Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.263/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_263/2008

Urteil vom 20. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
Aeschengraben 13, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
23. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene C.________ war seit 16. Mai 2001 als Baufacharbeiter der
Firma X.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 11. März 2005 rutschte er beim Betonieren des Dachbodens eines
im Bau befindlichen Einfamilienhauses aus und stürzte entlang der
gegenüberliegenden Böschung ca. 4 Meter in die Tiefe (vgl. Schadenmeldung UVG
vom 14. März 2005 sowie Berichte der Polizei N.________ vom 1. April 2005 und
des Sicherheitsingenieurs der SUVA Luzern vom 26. Mai 2005). In der
Orthopädischen Universitätsklinik des Spitals Y.________, wo der Versicherte
vom Unfalltag bis 18. März 2005 hospitalisiert war, wurden Frakturen am linken
Unterarmknochen (distale intraartikuläre Radiusfraktur) und am Knöchelgelenk
des rechten Fusses (Malleolarfraktur Typ Weber-B) sowie eine Commotio cerebri
diagnostiziert. Die Ärzte legten einen Vorderarmgips sowie am rechten Bein eine
Orthese ("Vacopedschuh") an (Bericht des Spitals Y.________ vom 17. März 2007).
Der nachbehandelnde Dr. med. A.________, Venenerkrankungen USGG, stellte eine
gute Verheilung der Frakturen fest; der Patient klage über Schwindel und
Kopfweh, ohne klinisch oder radiologisch nachweisbare Anhaltspunkte für eine
intracranielle Blutung (subdurales Hämatom; Berichte vom 14. April, 10. Mai und
6. Juli 2005; vgl. Bericht des Instituts Z.________ vom 29. April 2005). Laut
Abklärungen der Klinik D.________ vom 21. Juli 2005 bestanden diagnostisch
Spannungskopfschmerzen, eine Lumboischialgie mit radikulärem Reizsyndrom S1
rechts sowie ungerichteter Schwindel, welcher jedoch nicht auf einer peripheren
oder zentral-vestibulären Störung beruhte (vgl. auch Auskünfte des Dr. med. et
med. dent. B.________ vom 31. August 2005). Eine wegen Verdachts auf eine
Luxation am linken Handgelenk in der Abteilung Hand- und periphere
Nervenchirurgie des Spitals Y.________ durchgeführte diagnostische Arthroskopie
vom 9. August 2005 ergab eine Partialruptur des scaphoulnären Bandes ohne
zusätzliche auffällige Befunde (vgl. weitere Berichte des Spitals E.________
vom 17. August, 30. September sowie 27. Oktober 2005 und die mündlichen
Auskünfte des Dr. med. A.________ vom 24. August 2005). Am 28. September 2005
hielt das Spital E.________ fest, die angegebenen Fussbeschwerden
(Einschlafgefühl des rechten Beines und lanzettenartige Beschwerden im Bereich
des oberen Sprunggelenkes [OSG]) seien aufgrund der klinischen und
radiologischen (vgl. hiezu auch den Bericht des Instituts Z.________ vom 13.
September 2005) Befunde mit einer Pathologie nicht vereinbar; der Patient sei
vollständig arbeitsfähig. Vom 16. November bis 7. Dezember 2005 hielt sich der
Versicherte zur Abklärung der Belastbarkeit und Zumutbarkeit von erwerblichen
Tätigkeiten in der Klinik F.________ auf. Die Ärzte kamen nach Beizug eines
neurologischen (des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Neurologie und
Physikal. Med. und Rehab., Klinik F.________, vom 22. November 2005),
neurootologischen (des Dr. med. H.________, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und
Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische
Immunologie und Arbeitsmedizin, SUVA - Abteilung Arbeitsmedizin, vom 1.
Dezember 2005) und psychosomatischen Konsiliums (der Dres. med. I.________,
Psychiater, Oberarzt, und L.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Leitender Arzt, Klinik F.________ vom 6. Dezember 2005) zum Schluss, das
Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen (schmerzhaft
eingeschränkte Beweglichkeit des linken Handgelenks, Schmerzen im Bereich der
Lendenwirbelsäule [LWS], Einschlafgefühl im rechten Bein mit lanzettenartigen
Beschwerden im OSG, Spannungskopfschmerz mit Schwindel unklarer Ätiologie,
Antriebsminderung und allgemein reduzierte Belastbarkeit) lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer und psychiatrischer
Sicht nur ungenügend erklären; insgesamt sei der Versicherte bei Tätigkeiten
eingeschränkt, die Dreh- und repetitive Bewegungen des linken Handgelenks mit
grösserem Kraftaufwand oder komplizierte Körper- und Kopfbewegungen erforderten
oder mit Sturz-/Absturzgefährdung verbunden seien (Austrittsbericht der Klinik
F.________ vom 10. Januar 2006). Aufgrund dieser Ergebnisse sowie einer
kreisärztlichen Untersuchung des Dr. med. K.________, Kreisarzt SUVA, vom 27.
Februar 2006 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Mai 2006 eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % zu (Verfügung vom
19. Juni 2006). Eine Einsprache lehnte sie ab (Einspracheentscheid vom 20.
Dezember 2006).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher C.________ zusäztliche Belege
(worunter Steuerunterlagen) einreichen und beantragen liess, "es seien die ...
gesetzlichen Versicherungsleistungen durch die Beschwerdebeklagte zu erbringen"
und "es sei beim Zentrum J.________ eine interdisziplinäre Begutachtung
hinsichtlich Leistungseinbusse unter Berücksichtigung der psychiatrischen
Beschwerden und eines allfälligen Schleudertraumas einzuholen", wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 23. Januar 2008).

C.
Mit Beschwerde lässt C.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren
wiederholen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Anfechtungsgegenstand bildet die von der SUVA zugesprochene Invalidenrente
(vgl. Verfügung vom 19. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 20. Dezember
2006). Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf
das im bundesgerichtlichen Verfahren wiederholte Rechtsbegehren nicht
eingetreten, soweit damit neben der Invalidenrente zusätzliche Leistungen aus
der obligatorischen Unfallversicherung beantragt wurden. Der Beschwerdeführer
setzt sich letztinstanzlich mit diesem Nichteintretensentscheid nicht
auseinander, weshalb praxisgemäss (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134, Urteil C 60/
01 vom 17. Juli 2001 E. 2, publ. in: ARV 2002 Nr. 7 S. 61) insofern auf die
bundesgerichtliche Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht
einzutreten ist.

2.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht
an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Zu prüfen ist zunächst der unfallbedingte Gesundheitsschaden sowie die
Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist nicht streitig, dass die Malleolarfraktur am
rechten Knöchel keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ebensowenig beanstandet
der Beschwerdeführer die gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik
F.________ vom 10. Januar 2006 sowie die kreisärztliche Untersuchung vom 27.
Februar 2006 festgestellten funktionellen Einschränkungen im Bereich des linken
Armes. Er macht aber letztinstanzlich geltend, das kantonale Gericht habe bei
der Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Arbeitsfähigkeit die Schmerzen
im Bereich der LWS sowie ein erhebliches Schädelhirn-Trauma zu Unrecht ausser
Acht gelassen. Zudem sei nicht abgeklärt worden, ob der Versicherte auch an
einem Schleudertrauma mit dem dafür typischen Beschwerdebild leide.
3.2
3.2.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Unterlagen erwogen, dass die vom Versicherten erstmals rund vier Monate nach
dem Unfall angegebenen Beschwerden im Bereich der LWS medizinisch nicht
hinreichend objektivierbar sind. Selbst wenn von einer entstandenen, ärztlich
allerdings nicht dokumentierten Diskushernie ausgegangen werde, müsse
angesichts der Latenz ein Kausalzusammenhang verneint werden. Diesen mit der
Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_677/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen
und E. 6.2) übereinstimmenden Schlussfolgerungen ist nichts beizufügen.
3.2.2 Weiter sind weder den medizinischen Akten noch den Vorbringen des
Beschwerdeführers in den Rechtsschriften Anhaltspunkte zu entnehmen, dass sich
innert einer Latenz von 24 bis 72 Stunden Beschwerden in der Halsregion oder
der HWS manifestierten (vgl. dazu SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 17/07, E. 5 mit
Hinweisen). Auch später war davon keine Rede. Es ist daher nicht ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz zum geltend gemachten Schleudertrauma der HWS weitere
Abklärungen hätte vornehmen müssen.
3.2.3
3.2.3.1 Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Schädelhirn-Traumas ergibt
sich aus dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 10. Januar 2006 sowie
den konsiliarisch eingeholten Auskünften der Dres. med. G.________ (vom 22.
November 2005) und H.________ (vom 1. Dezember 2005), dass der Versicherte beim
Unfall vom 11. März 2005 definitionsgemäss mindestens eine leichte traumatische
Hirnverletzung (MTBI; minor traumatic brain injury) durchgemacht hat. Die
Vorinstanz erwog, nach der Rechtsprechung (Urteil U 276/04 vom 13. Juni 2005 E.
2.2.1 mit Hinweisen) erfolge die Adäquanzbeurteilung bei Schädelhirn-Trauma nur
dann nach den zum Schleudertrauma der HWS entwickelten Kriterien, wenn die in
Frage stehende Hirnerschütterung mindestens im Grenzbereich zwischen Commotio
und Contusio cerebri liege. Gemäss Urteil 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E.
5.1 mit Hinweisen werde die Diagnose einer traumatischen Hirnstörung aufgrund
bestimmter Symptome nach kranialen Traumen gestellt und bedeute nicht schon,
dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung
zum Schleudertrauma der HWS oder zum Schädelhirn-Trauma vorliege. Hiezu bedürfe
es einer feststellbaren intrakraniellen Läsion oder eines messbaren
Defektzustandes in Form neurologischer Ausfälle, wie sie nach einer Contusio
cerebri auftreten können. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Laut
Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik vom 17. März 2005 sei eine
retrograde Amnesie einzig gestützt auf die Angaben des Patienten diagnostiziert
worden; eine beim Sturz vom 11. März 2005 eingetretene Bewusstlosigkeit werde
lediglich vermutet; zudem sei die Commotioüberwachung unauffällig gewesen.
Insgesamt sei daher eine Hirnerschütterung im Grenzbereich zwischen Commotio
und Contusio cerebri zu verneinen, weshalb die Adäquanz nach den Kriterien
gemäss BGE 115 V 133 zu beurteilen sei.
3.2.3.2 Dieser Rechtsauffassung kann nicht in allen Teilen gefolgt werden. In
der zitierten Passage des Urteils 8C_101/2007 werden die Voraussetzungen für
die Annahme einer organisch nachweisbaren Hirnschädigung genannt. Liegt eine
solche vor, erübrigt sich eine besondere Adäquanzprüfung. Aus dieser Rechtslage
kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass bei organisch nicht
hinreichend nachweisbarer Hirnschädigung die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V
133 (sog. "Psycho-Praxis") anzuwenden ist. Vielmehr kommt die sog.
Schleudertrauma-Rechtsprechung auch bei MTBI zur Anwendung, zumal auch nach
solchen Verletzungen etwa 15% der Verunfallten auch nach einem Jahr
persistierende beeinträchtigende Beschwerden zeigen (Urteil 8C_428/2007 vom 9.
Juli 2008 mit Hinweisen auf medizinische Literatur und Rechtsprechung).
3.3
3.3.1 Dem Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 10. Januar 2006 lässt sich
im Einzelnen nicht entnehmen, ob die unter der Rubrik "Diagnosen" neben der
MTBI getrennt erwähnten Spannungskopfschmerzen, ungerichteter Schwindel sowie
Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten
(welche sich im Wesentlichen in einer Antriebsminderung äusserte; vgl.
psychosomatisches Konsilium vom 6. Dezember 2005) Teil des typischen, einer
Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes sind
oder ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellen
(vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 126). Diese Frage kann aber offen bleiben. Zum
einen hat die Vorinstanz die Schwindelerscheinungen bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem sie hiezu massgeblich auf den
Austrittsbericht der Klinik F.________ abstellte. Zum anderen sind die
Kopfschmerzen und die Antriebsminderung gemäss den nachstehenden Erwägungen
nicht adäquat kausale Unfallfolgen.
3.3.2 Das Bundesgericht hat in BGE 134 V 109 die Praxis zur Kausalitätsprüfung
bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der HWS oder
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (sog.
Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Am Erfordernis einer
besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit solchen Verletzungen wird
festgehalten (E. 7-9 S. 118 ff. des erwähnten Urteils). Die bewährten
Grundsätze über die bei dieser Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle
nach deren Schweregrad und den abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls
erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien in die Adäquanzbeurteilung sind
nicht zu ändern (E. 10.1 S. 126). Das Bundesgericht hat aber die
adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert. Dies betrifft zunächst das
Kriterium der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur
dann vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte
Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss
notwendig gewesen war (E. 10.2.3 S. 128). Weiter wird für die Erfüllung des
Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was
aufgrund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist
(10.2.4 S. 128 f.). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit" ist nicht die Dauer an sich, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die versicherte
Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (E. 10.2.7 S. 129).

Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen
adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383) in
BGE 134 V 109 wie folgt neu gefasst (E. 10.3 S. 130):

?besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls;
?die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
?fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
?erhebliche Beschwerden;
?ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
?schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
?erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstren-gungen.
3.3.3
3.3.3.1 Die Vorinstanz hat den Sturz vom 11. März 2005 aus einer Höhe von ca. 4
Metern dem mittelschweren Bereich zugeordnet, was in Übereinstimmung mit der
Praxis zu vergleichbaren Ereignissen steht (vgl. Sachverhalt und E. 4.3.1 f.
des Urteils U 239/06 vom 12. April 2007 mit Hinweis auf die im Urteil U 169/97
vom 27. April 1998, publ. in: RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448, erwähnte Kasuistik).
Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche als
massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, müssten
demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben sein.
3.3.3.2 Der Sturz vom 11. März 2005 war weder besonders eindrücklich noch von
besonders dramatischen Umständen begleitet.
3.3.3.3 Gemäss BGE 134 V 109 bestimmt rechtslogisch die Annahme eines
Schleudertraumas der HWS (resp. einer der weiteren, adäquanzrechtlich gleich
behandelten Verletzungen) lediglich, dass die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden
ist. Hingegen genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen,
adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur
Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen
Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3;
RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können
beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und
den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/
06, E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch
erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem
Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V
109 E. 10.2.2 S. 127 f.).

Solche Umstände liegen hier insoweit vor, als der Versicherte neben der
leichten traumatischen Hirnverletzung Frakturen am linken Unterarmknochen sowie
am Knöchel des rechten Fussgelenks erlitten hat. Zudem leidet er an
Kopfschmerzen und Antriebsminderung. Die diagnostizierte MTBI war jedoch nicht
besonderes schwerwiegend, wie sich ohne weiteres aus den ärztlichen Unterlagen
ergibt. Insgesamt ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzung, allerdings ohne besondere Ausprägung, zu bejahen.
3.3.3.4 Eine fortgesetzte spezifische, belastende ärztliche Behandlung ist den
Akten nicht zu entnehmen. Die Fraktur am Knöchel des rechten Fussgelenks
erforderte lediglich die Anlegung einer Orthese ("Vacupedschuh"; vgl. Bericht
der Orthopädischen Universitätsklinik des Spitals Y.________ vom 17. März 2005)
und heilte folgenlos aus (vgl. Bericht des Spitals E.________ vom 28. September
2005). Hinsichtlich der Fraktur des linken Unterarmes stellte Dr. med.
A.________ bereits am 6. Juli 2005 eine gute Durchbauung des Knochens fest; er
empfahl bei noch nicht vollständiger Kraftentwicklung weiterhin Physiotherapie.
Die vom Patienten angegebene schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit des
linken Handgelenks war laut Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 10.
Januar 2006 nicht hinreichend objektivierbar, weshalb keine weitere Behandlung
mehr notwendig war. Dasselbe gilt hinsichtlich der geltend gemachten
Kopfschmerzen, welche offenbar keine medizinische Behandlung erforderlich
machten. Was schliesslich die Antriebsminderung anbelangt, ist auf das
psychosomatische Konsilium der Klinik F.________ vom 6. Dezember 2005
hinzuweisen, wonach ebenfalls kein therapierbarer Befund erhoben werden konnte.
3.3.3.5 Den Akten sind weiter weder erhebliche Beschwerden, noch eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, noch ein
schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen zu entnehmen.
3.3.3.6 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, weist der Beschwerdeführer einzig auf
einen im September 2005 erfolgten Arbeitsversuch bei der Firma X.________ hin,
welcher lediglich zwei bis drei Stunden dauerte (vgl. Austrittsbericht der
Klinik F.________ vom 10. Januar 2006). Weitere Anstrengungen, sich in das
Arbeitsleben wieder einzugliedern, sind nicht ersichtlich. Aus dem geltend
gemachten Umstand, dass die Invalidenversicherung offenbar ein Gesuch um
berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt hat, ist im vorliegenden
Zusammenhang nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abzuleiten.
3.3.4 Insgesamt betrachtet ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall vom 11. März 2005 und der im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom
10. Januar 2006 diagnostizierten leichten traumatischen Hirnverletzung (MTBI),
Spannungskopfschmerz sowie Anpassungsstörung mit gemischter Störung von
Gefühlen und Sozialverhalten (Antriebsminderung) zu verneinen. Der
vorinstanzliche Entscheid ist damit im Ergebnis insoweit zu bestätigen.

4.
Streitig und zu prüfen sind weiter die für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen (vgl. Art.
16 ATSG).

4.1 Das kantonale Gericht setzte das hypothetische Valideneinkommen in
Bestätigung des Einspracheentscheids der SUVA vom 20. Dezember 2006 gestützt
auf den Verdienst fest, welchen der Versicherte bei der Firma X.________ im
Jahre 2006 erzielt hätte (Fr. 62'023.-). Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Vorinstanz habe zu Unrecht das Nebenerwerbseinkommen als Hauswart ausser
Acht gelassen. Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der
Versicherte und nicht seine Ehefrau die Einkünfte aus der Hauswartung erzielte.
Dieses Ergebnis ist, wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, nicht
ohne weiteres nachvollziehbar. Der "Arbeitsvertrag für Hauswartung" vom 31.
August/2. September 2003 ist zwischen dem Hauseigentümer und dem Versicherten
abgeschlossen worden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Lohnausweise der Vertreterin des Hauseigentümers für die Jahre 2004 und 2005
sind denn auch auf dessen Namen ausgestellt. Die darin angegebenen Nettolöhne
wurden zudem gemäss Unterlagen der Steuerverwaltung zum steuerbaren
Erwerbseinkommen des Versicherten gerechnet. Daher ist davon auszugehen, dass
dieser ein Nebenerwerbseinkommen erzielte, welches bei der Bestimmung des
Validenlohnes zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil U 130/02 vom 29. November
2002 E. 3.2.1 mit Hinweisen, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 476 S. 107). Daran
ändert nichts, dass der Ehefrau gemäss Unterlagen der Steuerverwaltung im Jahre
2004 trotz der einzig zu versteuernden Erwerbsausfallentschädigung ein
Pauschalabzug für Berufskosten gewährt wurde. Laut dem erwähnten
Hauswartungsvertrag erklärte sich die Ehefrau unterschriftlich "einverstanden,
bei der Erfüllung der Hauswartaufgaben mitzuhelfen und den Hauswart im Rahmen
des Möglichen zu unterstützen". In diesem Lichte betrachtet ergibt sich auch
nichts Gegenteiliges aus dem Umstand, dass einer Verfügung der Sozialhilfe
M.________ vom 24. Januar 2006 gemäss einnahmenseitig ein "Hauswartlohn Frau
C." von monatlich Fr. 328.85 angerechnet wird, welcher dem Nettolohn der auf
den Namen des Ehemannes ausgestellten Lohnausweisen (hochgerechnet auf ein
Jahr) entspricht. Zudem dürfte die Sozialhilfe M.________ berücksichtigt haben,
dass der Versicherte wegen der Folgen des Unfalles vom 11. März 2005 die
Aufgaben als Hauswart nicht mehr zu erfüllen vermochte und sie weitgehend an
die Ehefrau delegierte. Unter diesen Umständen ist auf das unbelegte Vorbringen
des Beschwerdeführers, der Hauseigentümer habe die Anstellung als Hauswart
gekündigt, nicht näher einzugehen.

Nach dem Gesagten sind zum vorinstanzlich festgestellten, bei der Firma
X.________ im Jahre 2006 mutmasslich erzielten Lohn von Fr. 62'023.- die
Erwerbseinkünfte aus der Tätigkeit als Hauswart hinzuzurechnen. Diese beliefen
sich gemäss Lohnausweis für das Jahr 2005 auf Fr. 4200.-. Der
Nominallohnentwicklung von 1,2 % Rechnung tragend (vgl. Die Volkswirtschaft,
Heft 9-2007, S. 99) ist für das Jahr 2006 ein Betrag von Fr. 4250.40
festzulegen. Insgesamt ergibt sich damit ein hypothetisches Valideneinkommen
von Fr. 66'273.40.

4.2 Die SUVA hat das Invalideneinkommen gestützt auf fünf der von ihr
erstellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP), unter Auszug von weiteren
lohnmässig vergleichbaren und allenfalls auch den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen angepassten Arbeitsstellen ermittelt (vgl. die
verwaltungsintern am 6. Juni 2006 mit Kürzel gegengezeichneten Unterlagen des
zuständigen Sachbearbeiters), worauf sie in der Verfügung vom 19. Juni 2006
hinwies. Aus den Vorbringen in der letztinstanzlichen Beschwerde ergeben sich
weder Anhaltspunkte, dass die von der SUVA aufgezeigten fünf verfügbaren
Arbeitsplätze wegen der unfallbedingten Beeinträchtigungen unzumutbar sind,
noch substantielle Einwendungen gegen die angegebenen Höchst- und Tiefstlöhne
oder den Durchschnittslohn der DAP. Eine Verletzung der bundesrechtlichen
Grundlagen hinsichtlich der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens
gestützt auf die DAP (vgl. dazu BGE 129 V 472, insbes. E. 4.2.2 S. 480 unten)
ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades vom vorinstanzlich bestätigten hypothetischen
Invalideneinkommen der SUVA von Fr. 52'814.- auszugehen.

4.3 Zusammengefasst ergibt sich aus der Gegenüberstellung der
Vergleichseinkommen (Valideneinkommen: Fr. 66'273.40; Invalideneinkommen: Fr.
52'814.-) ein Invaliditätsgrad von 20,3 %, welcher aufgrund der in BGE 130 V
121 festgesetzten Regel auf 20 % zu runden ist.

5.
Der aufgrund der Vorbringen in der kantonalen sowie letztinstanzlichen
Beschwerde zu überprüfende versicherte Verdienst (vgl. Art. 15 Abs. 1 UVG) ist
gestützt auf Art. 15 Abs. 2 zweiter Halbsatz UVG nach dem innerhalb eines
Jahres vor dem Unfall bezogenen Lohn zu bestimmen. Gemäss den gestützt auf den
Lohnbuchauszug der Firma X.________ vom 21. März 2006 vorgenommenen
Berechnungen der SUVA erzielte der Versicherte vor dem Unfall vom 11. März 2005
einen Jahreslohn von Fr. 62'407.- (inklusive Kinder- und Familienzulagen sowie
Staubzuschlag; vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 UVV). Die Einkünfte aus
der Hauswartung beliefen sich auf Fr. 4200.- (vgl. die vorinstanzlich
aufgelegten Lohnausweise für die Jahre 2004 und 2005). Zusammengezogen ergibt
sich ein Betrag von Fr. 66'607.-, welcher der Bemessung der Invalidenrente
zugrunde zu legen ist.

6.
Der Versicherte unterliegt im Wesentlichen mit seinen im letztinstanzlichen
Verfahren gestellten Anträgen, soweit darauf einzutreten ist, und obsiegt
einzig in den Teilfragen des Invaliditätsgrades und des versicherten
Verdienstes. Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der SUVA zu einem Drittel aufzuerlegen
(Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege
kann dem Versicherten gewährt werden (Art. 64 BGG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde soweit sie abgewiesen wird, nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung notwendig war (BGE 125 V 201 E.
4a S. 202 und 371 E. 5b S 372; Urteil 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 9 mit
Hinweis). Der Beschwerdeführer wird der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben,
wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Da er teilweise
obsiegt, steht ihm eine dem Aufwand entsprechende, reduzierte
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). In diesem Unfang ist sein Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Januar 2008 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 20. Dezember 2006 aufgehoben, und die Sache
wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie den Anspruch auf
Invalidenrente im Sinne der Erwägungen 4.3 und 5 neu festlege. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 500.- und
der Beschwerdegegnerin Fr. 250.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers
wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 300.- zu entschädigen.

5.
Advokat Christian Kummerer, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 600.- ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zurückgewiesen.

7.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder