Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.248/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_248/2008

Urteil vom 4. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Lustenberger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer,
Schifflände 22, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach dem 1970 geborenen
N.________, welcher sich wegen einer am 3. Juli 1992 beim Fussballspielen
erlittenen Kniedistorsion rechts sowie eines Schlages an das rechte Knie am 8.
August 2003 beim Schwimmen insgesamt drei chirurgischen Eingriffen unterziehen
musste, mit Verfügung vom 6. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 16. Mai
2006 eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 5 %
zu; einen Anspruch auf Heilbehandlung der geltend gemachten Kopf-, Nacken- und
Schulterbeschwerden verneinte sie mangels Kausalzusammenhang.

B.
Hiegegen liess N.________ Beschwerde einreichen. Im kantonalen Verfahren legten
die Parteien die "Ärztliche Beurteilung" des Dr. med. M.________, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, vom 31. Oktober 2006
sowie den Bericht des Dr. med. H.________, Leitender Arzt Unfallchirurgie,
Spital X.________, vom 12. Januar 2007 auf. Das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Januar 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt N.________ die
Rechtsbegehren stellen, "1. Das angefochtene Urteil sei, betreffend Übernahme
von Behandlungskosten aufzuheben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen
zur Durchführung ergänzender Abkärungen und neuem Entscheid; 2. Die Suva sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 35 % bzw.
Fr. 37'380.00 zuzusprechen".

Sowohl die SUVA als auch das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist zum einen, ob die geltend gemachten Kopf-, Nacken-
und Schulterbeschwerden natürlich kausale Folgen der unfallbedingten
Knieverletzungen sind und der Beschwerdeführer daher Anspruch auf
Heilbehandlung (wöchentliche Massagen) hat. Zum andern ist die Bemessung des
Integritätsschadens in Bezug auf die posttraumatisch entstandene femorotibiale
Gonarthrose rechts streitig.

2.
2.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann jede
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet.

2.2 Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten, jährliche
Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Zulagen zu solchen, nicht
aber der Ersatz für eine von der Versicherung zu erbringende Sachleistung (Art.
14 ATSG; vgl. dazu eingehend Rudolf Ursprung/Petra Fleischanderl in:
Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Aargauischer Juristenverein
[Hrsg.] 2005, S. 426). Ebenfalls als Geldleistung gilt die
Integritätsentschädigung nach Art. 24 f. UVG (Basler Kommentar, Niggli/Übersax/
Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, zu Art. 97, S. 959, sowie zu Art.
105, S. 1037). Das Bundesgericht ist daher bezüglich der Bemessung des
Integritätsschadens nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.3 Als Sachleistung gilt gemäss Art. 13 ATSG unter anderem die Heilbehandlung
(Art. 10 UVG; vgl. Ursprung/Fleischanderl sowie Basler Kommentar, a.a.O).
Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Anspruch geltend macht, legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.
3.1 Nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ergeben die
annähernd übereinstimmenden ärztlichen Befunde, dass das rechte Knie frei
beweglich sowie weitgehend stabil ist; der Gang des Versicherten ist flüssig,
hinkfrei und symmetrisch; die Beschwielung der Füsse sowie die Muskulatur sind
seitengleich ausgeprägt. Eine Fehlbelastung, welche sich auf die Wirbelsäule
auswirkt, ist insgesamt nicht zu erkennen, weshalb die SUVA den
Kausalzusammenhang zwischen der unfallbedingten Knieschädigung und den geltend
gemachten Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden zu Recht verneint hat.

3.2 Das vorinstanzliche Ergebnis beruht auf einer umfassenden, sorgfältigen,
objektiven und inhaltsbezogenen (mithin bundesrechtskonformen) Beweiswürdigung
der medizinischen Unterlagen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG sowie BGE 132 V 393 E.
4.1 S. 400). Die Vorinstanz legt einlässlich dar, weshalb zur Beurteilung des
Kausalzusammenhangs auf die medizinischen Auskünfte der Dres. med. E.________,
Facharzt FMH für Chirurgie, Kreisarzt SUVA, vom 28. Dezember 2005 sowie
M.________ vom 31. Oktober 2006 abzustellen ist. Sie weist richtig darauf hin,
dass sich Dr. med. H.________ im Bericht vom 12. Januar 2007, soweit er
überhaupt hinsichtlich der Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs eine
abweichende Auffassung vertritt, weitgehend auf die subjektiven Angaben des
Versicherten ("hinkfreier Gang bei willentlicher Schonhaltung") bezieht. In
diesem Zusammenhang zitiert das kantonale Gericht zutreffend das Urteil U 122/
02 vom 28. Mai 2004 E. 4.1 und 4.2.1, publ. in: RtiD 2004 II S. 196, wonach ein
Schonhinken nicht geeignet ist, eine Fehlbelastung der Wirbelsäule zu
verursachen, wenn nicht zusätzlich schwerwiegende Deformationen (wie
Beinlängendifferenz oder Hüftarthrose) vorliegen, was hier nicht zutrifft. Eine
Bundesrechtsverletzung ist mit den Vorbringen in der letztinstanzlichen
Beschwerde nicht begründbar, weshalb auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen
im angefochtenen Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ein Anspruch
auf Heilbehandlung besteht daher nicht.

4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Bemessung der Integritätsentschädigung.

4.2 Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist auf die Einschätzung des
Dr. med. E.________ vom 28. Dezember 2005 abzustellen, welcher gestützt auf die
radiologischen Aufnahmen des Dr. med. B.________, Radiodiagnostisches Institut,
vom 28. Dezember 2005, sowie die klinischen Befunde eine beginnende
femorotibiale Gonarthrose mässigen Ausmasses diagnostizierte, die anhand der
SUVA-Tabelle 5 mit 5 % zu entschädigen sei. Dr. med. M.________ hielt fest,
dass sich radiologisch (gemessen an den Kriterien von Ahlbäck) keine Zeichen
einer Gonarthrose zeigten; allerdings seien aus den intraoperativen Befunden
gewisse retropatelläre Schäden bekannt; von einer erheblichen Pangonarthrose
könne aber nicht ausgegangen werden; die nach dreimaliger vorderer
Kreuzbandersatzplastik erwartungsgemäss verbliebene Instabilität des rechten
Knies sei als gering einzustufen (Bericht vom 31. Oktober 2006). Laut
Auskünften des Dr. med. H.________ war gestützt auf die Röntgenbefunde
lediglich eine "leichte Femoropatellararthrose" festzustellen; klinisch geprüft
ergab sich eine symmetrische Kniegelenksfunktion (Bericht vom 12. Januar 2007).
Insgesamt sind die radiologischen Aufnahmen des Dr. med. B.________ vom 28.
Dezember 2005, welcher zum Schluss kam, es seien keine gonarthrotischen
Veränderungen nachweisbar, von drei weiteren Ärzten mit im Wesentlichen
übereinstimmenden Ergebnissen beurteilt worden. Unter diesen Umständen dringt
die unbelegte, anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers nicht durch.
Ebensowenig ist eine erhebliche Knieinstabilität rechts ersichtlich, aufgrund
welcher der Integritätsschaden im Rahmen der SUVA-Tabelle 5 anders bemessen
werden könnte. Schliesslich liegen, wie die Vorinstanz weiter zutreffend
erwogen hat, aufgrund der ärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte vor, dass
prognostisch betrachtet im für die gerichtliche Beurteilung massgeblichen
Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 16. Mai 2006 mit einer
Verschlimmerung des Integritätsschadens zu rechnen war. Der Beschwerdeführer
übersieht wie schon im kantonalen Verfahren, dass die blosse Möglichkeit einer
Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht genügt. Der vorinstanzliche
Entscheid ist daher insgesamt auch hinsichtlich der Bemessung der
Integritätseinbusse zu bestätigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder