Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.249/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_249/2008

Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.
Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 13. Februar 2008,
in die u.a. S.________ zugestellte Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April
2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich
Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur
innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 13. April 2008
(Poststempel) zugesandte Eingabe nebst Beilagen,

in das nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 16. April 2008 betr.
Kostenvorschuss von S.________ am 21. April 2008 eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sie - trotz der Mitteilung des
Bundesgerichts vom 1. April 2008 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels -
keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen
werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz