 15. Mai 2008, E. 5.2.3; 8C_402/2007 vom 23. April 2008, E.
5.2.3). Vornehmlich der Abklärung des Gesundheitszustands und der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit dienende Aufenthalte und ärztliche Untersuchungen gelten
sodann genauso wenig wie Kontrollen beim Hausarzt als regelmässige,
zielgerichtete Behandlung (Urteil U 219/05 vom 6. März 2006, E. 6.4.2 mit
Hinweisen). Insgesamt mag dergestalt die auf die Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete Behandlung mit der Vorinstanz zwar als lang
bezeichnet werden. Eine, dem neuen Kriterium entsprechende spezifische, die
Versicherte speziell belastende ärztliche Behandlung ist damit aber nicht
ausgewiesen. Denn die zeitliche Inanspruchnahme der zielgerichteten
Behandlungen ist insgesamt nicht als derart intensiv zu werten, dass deswegen
von einer erheblichen - im Sinne einer sich allein daraus ergebenden
zusätzlichen - Mehrbelastung aussergewöhnlicher Natur gesprochen werden könnte.
Daran ändert die wohl überdies belastende Tatsache nichts, dass trotz gezeigten
motivierten Einsatzes in der Therapie der Erfolg weitgehend ausblieb.

3.5 Das Kriterium der erheblichen Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128
f., bisher: Dauerbeschwerden) kann dagegen bejaht werden. Es ist jedoch -
anders als von der Vorinstanz für das bisherige Kriterium der Dauerbeschwerden
bejaht - nicht in besonders ausgeprägter bzw. auffallender Weise erfüllt:
Wenngleich die Schmerzen das Leben der Versicherten gemäss der von PD Dr. med.
K.________ am 26. Mai 2004 und Dr. med. D.________ am 9. Mai 2005 aufgenommenen
Anamnese beeinflussen, erlaubten sie nach wie vor, häusliche und
ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben, was sich den genannten Berichten
ebenfalls entnehmen lässt.

3.6 Das vom kantonalen Gericht nicht abschliessend beurteilte (unveränderte)
Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen
(a.a.O. E. 10.2.6 S. 129) ist dagegen wieder zu verneinen. Denn aus der
ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche
(ausschliesslich) im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien zu
berücksichtigen sind - darf nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf
oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil U 503/06 vom 7.
November 2007, E. 7.6 mit Hinweis). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Die
Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien
genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums (Urteil U 219/05 vom 6. März 2006,
E. 6.4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz
regelmässiger Therapien und des (kurzen) Aufenthalts in der Klinik Z.________
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine erhöhte Arbeitsfähigkeit erreicht
werden konnten (vgl. Urteil U 503/06 a.a.O.).

3.7 Bleibt damit das neu umschriebene Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7
S. 129 f.) zu erörtern.

Die Versicherte war vom 16. November 1998 bis zum 20. Januar 1999 während rund
zweier Monate gänzlich arbeitsunfähig. Der am Folgetag unternommene
Arbeitsversuch in einem Teilzeitpensum von 50 % scheiterte, wobei gemäss dem
Rheumatologen Dr. med. S.________ auch ein Zerwürfnis mit der damaligen
Arbeitgeberin dafür (mit-)verantwortlich gewesen sein dürfte. Ab dem 14. April
1999 bestand wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, welche die
Beschwerdegegnerin ab dem 3. Mai 1999 und im Umfang von 75 % in einer, leichte
Arbeiten erheischenden, befristeten Stelle umsetzen konnte, ehe sie bei einer
anderen Firma am 27. Dezember 1999 eine Stelle antreten konnte, welche sie am
5. Januar 2000 wegen der als Rückfall zum Unfall vom 16. November 1998
gemeldeten Exazerbation der Beschwerden wieder abbrach. Seither bewegt sich die
Arbeitsfähigkeit je nach Umschreibung des Einsatzgebietes zwischen 50 % und 0
%.

Bei dieser Sachlage kann das Kriterium zumindest nicht als in ausgesprochen
ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden, zumal es sich nicht
ausschliesslich auf das Leistungsvermögen in der angestammten Tätigkeit bezieht
(Urteil 8C_470/2006 vom 15. Mai 2008, E. 6.2.6.2 mit Hinweisen). Ungeachtet
dessen, ob es überhaupt gegeben ist oder nicht, sind daher gesamthaft gesehen
die massgebenden Kriterien nicht in gehäufter oder auffälliger Weise
ausgewiesen. Ebenso wenig ist eines in ausgesprochen ausgeprägter Weise
erfüllt.

4.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 31. Oktober 2007
aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Widmer