Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.277/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_277/2008

Urteil vom 4. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
27. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene B.________ war als Ausrüsterin im Werk N.________ der Firma
H._________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen
die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 9. Dezember 2004 bei der Arbeit
ihren rechten Zeigefinger an einem heissen Werkzeug einklemmte und sich eine
drittgradige Verbrennung zuzog. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für
die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen,
stellte diese jedoch mit Verfügung vom 24. Januar 2006 und Einspracheentscheid
vom 17. Januar 2007 per 31. Januar 2006 ein, da die darüberhinaus anhaltend
geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis
verursacht worden seien.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus mit Entscheid vom 27. Februar 2008 in dem Sinne teilweise
gut, als es unter Aufhebung des Einspracheentscheides die Sache zur Ergänzung
des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die SUVA
zurückwies.

C.
Mit Beschwerde beantragt die SUVA, es sei unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 und damit die
Leistungseinstellung per 31. Januar 2006 zu bestätigen.

Während B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt die
Vorinstanz, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Nachdem der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 3. Juni 2008 eine Sistierung
des Verfahrens abgelehnt hat, reicht B.________ am 9. Juli 2008 eine ergänzende
Stellungnahme des Dr. med. C.________ zu den Akten.

Erwägungen:

1.
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

1.2 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus
prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so
handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang
des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren
kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen
vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der
Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres
anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine
vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen
Vorentscheid (weitere Beispiele bei FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sind.

1.3 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von
mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt,
so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls
anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel
lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE
125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist,
nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten
diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige,
leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge
nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interessen haben
wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten,
könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

1.4 Das kantonale Gericht hat mit Entscheid vom 27. Februar 2008 den
Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 17. Januar 2007 aufgehoben,
damit diese nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Zeitpunkt des
Fallabschlusses neu befinde. Gleichzeitig bejahte es den rechtsgenüglichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 9. Dezember 2004 und den
über den 31. Januar 2006 anhaltend geklagten gesundheitlichen Beschwerden. Ein
rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang ist eine Anspruchsvoraussetzung unter
anderen in Zusammenhang mit Leistungen der Unfallversicherung (vgl. auch BGE
134 V 109 E. 3.2 S. 113). Der kantonale Entscheid ist demnach als Vorentscheid
zu qualifizieren. Hätte er Bestand, so wäre die Beschwerdeführerin unter
Umständen gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen,
womit sie offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte
(vgl. Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008, E. 1.4). Auf ihre Beschwerde ist
demnach einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenefalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

3.2 Zu medizinischen Kontroversen und den diesbezüglichen Vorbringen der
Parteien hat das Gericht nicht näher Stellung zu nehmen. Es ist nicht Sache des
Sozialversicherungsgerichts, medizinisch-wissenschaftliche Kontroversen zu
klären; seine Aufgabe beschränkt sich darauf, die Unfallkausalität aufgrund der
im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der
medizinischen Lehrmeinung zu beurteilen (BGE 134 V 231 E. 5.3 S. 234).

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat nach umfassender Würdigung der gesamten
medizinischen Akten geschlossen, überwiegend wahrscheinlich leide die
Versicherte in Folge des Ereignisses vom 9. Dezember 2004 an einem "Complex
Regional Pain Syndrome" des Types II (nachstehend: CRPS II). Da der
Gesundheitsschaden im Sinne der in E. 3.1 hiervor dargelegten Rechtsprechung
hinreichend nachgewiesen sei, erübrige sich eine spezielle Adäquanzprüfung.

Die SUVA macht demgegenüber geltend, verschiedene Kriterien, die gemäss der
herrschenden medizinischen Lehre erfüllt sein müssten, um ein CRPS II zu
diagnostizieren, lägen bei der Beschwerdegegnerin nicht vor. Die anhaltenden
Beschwerden der Versicherten seien psychischer Natur; die Adäquanz eines
allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und diesen Beschwerden sei
daher nach der Rechtsprechung von BGE 115 V 133 zu prüfen und zu verneinen.

4.2 Entgegen der Ansicht der Parteien kann im vorliegenden Streit letztlich
offenbleiben, ob das Leiden der Versicherten aus medizinisch-theoretischer
Sicht tatsächlich als CRPS II zu bezeichnen ist oder nicht. Es kann folglich
auch dahingestellt bleiben, ob die ärztliche Beurteilung des SUVA-Arztes Dr.
med. R.________ vom 13. März 2008 und die Stellungnahme des Dr. med. C.________
vom 8. Juli 2008 mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG als Beweismittel zulässig
wären. Entscheidend ist viel mehr, ob die anhaltend geklagten Beschwerden der
Versicherten auf einen organisch hinreichend nachgewiesenen Unfallschaden
zurückzuführen sind (vgl. E. 3.2 hievor).

4.3 Dem Sonographie-Befund des P.________, Leiter Sonographie der Klinik
Z.________, vom 12. Juni 2007 ist zu entnehmen, dass bei der dynamischen
Untersuchung des verletzten Fingers kein Gleiten der FDP-Sehne nachweisbar sei,
es bestehe eine hypodense Sehnenstruktur. Zudem fehle das radiale Gefässbündel
vom PIP- bis zum DIP-Gelenk. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, liegt
somit ein organisch hinreichend nachgewiesener Gesundheitsschaden vor. Wie Dr.
med. C.________ in seinem Gutachten vom 15. Juli 2007 nachvollziehbar darlegt,
ist dieser Schaden überwiegend wahrscheinlich auf die am 9. Dezember 2004
erlittene drittgradige Verbrennung zurückzuführen.

4.4 Somit stellt sich einzig noch die Frage, ob die subjektiv geklagten
Beschwerden sich durch den objektiv nachgewiesenen Unfallfolgeschaden erklären
lassen. Hiebei ist zu beachten, dass in der Hand eine Vielzahl anatomischer
Strukturen und funktioneller Einheiten auf engem Raum vereint ist und deshalb
auch "kleine" Störungen oder Verletzungen zu grossen Ausfällen führen können
(vgl. etwa Berger und andere, Handchirurgie, in: Berchtold und andere,
Chirurgie, 4. Aufl. 2001, S. 829 ff., S. 830).
4.4.1 Dr. med. H.________, Facharzt Plastische und Wiederherstellungschirurgie
speziell Handchirurgie FMH, vertritt in seiner handchirurgischen Stellungnahme
vom 1. Juli 2005 die Meinung, die aktive Streckhaltung des rechten Zeigefingers
respektive die entsprechende Beugehemmung sei allein aufgrund der klinischen
Befunde nicht zu erklären. Am wahrscheinlichsten sei es, dass die Beschwerden
auf die von Dr. med. K.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
diagnostizierte Konversionsstörung zurückzuführen sei. Diese Diagnose setzt
voraus, dass die für die Störung charakteristischen Symptome nicht durch eine
körperliche Krankheit erklärt werden können (vgl. Dilling/Freyberger (Hrsg.),
Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 3. Aufl. Bern
2006, S. 170). Die beiden Ärzte konnten indessen den erst später erhobenen
Sonographiebefund nicht kennen - selber verzichteten sie auf eine
Ultraschall-Untersuchung. Somit kann ihrer Stellungnahme keine massgebende
Bedeutung zukommen.
4.4.2 In ihrer Beurteilung vom 10. Oktober 2007 halten die SUVA-Ärzte Dres.
med. S.________, Fachärztin Neurologie FMH, und R.________, Facharzt Chirurgie
FMH, fest, dass der erhobene Sonographie-Befund die sanduhrförmige Einschnürung
des Fingermittelgliedes nicht erklären könne. Dies ist allerdings nicht weiter
von Bedeutung, da dieselben Ärzte bereits in ihrer Beurteilung vom 10. Januar
2007 nachvollziehbar ausgeführt haben, diese Einschnürung verursache keine ins
Gewicht fallende Behinderung, sondern stelle lediglich eine merkwürdige,
ästhetisch nicht störende Fehlform des distalen Zeigefingers dar.
4.4.3 Gemäss der Einschätzung des Dr. med. C.________, Chirurgie speziell
Handchirurgie FMH, in seinem Gutachten vom 15. Juli 2007 ist das Beschwerdebild
der Versicherten durch die Beschädigung des radialen Fingernerven geprägt.
Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Läsion des Nerven plausibel. Diese
Einschätzung stimmt insofern mit jener der SUVA-Ärzte Dres. med. S.________ und
R.________ vom 10. Oktober 2007 überein, als auch diese Ärzte unter anderem
festhalten, der Sonographiebefund könne die Funktionsbeeinträchtigung der Sehne
sowie eine Schädigung des Ramus superficialis des digitalen Endastes des Nervus
radialis erklären. Aufgrund dieser Einschätzungen erscheint es als überwiegend
wahrscheinlich, dass die von der Versicherten über den 31. Januar 2006
anhaltend geklagten Beschwerden auf ein im Sinne der in E. 3.2 erwähnten
Rechtsprechung objektiv nachgewiesenen Gesundheitsschaden beruhen.

4.5 Beruhen die geklagten Beschwerden auf einem objektiv nachgewiesenen
Gesundheitsschaden, so entfällt die Notwendigkeit einer speziellen
Adäquanzprüfung im Sinne des BGE 115 V 133. Der Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten Beschwerden ist weiterhin adäquat, ohne dass
die Frage geprüft werden müsste, ob das Beschwerdebild medizinisch tatsächlich
einem CRPS II entspricht. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Sache zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die SUVA zurückgewiesen. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Diese hat der Beschwerdegegnerin überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Entgegen dem Antrag der
Beschwerdegegnerin ist bei deren Festsetzung die Honorarrechnung des Dr. med.
C.________ vom 9. Juli 2008 nicht zu berücksichtigen, weil sich der
medizinische Sachverhalt auch ohne die Stellungnahme dieses Arztes vom 8. Juli
2008 schlüssig feststellen liess (vgl. auch E. 4.2 hievor).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer