Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.264/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_264/2008

Urteil vom 27. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle Z.________,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 3. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene S.________ meldete sich am 2. November 1999 wegen
verschiedener Beschwerden (u.a. Knie-, Wirbel-, Hüftgelenks- und Kopfschmerzen,
Gehbehinderung, Neurosis, Depression, Schlaflosigkeit sowie Vergesslichkeit)
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Luzern
bejahte nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen bei einem
Invaliditätsgrad von 49 % den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Januar
2000 (Verfügung vom 11. Juni 2004). Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die
IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2005 in dem Sinne teilweise
gut, dass sie dem Versicherten neu ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad
von 48 % eine Viertelsrente zusprach. Mit Schreiben vom 9. Juni 2006 reichte
S.________ zwei neue Arztberichte ein und machte sinngemäss eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend. Die IV-Stelle trat auf das
Rentenrevisionsgesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2007 nicht ein.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde des S.________,
in welcher er die Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung
beantragte, mit Entscheid vom 3. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die IV-Stelle
anzuweisen, auf das Rentenrevisionsgesuch vom 9. Juni 2006 einzutreten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Die anhand von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeits(un)fähigkeit ist Entscheidung über eine Tatfrage (E. 1.1 hievor). Dazu
gehören auch die Fragen, in welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen
sowie vorhandene und verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)
Arbeitsfähigkeit begründen, weil es der versicherten Person zumutbar ist, eine
entsprechend profilierte Tätigkeit auszuüben; vorbehalten ist der Fall, dass
andere als medizinische Gründe die Zumutbarkeit in
invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise verneinen lassen. Soweit die
Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine
Lebenserfahrung gestützt wird, geht es hingegen um eine Rechtsfrage (BGE 132 V
393). Analoges gilt für die Frage, ob sich eine Arbeitsunfähigkeit erheblich
verändert habe (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Rechtlicher Natur ist
schliesslich die Frage, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne
von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006,
E. 3.1).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle auf das Gesuch um Rentenrevision
des Beschwerdeführers vom 9. Juni 2006 zu Recht mangels Glaubhaftmachung einer
anspruchserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht
eingetreten ist.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieser Frage heranzuziehenden
invaliditäts- und revisionsrechtlichen Grundlagen (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3
IVV), insbesondere zur massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (BGE 133 V 108)
und zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2, 2002 IV Nr. 10
S. 26 E. 1c/aa [in BGE 127 V 294 nicht publiziert]; Urteil 9C_688/2007 vom 22.
Januar 2008) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, die Berichte des Röntgeninstitutes des Spitals
X.________, vom 18. Mai 2006, des Hausarztes Dr. med. B.________, Allgemeine
Medizin FMH, vom 6. Juni 2006 und des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für
Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie,
vom 24. Juni 2006 sowie die weiteren Berichte der Neurochirurgen Dres. med.
A.________ und C.________, Klinikzentrum in Serbien und der Spezialklinik
Y.________ für Knochen- Gelenke- und degenerative Erkrankungen, vermöchten seit
Abschluss des früheren Verwaltungsverfahrens (Einspracheentscheid vom 5.
Dezember 2005) eine anspruchsrelevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht rechtsgenüglich darzutun. Insbesondere sei bereits
im MEDAS-Gutachten vom 19. September 2003 eine Kompression der Nervenwurzel L5
links objektiviert worden, sodass die am Spital X.________ mit MRI-Untersuchung
vom 18. Mai 2006 festgestellte ausgeprägte linksseitige medio-laterale
Diskushernie L4/L5 entgegen dem im Bericht des Hausarztes vom 6. Juni 2006
Festgehaltenen, kein neuer medizinischer Befund darstelle. Das Gericht hielt
weiter fest, auch mit dem Hinweis des Dr. med. H.________ auf den
invalidisierenden und therapieresistenten Charakter des Rückenproblems sei
keine relevante Änderung des Gesundheitszustands seit Dezember 2005 dargetan.

3.2 Soweit das kantonale Gericht in Würdigung der seit dem Revisionsgesuch ins
Recht gelegten Arztberichte eine glaubhaft gemachte anspruchserhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneinte, beruhen seine Erwägungen
weder auf einer offensichtlich unrichtigen noch unvollständigen Feststellung
des Sachverhaltes. Die dieser zugrunde liegende Beweiswürdigung verstösst auch
nicht sonstwie gegen Bundesrecht, zumal im angefochtenen Entscheid zu Recht
nicht auf die erst im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
abgestellt wurde (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil I 734/05 vom 8.
März 2006, E. 3.2). Auch der mit Beschwerde ans Bundesgericht aufgelegte
Bericht des Dr. med. H.________ vom 27. Januar 2007 ist dementsprechend
unbeachtlich. Die ärztlicherseits erwähnte Chronifizierung und
Therapieresistenz der Leiden kann zwar im Rahmen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV
eine relevante Sachverhaltsänderung darstellen. Diesbezüglich kam aber schon
der Rheumatologe der MEDAS im Gutachten vom 19. September 2003 zum Schluss,
dass ein chronifiziertes, therapierefraktäres lumbales Schmerzsyndrom mit
ausgeprägter funktioneller Überlagerung besteht. Damit ging das kantonale
Gericht mit Blick auf die organischen Befunde zu Recht nicht von einer
erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes aus. Eine solche ist ebenso
wenig hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigung im hier relevanten Zeitraum
vom 5. Dezember 2005 bis 24. Januar 2007 ausgewiesen. Die MEDAS-Ärzte
diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und
Sozialverhalten, wobei der begutachtende Psychiater eine depressive
Symptomatik, wie im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. U.________
vom 21. September 2001 als depressive Störung bei chronifiziertem
Schmerzsyndrom und histrionischer, narzisstischer Persönlichkeitsstörung
aufgeführt, nicht feststellen konnte. Auch die im Abklärungsbericht der BEFAS
vom 22. Januar 2001 erwähnten Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung,
welche Diagnose sich ebenfalls im Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________
vom 16. Mai 2005 findet, bestätigte der Gutachter nicht. Anhaltspunkte für eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ergeben sich jedenfalls
aus den eingereichten Berichten nicht, zumal die bloss andere, abweichende
(quantitative oder qualitative) Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Revision
relevante Änderung darstellt (BGE 112 V 371 S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S.
13 E. 2, I 574/02). Vor diesem Hintergrund durfte das kantonale Gericht von
weiteren Abklärungen in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung absehen. Damit
ist eine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem
rechtskräftigen Entscheid im Jahre 2005 nicht glaubhaft dargetan, so dass die
IV-Stelle auf das Rentenrevisionsgesuch zu Recht nicht eintrat.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Schriftenwechsel und mit summarischer
Begründung erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla