Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.251/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_251/2008

Urteil vom 3. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 22. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die für den Unfall vom 26. Januar 2004 der
1961 geborenen Z.________ erbrachten Versicherungsleistungen ein. Daran hielt
sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. April 2007).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 22. Februar 2008).

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, die Versicherungsleistungen seien weiterhin zu erbringen und es
seien "die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung" zu prüfen;
ferner sei die SUVA zu verpflichten, die Restfolgen des Unfalles vom 26. Januar
2004 "in Bezug auf das linke Knie" abzuklären und "Leistungen" zu erbringen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
SUVA und kantonales Gericht haben die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage
in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die SUVA ihre Leistungspflicht zu
Recht verneint hat, weil die somatischen Leiden, soweit sie sich überhaupt noch
auf den Unfall vom 26. Januar 2004 zurückführen lassen, weder
behandlungsbedürftig sind, noch die Arbeitsfähigkeit in einem taggeld- bzw.
rentenauslösenden Ausmass einschränken. Ferner fehle es an der Adäquanz der
geltend gemachten psychischen Beschwerden. Schliesslich seien auch die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht
erfüllt.

3.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Die Versicherte macht
geltend, die SUVA und das kantonale Gericht hätten sich fälschlicherweise auf
die Angaben der SUVA-Kreisärzte Dr. med. J.________ und Frau Dr. med.
K.________ gestützt und die Berichte der behandelnden Fachärzte einfach
ignoriert. Demgemäss sei der Sachverhalt unvollständig und unrichtig ermittelt
worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeinen
Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) keinen
formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten
umfassen, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne
Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit
solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157
E. 3 S. 165; Urteil 8C_104/2008 vom 18. März 2008, E. 4.2.2). Die Vorinstanz
hat sich vorliegend eingehend und sorgfältig mit der gesamten medizinischen
Aktenlage - auch mit den von der Versicherten erwähnten Berichten der
behandelnden Ärzte - auseinandergesetzt und insbesondere nachvollziehbar
angegeben, weshalb den Einschätzungen der in die Therapie der
Beschwerdeführerin involvierten medizinischen Fachpersonen nicht
uneingeschränkt gefolgt werden kann. Die Berichte der SUVA-Ärzte erfüllen
hingegen die Anforderungen an eine zuverlässige medizinische
Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), weshalb Verwaltung und
Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt haben. Schliesslich lässt auch der
Hinweis der Versicherten, dass sie nach Ansicht der behandelnden Ärzte,
namentlich ihres Psychiaters und ihres Hausarztes, auch auf Grund psychischer
Beschwerden erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, keinen anderen
Schluss zu. Dies schon deshalb nicht, weil ein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall vom 26. Januar 2004 und dem psychischen Leiden gemäss
nachvollziehbarer Beurteilung des kantonalen Gerichts nicht besteht. Eine
zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, weil davon keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I
153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz