Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.270/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_270/2008

Urteil vom 20. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
25. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene G.________ war ab 1. Juli 2001 als Disponent/Einkäufer bei
der Firma X.________ GmbH tätig und in dieser Funktion bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Anlässlich eines Motorradunfalles
am 17. März 2004 erlitt er Verletzungen des Hüftgelenks, die teilweise operativ
behandelt werden mussten. In der Folge entwickelte sich eine posttraumatische
Hüftkopfnekrose links, was am 26. Januar 2006 die Implantation einer
Hüftgelenks-Totalendoprothese erforderlich machte. Der Versicherte nahm nach
dem Unfall keine Arbeitstätigkeit mehr auf. Die SUVA übernahm die
Heilungskosten und richtete ein ganzes Taggeld aus.
Am 7. August 2006 eröffnete die SUVA G.________, dass gestützt auf die
kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juli 2006 von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, weshalb sie ab 1. Juli 2006 ein Taggeld im
Rahmen von 50 % ausrichte. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Verfügung vom 23.
Februar 2007 fest. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid
vom 4. April 2007 ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen
mit Entscheid vom 25. Januar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt G.________
sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheids zu
verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juli 2006 weiterhin ein ganzes Taggeld
auszurichten.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
ein Taggeld der Unfallversicherung (Art. 16 Abs. 1 UVG) und über den Begriff
der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch
die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Ermittlung
des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen) sowie über den
Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf kann verwiesen werden.

3.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Taggeldanspruchs ab 1. Juli 2006.

3.1 Das kantonale Gericht hat zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer
in seiner erlernten Tätigkeit als Maschinenbaumeister unbestrittenermassen 100
% arbeitsunfähig ist. In pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage hat es sodann
überzeugend erwogen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Firma
X.________ GmbH administrativer Natur und der Versicherte im massgebenden
Zeitpunkt des Einspracheentscheids für eine wechselbelastende, vornehmlich
sitzende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war, sodass die Reduktion des Taggeldes
per 1. Juli 2006 zu Recht erfolgt sei. Die Vorinstanz stützte sich dabei
namentlich auf den SUVA-Bericht vom 30. September 2004, auf das Arbeitszeugnis
vom 31. Oktober 2004, auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 31. Juli und
23. Oktober 2006 sowie auf die Atteste des behandelnden Arztes Dr. med.
E.________ vom 12. Dezember 2006, 22. Januar und 10. Februar 2007. Die nach
Erlass des Einspracheentscheids verfassten Berichte, namentlich des Dr. med.
E.________ vom 12. April 2007, der Klinik Y.________ vom 14. und 22. Juni 2007
sowie des Vertrauensarztes der Rentenversicherung Z.________ vom 27. Juni 2007
seien - so die Vorinstanz - für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden.

3.2 Daran vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Soweit er sich auf ungenügende medizinische Abklärungen bzw. die Notwendigkeit
eines weiteren Gutachtens beruft, ist festzustellen, dass in Anbetracht der
umfassenden und schlüssigen Aktenlage für den massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheids in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 131 I 153 E. 3 S.
157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02) von
ergänzenden Abklärungen abgesehen werden kann. Sowohl der SUVA-Kreisarzt wie
auch der behandelnde Arzt gehen in den oben erwähnten Berichten, welche die
rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllen, von der Zumutbarkeit einer
wechselbelastenden, vornehmlich sitzenden Tätigkeit von vier Stunden pro Tag
aus. Anhaltspunkte dafür, dass die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit bei der
Firma X.________ GmbH entgegen den bisherigen Aussagen des Versicherten diesen
Kriterien nicht entspricht, fehlen. Zudem stünden dem Beschwerdeführer auf dem
massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedene Tätigkeiten offen, welche
die Anforderungen gemäss ärztlicher Zumutbarkeitsbeschreibung erfüllen. Der
vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109
BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, zu erledigen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer Kopp Käch