Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.256/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_256/2008

Urteil vom 7. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
R.________, 1947, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 11. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1947 geborene R.________ war seit August 1999 als Lingeriemitarbeiterin
sowie stellvertretende Leiterin der Hotellerie im Altersheim S.________ tätig
und damit bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich (UVZ) obligatorisch
unfallversichert. Mit Unfallmeldung vom 21. Dezember 2004 wurde der UVZ
mitgeteilt, R.________ habe am 3. Dezember 2004 beim Aussteigen aus dem Auto
eine falsche Bewegung gemacht und sich dabei Schmerzen im Rücken zugezogen.
Wegen einer Diskushernie intraforaminal L3/4 mit sensomotorischen Ausfällen L4
und vorbestehenden Hypästhesien L5/S1 nach Kniearthroskopie 08/03 war die
Versicherte vom 6. bis 14. Dezember 2004 im Spital W.________ und vom 14. bis
22. Dezember 2004 in der Klinik B.________ hospitalisiert, wo am 15. Dezember
2004 ein operativer Eingriff in Form einer Dekompression L3/4, einer
Hemilaminektomie L4 sowie einer Luxatentfernung vorgenommen wurde. Die UVZ
lehnte mit Verfügung vom 12. Mai 2005 die Übernahme von Leistungen ab, da es
sich beim Ereignis vom 3. Dezember 2004 nicht um einen Unfall im Sinne des
Gesetzes handle und die diagnostizierte Diskushernie nicht unfallbedingt,
sondern auf eine Krankheit oder Degeneration zurückzuführen sei. An der
Leistungsablehnung hielt die UVZ mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2006
fest, da selbst bei Bejahung des Vorliegens eines Unfallereignisses der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen fehle.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Februar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt R.________
beantragen, die UVZ sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den
Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) und über den Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) sowie auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1
UVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig sind auch die
Ausführungen zu dem für die Leistungspflicht zunächst vorausgesetzten
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
126 V 353 E. 5b S. 360, je mit Hinweisen).

3.
In sorgfältiger Würdigung der Aktenlage hat die Vorinstanz überzeugend
dargelegt, dass es sich beim Vorfall vom 3. Dezember 2004 um ein Unfallereignis
handelt, dass es indessen an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den
Rückenbeschwerden bzw. den gesundheitlichen Veränderungen im Bereich der
Lendenwirbelsäule und dem Ereignis fehlt, weshalb keine Leistungspflicht der
Unfallversicherung besteht.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was zu einem vom
angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte.
Vielmehr beschränkt sie sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der bereits
im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen, mit welchen sich die Vorinstanz
einlässlich auseinandergesetzt hat. Auf die zutreffenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Hervorzuheben ist lediglich, dass es - wie das kantonale Gericht unter Hinweis
auf die Rechtsprechung dargelegt hat - einer medizinischen Erfahrungstatsache
im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass praktisch alle
Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen
und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als
eigentliche Ursache in Betracht fällt. Aufgrund der Aktenlage ist mit der
Vorinstanz dem Vorfall vom 3. Dezember 2004 ein Schweregrad abzusprechen, der
ausnahmsweise geeignet wäre, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen,
sondern vielmehr davon auszugehen, dass degenerative Bandscheibenveränderungen
vorbestanden haben und die Diskushernie durch das Unfallereignis weder
verursacht noch ausgelöst worden ist.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch