Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.253/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_253/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler, Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene K.________ erlitt am 30. April 1998 einen Unfall, bei dem er
sich unter anderem eine Commotio cerebri zuzog. Die SUVA erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 15.
Dezember 2005 stellte sie ihre Leistungen auf den 31. Juli 2005 ein, woran sie
mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2006 festhielt.

B.
Hiegegen reichte der anwaltlich verbeiständete K.________ Beschwerde ein. Mit
Schreiben vom 17. Dezember 2007 beantragte er selber (ohne seinen
Rechtsvertreter) die "Einstellung des Verfahrens"; er müsse "nach fast zehn
Jahren einen Schlusspunkt setzen"; er bitte um Rücksendung aller seiner
Unterlagen. Mit Schreiben vom 14./15. Januar 2008 liess der Versicherte durch
seinen Rechstvertreter dem Gericht mitteilen, es sei das Verfahren zu Ende zu
führen und ein Entscheid in der Sache zu fällen. Mit Beschluss vom 13. Februar
2008 schrieb das kantonale Gericht das Verfahren als durch Rückzug erledigt von
der Kontrolle ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt K.________ die Aufhebung des kantonalen Beschlusses
und die Anweisung an die Vorinstanz, einen materiellen Entscheid über die
beantragten UVG-Leistungen zu fällen. Ferner verlangt er, die SUVA sei zu
verpflichten, ihm eine angemessene Prozessentschädigung zu entrichten und für
die Kosten von Fr. 2000.- des von ihm veranlassten Gutachtens des Psychiaters
Dr. med. H.________, Institut für Psychotraumatologie, vom 31. März 2008
aufzukommen. Er legt neu ein Zeugnis des Externen Psychiatrischen Dienstes vom
8. November 2006, Berichte des Spitals M.________, Chirurgische Abteilung, vom
2. Dezember 2007, der Psychiatrischen Klinik N.________ und des Psychologischen
Dienstes der Klinik N.________ vom 18. März 2008 sowie das Gutachten des
Psychiaters Dr. med. H.________ vom 31. März 2008 auf. Zudem reicht er diverse
Zeitungsberichte betreffend seinen Fall, Einvernahme-Protokolle der Polizei vom
31. August, 21. September und 5. Dezember 2006, ein von ihm selber verfasstes
Schreiben an das Polizeikommando vom 31. Oktober 2006, ein Schreiben seines
Rechtsvertreters an die Vorinstanz vom 14. Januar 2008 (identisch mit
demjenigen vom 15. Januar 2008), eine Aufsichtsbeschwerde seines
Rechtsvertreters an den Regierungsrat des Kantons Aargau vom 8. Februar 2007
betreffend Medienmitteilung vom 29. Januar 2007, einen Bericht des Bezirksamts
G.________ vom 5. März 2008 betreffend seinen Suizidversuch durch Einnahme von
Medikamenten vom 4. März 2008, ein Schreiben seiner Ehefrau an die Vorinstanz
vom 6. März 2008, ein Einvernahme-Protokoll des Untersuchungsamtes vom 14. März
2008 sowie ein Schreiben von Rechtsanwalt T.________ vom 18. März 2008 ein.

Die SUVA und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung,
wobei Erstere vorbringt, die Verfahrenskosten seien im Falle des Obsiegens des
Beschwerdeführers nicht ihr aufzuerlegen, da es um eine Auseinandersetzung
zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz gehe.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Vorliegend geht es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 bzw. Art. 105
Abs. 3 BGG. Das Bundesgericht hat daher seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde
zu legen, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in
tatsächlicher Hinsicht ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der
Ermessensbestätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. Auch
besteht Bindung an die Parteianträge (nicht publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils
BGE 133 V 640, veröffentlicht in SVR 2008 ALV Nr. 12 S. 45 [8C_31/2007]; BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen).

1.3 Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise
was jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in
welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch
gehandelt hätte, ob er volle Einsicht in sein Handeln hatte - sind
Sachverhaltsfragen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; nicht publ. E. 3.1 f. des
Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_55/2008 vom 5. März 2008, E. 3 mit Hinweis;
ULRICH MEYER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 Art. 105 N 34b). Rechtsfrage ist hingegen der
Schluss aus einem bestimmten Geisteszustand (Tatfrage) auf das Vorhandensein
oder Fehlen der Urteilsfähigkeit (vgl. E. 4 hienach), soweit dies vom Begriff
der Urteilsfähigkeit selbst abhängt bzw. von der allgemeinen Lebenserfahrung
oder vom hohen Grad der Wahrscheinlichkeit, der für den Ausschluss dieser
Fähigkeit erforderlich ist (BGE 124 III 5 E. 4 Ingress S. 13, 111 V 58 E. 3c S.
62; Urteile 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004, E. 4.3, und K 125/98 vom 3. Mai
1999, E. 3c; ULRICH MEYER, a.a.O., Art. 105 N 35d).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seine vorinstanzliche
Beschwerde gültig zurückgezogen hat.

2.1 Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar,
ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 36 E. 1b S. 38 mit Hinweis; vgl.
auch Urteil I 463/04 vom 25. November 2004, E. 2.2, je mit Hinweisen).

2.2 Die vorinstanzliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2007
entspricht diesen Voraussetzungen. Er ersuchte darin um "Einstellung des
Verfahrens". Weiter führte er aus, er müsse "nach fast zehn Jahren einen
Schlusspunkt setzen". Schliesslich ersuchte er die Vorinstanz um Rücksendung
aller seiner Unterlagen. Hieraus ergibt sich der klare, schriftlich geäusserte
Wille des Beschwerdeführers, das Verfahren abschliessen zu wollen.

3.
Der Rückzug des Rechtmittels ist unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur
bei Vorliegen von Willensmängeln noch geprüft werden (BGE 111 V 156 E. 3a S.
158, 109 V 234 E. 3 S. 237; erwähntes Urteil I 463/04, E. 2.2).

Die Vorinstanz hat erwogen, aus den umfangreichen medizinischen Akten gehe
nicht hervor, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig wäre. Das Vorliegen
eines Willensmangels sei nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein Willensmangel vor. Er sei aus
gesundheitlichen Gründen nicht urteilsfähig gewesen, weshalb der
Beschwerderückzug vom 17. Dezember 2007 ungültig gewesen sei.

4.
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines
Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit
oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art.
16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits
eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit
und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, andrerseits ein Willens-
bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen
Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder
Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die
Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt
festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren
Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine
Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse
Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist,
während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen
ist (BGE, 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; vgl. auch BGE 127 I 6 E. 7b/aa S. 19 f.).
Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet,
solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person aufgrund
ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder
Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als
urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178, 127 V 237 E. 2c S.
240, 124 III 5 E. 1b S. 8).

5.
5.1 Es fehlen konkrete Hinweise, dass beim Beschwerdeführer die
Urteilsfähigkeit bzw. die Prozessfähigkeit im Rahmen der Abgabe der
Rückzugserklärung vom 17. Dezember 2007 nicht gegeben gewesen wäre.
Insbesondere aus dem Schreiben seiner Ehefrau an die Vorinstanz vom 19.
Dezember 2007, zwei Tage nach dem Rückzug, ergibt sich nichts Derartiges.
Vielmehr kann diesem Schreiben entnommen werden, dass der Beschwerderückzug der
Ehefrau nicht zweckmässig erschien. Sie legte indessen nicht dar, dass und
weshalb ihrem Ehemann die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, gefehlt haben
sollte. Es gilt indessen nicht zu beurteilen, ob der Beschwerderückzug im
Interesse des Beschwerdeführers lag, sondern ob er ihn klar und
unmissverständlich sowie im Zustand der Urteilsfähigkeit geäussert hat.

5.2 Dass der Beschwerdeführer nach einem Gespräch mit seinem Rechtsvertreter im
Januar 2008 den Willen bekundete, das Verfahren zu Ende zu führen (Schreiben an
die Vorinstanz vom 14./15. Januar 2008), belegt eine Urteilsunfähigkeit
ebensowenig, sondern zeigt eher, dass er sich die Sache anders überlegt hatte
und den Rückzug bereute. Blosser Wankelmut genügt indessen nicht (MARGRITH
BIGLER-EGGENBERGER, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB, 3.
Aufl., 2006, Art. 16 ZGB N 12). Vielmehr bedarf es einer Willensschwäche, sich
kritiklos einen fremden Willen zu eigen zu machen. Eine solche Schwäche ist
nicht ersichtlich, ergibt sich doch aus dem Schreiben, dass der Rückzug aus
eigenen Überlegungen - welche allenfalls nicht zweckmässig, aber keinesfalls in
sich widersprüchlich und daher nicht nachvollziehbar waren - erfolgte.

5.3 Schliesslich fehlen ärztliche Berichte, welche eine Urteilsunfähigkeit des
Beschwerdeführers für den Zeitpunkt des Beschwerderückzugs vom 17. Dezember
2007 bescheinigen, wie die folgenden Erwägungen zeigen.
5.3.1 Das Institut für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen
diagnostizierte im Gutachten vom 14. April 2006 in psychiatrischer Hinsicht
eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.3), eine mittelschwere
depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine narzisstisch-zwangshafte
Persönlichkeitsstruktur.

Aus den vom Beschwerdeführer letztinstanzlich aufgelegen ärztlichen Berichten
ergibt sich Folgendes: Das Spital M.________, Chirurgische Abteilung, stellte
im Bericht vom 2. Dezember 2007 nachstehende Diagnosen: Schädelkontusion mit
Commotio cerebri; Schulterkontusion links, Ellenbodenkontusion links,
Hüftkontusion links; Kniekontusion links; Tramalintoxikation;
Voltarenintoxikation. Die Psychiatrische Klinik N.________ diagnostizierte im
Bericht vom 18. März 2008 eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver
Reaktion bei psychosozialen Belastungsfaktoren (ICD-10: F43.20),
Tabletten-Intoxikation in suizidaler Absicht (zirka 1000 mg Tramal und 225 mg
Dormicum) am 3. März 2008 (ICD-10: X61 und X62), chronische Nackenschmerzen bei
Status nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule vor zirka 15 Jahren, Verdacht
auf akzentuierte Persönlichkeit (narzisstisch; ICD-10: Z73.1). Der Psychiater
Dr. med. H.________ führte im Gutachten vom 31. März 2008 aus, in der Zeit um
den 17. Dezember 2007 sei der Beschwerdeführer in einer psychisch instabilen
Situation gewesen. Sein Denken sei auf momentane Entlastung eingeengt gewesen.
Mit einem "Befreiungsschlag" habe er versucht, dem auf ihm lastenden Druck zu
entgehen, und er sei nicht in der Lage gewesen, die mittel- und langfristigen
Folgen seines Handelns abzusehen. Die Charakterisierung der
Persönlichkeitsstruktur des Beschwerderführers sei als narzisstisch
aktenkundig. Dies habe unter normalen Umständen nicht Krankheitswert. Unter
starker Belastung komme es zu einer Dekompensation und man müsse dann von einer
"passageren Persönlichkeitsstörung" sprechen. Ebenfalls unter Belastung
entwickelten sich depressive Episoden.
5.3.2 Diese ärztlichen Unterlagen lassen zwar den Schluss zu, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum des Beschwerderückzugs vom 17. Dezember 2007
gesundheitliche Beschwerden hatte. Daraus kann aber nicht einfach auf eine
Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den in Frage stehenden Beschwerderückzug
geschlossen werden, zumal die Urteilsfähigkeit nur verneint werden darf, wenn
hiefür ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad spricht (vgl. E. 1.3 hievor).
Insbesondere fehlt es an der Diagnose einer Geisteskrankheit oder
Geistesschwäche im Sinne von Art. 16 ZGB. Aber selbst bei deren Vorliegen hätte
dies nicht zwangsläufig Urteilsunfähigkeit zur Folge, da der Geisteszustand mit
der konkret zu beurteilenden Handlung in Beziehung zu setzen ist (E. 4 hievor;
BGE 127 I 6 E. 7b/aa S. 20; MARGRITH BIGLER-EGGENBERGER, a.a.O., Art. 16 ZGB N
24 ff., insbes. N 25). Die vom Gutachter Dr. med. H.________ für den Zeitraum
um den 17. Dezember 2007 festgestellten psychischen Störungen des Versicherten
lassen insgesamt nicht den Schluss zu, dieser sei bezüglich des
Beschwerderückzugs urteilsunfähig gewesen. Nach dem Gesagten ist seine
Urteilsfähigkeit zu vermuten.

5.4 Da der Beschwerdeführer aus sämtlichen letztinstanzlich neu aufgelegten
Urkunden nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, kann offen bleiben, ob vor
Bundesgericht erstmals eingereichte Beweismittel auch im Rahmen der Kognition
gemäss Art. 97 Abs. 2 bzw. Art. 105 Abs. 3 BGG (Geldleistungen der Militär-
oder Unfallversicherung) als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG
zu gelten haben (vgl. auch Urteil 8C_254/2008 vom 5. Juni 2008, E. 4.2.2 mit
Hinweis).

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Die Kosten des von
ihm selbst veranlassten Privatgutachtens des Dr. med. H.________ vom 31. März
2008 gehen zu seinen Lasten, da sich daraus keine entscheidwesentlichen neuen
Tatsachen ergeben (vgl. auch RKUV 2005 Nr. U 547 S. 221, U 85/04; Urteil U 575/
06 vom 6. September 2007, E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar