Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.237/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_237/2008

Urteil vom 7. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
23. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1960 geborene M.________ hatte sich im August 2001 unter Hinweis auf
Bandscheibenprobleme erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) angemeldet. Die IV-Stelle des
Kantons Aargau wies das Begehren mit unangefochten gebliebender Verfügung vom
26. Februar 2003 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von
34% ab. Nachdem M.________ am 22. März 2004 einen Auffahrunfall erlitten hatte,
meldete er sich im Mai 2005 erneut bei der Invalidenversicherung an und
beantragte aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eine
Rente. Die IV-Stelle klärte die medizinischen Verhältnisse ab und wies das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 sowie Einspracheentscheid
vom 27. Oktober 2006 ab, weil keine wesentliche Änderung des medizinischen
Sachverhalts vorliege. Sie bezeichnete den Versicherten in einer angepassten
Tätigkeit als voll arbeitsfähig und bestätigte den bisherigen Invaliditätsgrad
von 34%.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 23. Oktober 2007 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die
Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

D.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 wies das Schweizerische Bundesgericht, I.
sozialrechtliche Abteilung, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der
Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung für eine nachträgliche
Einreichung von Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze
zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zum Invaliditätsbegriff (Art. 8 ATSG),
zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), zur Invaliditätsbemessung
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG) sowie zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) anwendbaren Rechtsgrundsätzen (BGE 133 V
108 E. 4.2 S. 109 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt worden. Richtig sind auch
die Ausführungen über die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der
Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) sowie über den Beweiswert und
die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und pflichtgemässer Würdigung
der gesamten Aktenlage namentlich gestützt auf den Bericht des Dr. med.
S.________, Rheumatologie, Spital X.________, vom 8. November 2004
festgestellt, dass der Neuanmeldung des Versicherten keine die Arbeitsfähigkeit
zusätzlich einschränkenden Beschwerden zu Grunde liegen, sondern nach wie vor
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit
auszugehen ist. An diese Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht unter
dem Blickwinkel der in Erw. 1 hievor dargelegten engen Kognition gebunden (Art.
105 Abs. 1 BGG), zumal von einer Rechtsfehlerhaftigkeit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG keine Rede sein kann.
Namentlich verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das kantonale Gericht im
Rahmen seiner Beweiswürdigung berücksichtigte, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte mit Blick auf das - für die Behandlung unabdingbare -
Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Für die
letztinstanzlich beantragte Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen
bleibt somit kein Raum. Daran ändert die vor Bundesgericht neu ins Recht
gelegte zusammenfassende Darstellung des medizinischen Sachverhalts durch den
Hausarzt Dr. med. Y.________, vom 15. März 2008 nichts, zumal der angefochtene
Entscheid keinen Anlass dazu gab.

3.2 Dem sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers, die ihm attestierte
Arbeitsfähigkeit sei wirtschaftlich nicht verwertbar, ist sodann
entgegenzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss Gesetz nicht der
aktuelle, sondern der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend ist. Damit sind bei
der Beurteilung der Aussichten einer versicherten Person, auf dem Arbeitsmarkt
effektiv vermittelt zu werden, nicht die dort herrschenden konjunkturellen
Verhältnisse massgebend; vielmehr wird - abstrahierend - unterstellt,
hinsichtlich der in Frage kommenden Stellen bestehe ein Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage (Urteil R. vom 16. Januar 2006, I 180/05, E. 5.1).

3.3 Gegen die Festsetzung des Valideneinkommens erhebt der Beschwerdeführer
keine Einwände. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen bringt er indes vor, es
sei ein Leidensabzug von 25% zu gewähren. Die Höhe des leidensbedingten Abzuges
ist eine typische Ermessensfrage und letztinstanzlicher Korrektur damit nur
dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt hat. In der Festlegung des Abzugs von 20% ist keine solche
Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in
diesem Punkt bundesrechtskonform ist.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch