Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.238/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_238/2008

Urteil vom 5. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Ronald Pedergnana,
Rorschacher Strasse 21, 9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
19. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1974 geborene B.________ meldete sich am 30. Mai 2007 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen
verneinte die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 26. September 2007 mangels
Invalidität einen Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung.

B.
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Februar 2008 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung sei
die Sache an die Vorinstanz, eventuell an die IV-Stelle, zur Ergänzung des
medizinischen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur
soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs
einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere zum Invaliditätsbegriff (Art. 8
ATSG; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 127 V 294 E. 4c + 5a S.
298 f.; Urteil I 677/03 vom 28. Mai 2004, E. 2.3.1), zur Aufgabe des Arztes bei
der Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen)
und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis)
zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten,
insbesondere des Austrittsberichts der Klinik V.________ vom 30. Januar 2006
und der Stellungnahme des Hausarztes vom 15. Juni 2007, festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin für leichte wechselbelastende Tätigkeiten nach einer kurzen
Anpassungszeit ganztags zu 100 % arbeitsfähig sei; eine somatische
Beeinträchtigung mit Krankheitswert liege nicht vor; die verdachtsweise
gestellte Diagnose einer depressiven Entwicklung schliesse sodann ein
psychisches Leiden mit Krankheitswert aus.
Auf die in allen Teilen überzeugende Begründung kann verwiesen werden (Art. 109
Abs. 3 BGG). Es wird nichts vorgebracht, was die Sachverhaltsfeststellung des
kantonalen Gerichts nach Art. 97 Abs. 1 BGG als offensichtlich unrichtig oder
auf einer Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruhend
erscheinen lassen könnte. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde im
Wesentlichen in einer im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis unzulässigen
Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und an der Stellungnahme des
Hausarztes vom 15. Juni 2007.
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist eine depressive
Entwicklung, für die lediglich eine Verdachtsprognose besteht, grundsätzlich
nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in
Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen
Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte
Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2). Gleiches gilt auch für
die somatoforme Schmerzstörung (siehe dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354), für
die nicht einmal eine Verdachtsdiagnose besteht. Abgesehen davon müsste die
durch die beiden Kinder und das Führen zweier Haushalte bedingte, nicht
unerhebliche Belastung - da invaliditätsfremd - vom
sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet unbeachtlich bleiben
(BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355). Dergestalt durfte die Vorinstanz auf weitere
medizinische Abklärungen verzichten (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; antizipierte
Beweiswürdigung). Aus demselben Grund ist von der beantragten Rückweisung
abzusehen. Daran ändert der letztinstanzlich ins Recht gelegte, erst nach dem
vorinstanzlichen Entscheid erstellte Bericht von Dr. med. M.________ vom 20.
Februar 2008, nichts.

4.
Ist die Arbeitsfähigkeit nicht oder allein aus invalidenversicherungsrechtlich
nicht relevanten Gründen eingeschränkt, entfällt von vornherein jegliche
Leistungspflicht aus dieser Versicherung für allfällige Einschränkungen in der
Erwerbsfähigkeit (BGE 105 V 139 E. 1b S. 141). Dies hat die Vorinstanz richtig
erkannt und die Beschwerde bereits aus diesen Gründen abgewiesen.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel erledigt wird.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Grünvogel