Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.247/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_247/2008

Urteil vom 21. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, Bürglistrasse 11, 8002
Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 6. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Eingabe vom 9. Dezember 2007, mit
welcher die 1966 geborene H.________ erklärt hat, "Ich erhebe Rekurs auf den
IV-Entscheid" (vom 28. November 2007)", da ich kaum irgendwelche Objekte mit
meinen stark geschwollenen Händen halten kann. Somit ist es mir unmöglich
meiner Tätigkeit als Putzfrau nachzugehen.", den Anforderungen an eine gültige
Beschwerde genügt. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat dies
mit Beschluss vom 6. Februar 2008 verneint und ist deshalb auf die Beschwerde
nicht eingetreten, nachdem H.________ die ihr vom Gericht gesetzte Frist zur
Verbesserung mit Androhung des Nichteintretens unbenutzt hatte verstreichen
lassen.

2.
Massgebend ist Art. 61 lit. b ATSG. Danach muss die Beschwerde im Verfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht eine gedrängte Darstellung des
Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt
sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der
Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und
verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird. Die in § 18 Abs. 2 und 3 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich vom Kanton getroffene Regelung verlangt nichts anderes.

3.
Die Verwaltung hat in der Verfügung vom 28. November 2007 einlässlich
begründet, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hat. Sie hat festgehalten, der Versicherten sei eine körperlich
leichte Tätigkeit zu 80 % zumutbar und hat hierauf unter Festlegung der
Vergleichseinkommen und in Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von
10 % den Invaliditätsgrad bestimmt.
Der dagegen erhobene einzige Einwand der Versicherten, sie könne mit ihrer
stark geschwollenen Hand kaum irgendwelche Objekte halten, genügt den
Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht, wird doch
in keiner Weise auf die angefochtene Verwaltungsverfügung Bezug genommen. Die
Eingabe ist innert der gesetzlichen Nachfrist nicht verbessert worden, weshalb
die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

4.
Die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren zu
erledigen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird verzichtet, womit auch das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten
gegenstandslos wird (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel