Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.242/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

8C_242/2008
{T 0/2}

Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
H.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannten Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2008 (Poststempel) gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr u.a. vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung
vom 28. März 2008 angesetzten, am 14. April 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48
BGG) Nachfrist behoben hat,
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass hieran die von der Beschwerdeführerin nach der Mitteilung des
Bundesgerichts vom 28. März 2008 diesem überbrachten Eingaben vom 14. und 29.
April 2008 nichts ändern, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der
fehlenden Beilagen innert der angesetzten Frist nicht behoben worden ist,

dass die genannten Eingaben den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten
Formerfordernissen nicht zu genügen vermögen,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz