Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.235/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_235/2008

Urteil vom 6. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 20. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2008,
in die F.________ unter anderem zugestellte Mitteilung des Bundesgerichts vom
28. März 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse
hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine
Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von F.________ dem Bundesgericht am 31. März 2008
(Poststempel) zugesandte Eingabe,

in das nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 2. April 2008
betreffend Kostenvorschuss von F.________ am 8. April 2008 eingereichte
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da sie - trotz der Mitteilung des
Bundesgerichts vom 28. März 2008 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels -
namentlich keine sachbezogene Begründung enthalten, indem den Ausführungen
nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das
sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juni 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz