Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.276/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_276/2008

Urteil vom 30. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller,
Chr.-Schnyder-Strasse 1c, 6210 Sursee.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 6. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2006 stellte die IV-Stelle Luzern dem 1957
geborenen L.________ in Aussicht, das am 17. Mai 2005 eingereichte
Leistungsgesuch abzuweisen. Gleichzeitig gewährte sie ihm die Möglichkeit,
innert 30 Tagen schriftlich Einwand zu erheben oder telefonisch einen
Besprechungstermin zu vereinbaren um die Einwände persönlich vorzubringen.
Dabei wies sie darauf hin, dass nach Ablauf dieser nicht erstreckbaren Frist
eine beschwerdefähige Verfügung ergehen würde. L.________ liess am 20. Juli
2006 durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er mit dem vorgesehenen
Entscheid nicht einverstanden sei und ersuchte um Gewährung einer
Fristverlängerung zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme bis zum 29.
September 2006. Die IV-Stelle eröffnete dem Rechtsvertreter am 24. Juli 2006
unter Hinweis auf bereits Gesagtes, dass im Vorbescheidverfahren keine
Fristerstreckungen gewährt würden. Mit Verfügung vom 21. September 2006 wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab, ohne dass sich L.________
zwischenzeitig näher zum Vorbescheid geäussert gehabt hätte.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
am 6. März 2008 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und
die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückwies. Materiell äusserte sich das
kantonale Gericht zur Beschwerde nicht.

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an das
kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 21. September 2006 materielle entscheide.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen schliesst auf Gutheissung der
Beschwerde. L.________ lässt die Abweisung des Rechtsmittels beantragen.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern schliesst
das Verfahren um Versicherungsleistungen nicht ab. Es handelt sich somit um
einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

1.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

1.2 Weil der Rückweisungsentscheid der IV-Stelle keine materiellen Vorgaben
macht, liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG vor (BGE 134 III 188 E. 2; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 f.).

1.3 Ebenso wenig besteht die Möglichkeit, gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde einzutreten: Die Gutheissung würde nicht sofort zu einem
Endentscheid führen. Zudem ist weder ersichtlich noch wird dargetan, damit ein
weitläufiges Beweisverfahren einzusparen. Die rein theoretische Möglichkeit,
dass im weiteren Vorbescheidverfahren Beweisanträge gestellt werden, genügt
nicht (vgl. auch Urteile 8C_224/2007 vom 23. Oktober 2007, E. 2.3.2, und 9C_234
/07 vom 3. Oktober 2007).

1.4 Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Zwischenentscheid kann daher
nicht eingetreten werden, wobei dies im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG zu geschehen hat.

2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der
Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel