Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.23/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_23/2008

Urteil vom 4. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
13. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Januar 2008 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2008 an B.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. zur Anfechtung vorinstanzlicher
Nichteintretensentscheide BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw.
2),
dass die Beschwerde vom 9. Januar 2008 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine
substantiierte Begründung im Sinne einer hinreichend sachbezogenen
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des
Bundesgerichts vom 10. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen
Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer
ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit
einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet
geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz