Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.272/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_272/2008

Urteil vom 26. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutz,
Gartenhofstrasse 17, 8004 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich Versicherung,
Beschwerdegegnerin,

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
C.________, geboren 1976, arbeitete in der Telesales-Abteilung der Firma
X.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich" oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Verfügung vom 7.
März 2007, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 7. Mai 2007, hat die
"Zürich" eine Leistungspflicht hinsichtlich des mit Bagatellunfall-Meldung vom
15. Februar 2007 angemeldeten Ereignisses vom 9. Juni 2005 verneint, weil es
beim geltend gemachten "Schubser" anlässlich des Handballspieles vom 9. Juni
2005 und der angeblich damit zusammenhängenden unkontrollierten Bewegung am
vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle und somit der
Unfallbegriff im Rechtssinne nicht erfüllt sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der C.________ und diejenige ihres
obligatorischen Krankenpflegeversicherers wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Februar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ unter
Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides die
Ausrichtung der gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen für die Folgen des
Ereignisses vom 9. Juni 2005 beantragen.

Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der als Mitinteressierter beigeladene
Krankenpflegeversicherer auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Das kantonale Gericht hat die hiezu von
der Praxis erarbeiteten Grundsätze, insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal
der Ungewöhnlichkeit (BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404, 122 V 230 E. 1 S. 233, je
mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Entsprechendes gilt für die
vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemässen Bejahung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung -
d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie
Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes
etc. (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 E. 2d, U 335/98,
und 1999 Nr. U 345 S. 420 E. 2b, U 114/97; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.). Darauf wird
verwiesen.

3.
Verwaltung und Vorinstanz haben die zur Erfüllung des Unfallbegriffes
vorausgesetzte Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung anlässlich des geltend
gemachten Ereignisses vom 9. Juni 2005 und somit einen anspruchsbegründenden
Unfall verneint. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung
fest, wonach der Unfallbegriff erfüllt sei und die "Zürich" hinsichtlich der in
der Folge des 9. Juni 2005 geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden die
gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen habe.

3.1 Anlässlich eines Fussballtrainings mit Junioren spielte die Versicherte als
Trainerin am 9. Juni 2005 mit ihrer Mannschaft zum Aufwärmen Handball. Gemäss
der von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichneten
Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. Februar 2007 wurde sie, als sie den Ball
jemandem zuwerfen wollte und bereits den Arm oben hatte, "wie geschubst und
machte eine unkontrollierte Bewegung und da hat's gezwickt." Am 18. März 2007
beschrieb sie das Ereignis gegenüber ihrem Rechtsvertreter wie folgt: "Als ich
den Ball hatte und mich in der Wurfbewegung befand, wurde ich von einem der
Jungs geschubst, verlor somit das Gleichgewicht und machte eine sehr
unkontrollierte Bewegung mit dem Arm, als ich am Werfen war; dabei habe ich
mich verletzt." Am 1. März 2006 (also knapp neun Monate nach dem angeblich
ursächlichen Ereignis) begab sich die Versicherte zur Abklärung und Behandlung
der seit Sommer 2005 zunehmenden Schmerzen bei Bewegungen im rechten
Schultergelenk mit Einschlafgefühl des gesamten rechten Armes ambulant in die
Klinik Y.________. Bei einer sonographisch an der rechten Schulter
festgestellten Mikrokalzifikation der Subscapularissehne, einer intakten
Rotatorenmanschette und einem unauffälligen AC-Gelenk ohne Erguss
diagnostizierte die Rheumatologin Dr. med. S.________ unter anderem neben einem
lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -Haltung, einer
Skoliose und einer Hyperlordose der Lendenwirbelsäule einen Verdacht auf
Psoriasisarthropathie angesichts der anamnestisch bekannten Psoriasis des
Vaters und der Schwester. Als Nebendiagnosen erwähnte Dr. med. S.________ eine
bekannte Osteochondrose dissecans beider Sprunggelenke, einen Status nach
Meniskusoperation am rechten Kniegelenk (2003/2004) sowie einen Status nach
Halswirbelsäulen-Distorsion (1998 und 2002). Weder im Bericht zur ersten
Konsultation vom 1. März 2006 noch in den späteren Verlaufsberichten der Klinik
Y.________ zu nachfolgenden Konsultationen und Untersuchungen finden sich
Hinweise auf eine unfallbedingte Genese der geklagten Beschwerden im rechten
Schultergelenk. Statt dessen begann die Beschwerdeführerin gemäss Bericht der
Klinik Y.________ vom 9. März 2006 - ohne ersichtliches Ereignis -
zwischenzeitlich auch über Schmerzen im linken Schultergelenk zu klagen. Nach
Physiotherapie trat im Sommer 2006 eine Besserung bei allerdings verbleibenden
Restbeschwerden ein. Der sodann erstmals am 18. Januar 2007 konsultierte
Chirurg Dr. med. B.________ fand, dass die bei der bildgebenden Untersuchung
vom 22. Januar 2007 erhobenen Befunde "zur Anamnese mit dieser
Wurftraumaepisode vor zwei Jahren passen [würde]" und empfahl eine
arthroskopische Labrumoperation. Zwölf Tage vor Durchführung dieser Operation
unterzeichnete die Versicherte die Bagatellunfall-Meldung vom 15. Februar 2007
und ersuchte die "Zürich" gleichzeitig um Übernahme der unmittelbar
bevorstehenden Operation, nachdem die bisherige Behandlung der rechtsseitigen
Schulterbeschwerden zu Unrecht vom Krankenversicherer als Pflegeleistung
übernommen worden sei.

3.2 Das kantonale Gericht hat mit ausführlicher und in allen Teilen
zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dargelegt, dass es dem geltend gemachten Ereignis vom 9. Juni 2005 nach der
unmissverständlich klaren Schilderung des konkreten Geschehensablaufs an der
erforderlichen Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors fehlt. Abweichend vom
Sachverhalt, welcher dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 96/
03 vom 7. Juli 2003 (E. 4.1.1) zu Grunde lag, steht hier weder ein
Regelverstoss noch sonst eine sinnfällige Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf
zur Diskussion. Dass die Beschwerdeführerin beim Ballwurf von einem Mitspieler
leicht touchiert ("wie geschubst" gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15.
Februar 2007) und in ihrem Gleichgewicht gestört wurde, ändert nichts daran,
dass bei der körperbetonten Sportart des Handballspiels verschiedene
regelkonforme Abwehrmassnahmen gegen die Ballabgabe eines Angreifers
üblicherweise mit direkten Körperkontakten zu einem Abwehrspieler verbunden
sind. Ein zusätzliches Indiz für die fehlende Ungewöhnlichkeit des äusseren
Faktors bei dem von der Versicherten beschriebenen Geschehen ist darin zu
erblicken, dass von einer anfangs 2007 angeblich erinnerlichen, den üblichen
Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit oder einer unkoordinierten
Bewegung, welche am 9. Juni 2005 stattgefunden haben soll, während der
intensiven Abklärung des Gesundheitsschadens in der Klinik Y.________ im ersten
Halbjahr 2006 nie die Rede war. Schliesslich spricht auch das Auftreten von
Schmerzen im linken Schultergelenk - ohne ersichtliches Trauma - während der
Behandlung der rechtsseitigen Schulterbeschwerden in der Klinik Y.________
angesichts der dort gestellten Diagnosen nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die kontinuierlich seit Sommer
2005 im rechten Schultergelenk entstandenen Beschwerden unfallbedingt sein
sollen, die ab März 2006 auch im linken Schultergelenk aufgetretenen Schmerzen
jedoch offensichtlich nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind.

3.3 Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die Ungewöhnlichkeit der
äusseren Einwirkung anlässlich des geltend gemachten Ereignisses vom 9. Juni
2005 unter den gegebenen Umständen zu Recht verneint. Die vorinstanzliche
Bestätigung der von der "Zürich" verfügten Ablehnung eines Anspruchs auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hinsichtlich der als Folgen
des Ereignisses vom 9. Juni 2005 angemeldeten Beschwerden im rechten
Schultergelenk ist nicht zu beanstanden.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der SWICA Gesundheitsorganisation und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli