Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.231/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_231/2008

Urteil vom 3. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern,
6002 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
14. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene S.________ war seit 16. Mai 1990 als Schmiedemitarbeiter für
die Firma I.________ AG tätig. Bei einer Messerstecherei zog er sich am 27.
April 2002 diverse Verletzungen zu. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Versicherungsleistungen. Mit
rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 kürzte sie
ihre Geldleistungen wegen Beteiligung an einer Rauferei um 50 %. Am 25. Mai
2004 sprach sie S.________ verfügungsweise mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine
Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 19 %, zu. In
Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache richtete sie ihm rückwirkend ab 1.
Juni 2004 ein volles Taggeld aus (Schreiben der SUVA vom 12. und 20. Mai 2005).
Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 sprach sie ihm ab 1. Juli 2006 eine Rente,
entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 82 %, zu.

Die IV-Stelle Luzern gewährte S.________ ab 1. April 2003 eine bis 31. Januar
2004 befristete halbe Invalidenrente (Verfügung vom 12. Oktober 2004). Dies
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2005. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hob diesen Einspracheentscheid auf und
wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurück
(Entscheid vom 23. März 2007). Auf die dagegen von der IV-Stelle erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 9C_250/2007 vom 18. Oktober
2007).

Mit Schreiben vom 11. November 2003 hatte die Firma I.________ AG das
Arbeitsverhältnis per 29. Februar 2004 durch Kündigung aufgelöst. Ebenfalls am
11. November 2003 hatte sich S.________ zur Arbeitsvermittlung angemeldet und
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt. Die Arbeitslosenkasse des
Kantons Luzern richtete ab 1. März 2004 Arbeitslosentaggelder aus. Mit
Verfügung vom 3. Juni 2005 forderte sie die vom 1. Juni 2004 bis 30. April 2005
ausbezahlten Taggelder im Betrag von Fr. 27'283.85 zurück. In teilweiser
Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache, soweit darauf eingetreten wurde,
hielt sie fest, sie habe Fr. 13'926.40 mit Leistungen der SUVA verrechnet und
den Restbetrag von Fr. 13'357.45 müsse der Versicherte nicht zurückerstatten
(Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2005). Für die Zeit ab 1. Mai 2005 lehnte
die Kasse die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab (Verfügung vom
24. Oktober 2005). Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid
vom 21. September 2006).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde
in dem Sinne gut, dass es die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheides vom
21. September 2006 an die Arbeitslosenkasse zurückwies, damit diese im Sinne
der Erwägungen verfahre (Entscheid vom 14. Februar 2008).

C.
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben
und die Anspruchsberechtigung sei ab 1. Mai 2005 zu verneinen.

S.________ lässt das Rechtsbegehren stellen, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben
und die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihm ab 1. Mai 2005 -
vorbehältlich der Überentschädigungsbestimmungen - Arbeitslosentaggelder auf
der Basis einer vollen Erwerbsfähigkeit auszurichten; ferner lässt er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das kantonale Gericht hat erwogen, die SUVA richte zwar erst ab 1. Juli 2006
eine Rente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 82 %, aus, da sich aber
die Verhältnisse von Mai 2005 bis Juli 2006 nicht verändert hätten, sei davon
auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit für die Jahre 2005 und 2006
gleichbleibend 18 % betrage. Basierend auf dieser Resterwerbsfähigkeit sei der
versicherte Verdienst zu ermitteln und die Arbeitslosenkasse habe ab 1. Mai
2005 auf dieser Grundlage Arbeitslosentaggelder zu leisten, sofern alle übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Sache wurde zur Abklärung der
restlichen Anspruchsvoraussetzungen und zur (allfälligen) Festsetzung der
Taggeldhöhe an die Verwaltung zurückgewiesen.

1.1 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. dazu Urteil [des
Bundesgerichts] 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR
2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen - selbstständig eröffneten - Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit
Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus,
dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
1.2
1.2.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings
für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten
werden, ohne dass der Endentscheid abgewartet werden müsste (BGE 133 V 477 E.
5.2, 5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_682/2007 vom 30.
Juli 2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31
S. 115).
1.2.2 Im Umstand, dass der vorinstanzliche Gerichtsentscheid materiell
verbindliche Anordnungen hinsichtlich der Dauer und der Berechnung des
Arbeitslosentaggeldanspruchs enthält (insbesondere Festsetzung der
Arbeitslosenentschädigung auf der Grundlage einer Resterwerbsfähigkeit von 18 %
für die Zeit ab 1. Mai 2005), welche die Arbeitslosenkasse verpflichten, die
Taggelder anhand von ihrer Auffassung nach unrichtigen - allenfalls auch
während der Dauer des Bezugs voller Taggelder der Unfallversicherung zu einer
Leistungszusprache der Arbeitslosenversicherung führenden - Vorgaben zu
ermitteln, ist offenkundig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Indem die Vorinstanz den
grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung insoweit bejaht, wird
der Beurteilungsspielraum der Verwaltung wesentlich eingeschränkt. Die
Arbeitslosenkasse wird aufgrund des angefochtenen Entscheides verpflichtet,
eine Taggeldberechnung auf einer Grundlage vorzunehmen, die sie als
rechtswidrig erachtet. Dazu kommt, dass sie sich ausser Stande sähe, ihre
eigene Verfügung anzufechten, und die Gegenpartei wird in der Regel kein
Interesse haben, dem möglicherweise zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu
opponieren, sodass der kantonale Vor- oder Zwischenentscheid nicht mehr
korrigiert werden könnte (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_682/2007 vom 30. Juli
2008 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S.
115). Auf die Beschwerde der Kasse ist daher - trotz insoweit fehlender
Begründung in der letztinstanzlich eingereichten Rechtsschrift der
Beschwerdeführerin - einzutreten.

2.
Auf den in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag, es seien ab 1. Mai 2005
(vorbehältlich der Überentschädigungsbestimmungen) auf der Basis einer vollen
Erwerbsfähigkeit ermittelte Arbeitslosentaggelder auszurichten, kann hingegen
nicht eingetreten werden, weil das Bundesgerichtsgesetz die Anschlussbeschwerde
nicht vorsieht (Art. 90 ff. BGG; BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335; MEYER, in:
Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, N. 4 zu Art. 102 BGG). Das Bundesgericht
darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG),
wobei Ausgangspunkt der Bindungswirkung das Rechtsbegehren der
beschwerdeführenden Partei, nicht jenes des Beschwerdegegners ist; der Antrag
des Beschwerdegegners hat keine selbstständige Bedeutung für die Festlegung der
Spruchzuständigkeit (MEYER, a.a.O., N. 2 zu Art. 107 BGG). Der Beschwerdegegner
weist zu Recht darauf hin, dass auf seine Beschwerde, hätte er eine solche
erhoben, mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten worden
wäre, weil er seinen Standpunkt ohne weiteres gegen die im Rahmen der
Rückweisung an die Verwaltung neu zu erlassende Verfügung geltend machen kann
(im Gegensatz zur Kasse: vgl. E. 1.2.2 hiervor). Im vorliegenden Verfahren sind
die Vorbringen des Beschwerdegegners im Rahmen der Prüfung der Anträge der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Einwände ausserhalb dieses Rahmens
kann er allenfalls beschwerdeweise gegen den im Rückweisungsverfahren gefällten
Entscheid vorbringen.

3.
3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG;
Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

4.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen zur Vermittlungsfähigkeit im
Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG)
und von behinderten Personen im Speziellen (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 2 AVIG und Art. 15 Abs. 3 AVIV) zutreffend dargelegt. Richtig
ist auch der Hinweis darauf, dass der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung graduelle Abstufungen ausschliesst. Entweder ist die
versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5
AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124
E. 2 S. 126, 125 V 51 E. 6a S. 58).

5.
Für die vorliegend relevante Zeit vom 1. Mai 2005 bis 21. September 2006 (Datum
des Einspracheentscheides) ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdegegners
unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte in der erwähnten
Zeitspanne neben den Zahlungen der Unfallversicherung (die
Invalidenversicherung hat keine Leistungen erbracht) auch noch Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hat. Für die Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass
die SUVA vom 1. Juni 2004 bis 30. Juni 2006 ein volles Taggeld ausgerichtet hat
und seit 1. Juli 2006 eine Rente, entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 82
%, bezahlt (jeweils gekürzt um 50 % wegen Selbstverschuldens).

6.
6.1
6.1.1 Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3
ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur
vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die
Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld; dieser
dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen
Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder
beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz
darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2
AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und
weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter
Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle
übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn
sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 %
arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG).
6.1.2 Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung
ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in
Betracht kommen (BGE 117 V 244 E. 3c S. 246 f.), und erfasst - im Unterschied
zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG - Fälle bloss vorübergehend fehlender oder
verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 124 E. 3b S. 127; GERHARD GERHARDS,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I [Art. 1-58], 1988,
N. 5 zu Art. 28 AVIG) infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und
Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und
damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und
Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung und
insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse
der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser sollte namentlich bei
Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch
bestehen (BGE 128 V 149 E. 3b S. 155).
6.1.3 Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen
vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28
AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide
Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung,
wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in Betracht
kommen. Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die
Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Die
Arbeitslosenversicherung ist vorleistungspflichtig, wenn die versicherte Person
nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Über das
Kriterium der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die
Abgrenzung zu den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124
E. 3a und b, S. 127; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale
Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2264 Rz. 280).

6.2 Das kantonale Gericht und der Beschwerdegegner sind der Ansicht, Art. 28
Abs. 4 AVIG sei nicht anwendbar, weil der Versicherte nicht bloss
vorübergehend, sondern dauernd nicht oder vermindert arbeitsfähig sei. Bei
dieser Sachlage sei Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG, wonach der körperlich oder
geistig Behinderte als vermittlungsfähig gilt, wenn ihm bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem
Arbeitsmarkt eine zumutbar Arbeit vermittelt werden könnte, relevant. Bei
dieser Betrachtungsweise wird allerdings übersehen, dass die SUVA dem
Versicherten gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV (vom 1. Juni 2004) bis 30. Juni 2006 ein
ganzes Taggeld ausgerichtet hat. Die Frage, ob der Versicherte während dieser
Zeit dauernd oder lediglich vorübergehend nicht oder vermindert arbeitsfähig
war, tritt bei dieser Konstellation in den Hintergrund und kann letztlich offen
bleiben. Denn Art. 25 Abs. 3 UVV (für Personen, welche zum Zeitpunkt des
Unfalls erwerbstätig waren; vgl. die identische Regelung in Art. 5 Abs. 4 UVAL
für Personen, die zur Zeit des Unfalls arbeitslos waren) bildet das Gegenstück
zu Art. 28 Abs. 4 AVIG. Mit dieser Regelung wird die Koordination zwischen der
Unfall- und der Arbeitslosenversicherung in der Weise hergestellt, dass die
Leistungspflicht der einzelnen Systeme aufeinander abgestimmt wird (UELI
KIESER, Die Taggeldkoordination im Sozialversicherungsrecht, AJP 2000 S. 255).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV erbringt die Unfallversicherung die ganze Leistung,
wenn die Arbeitsunfähigkeit eines arbeitslosen Versicherten mehr als 50 %
beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber
höchstens 50 % beträgt; bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent
besteht kein Taggeldanspruch. Demgemäss kann die arbeitslose Person das volle
Unfalltaggeld beanspruchen, wenn sie zu mehr als 50 % arbeitsunfähig ist (Art.
25 Abs. 3 erster Teilsatz UVV), und sie hat in diesem Fall keinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung; bei einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 75 %
erbringt die Arbeitslosenversicherung ein halbes, bei einer Arbeitsfähigkeit
von 75 % und mehr ein ganzes Taggeld (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Die
Koordinationsregel von Art. 28 Abs. 4 AVIG gilt in diesen Fällen unabhängig
davon, ob vorgängig Art. 28 Abs. 1 AVIG zur Anwendung gelangt ist und ob die
Arbeitsunfähigkeit vor oder erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit eingetreten
ist (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 Rz. 265). Weil die SUVA somit in der Zeit vom
1. Mai 2005 bis zum 30. Juni 2006 volle Taggelder, basierend auf einer 50 %
übersteigenden Arbeitsunfähigkeit (effektiv nahm sie eine Arbeitsfähigkeit von
maximal 20 % an), geleistet hat, besteht aufgrund der ausdrücklichen und
spezifischen Koordinationsbestimmungen von Art. 28 Abs. 4 AVIG und Art. 25 Abs.
3 UVV bis Ende Juni 2006 kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Insoweit kann
dem angefochtenen Gerichtsentscheid nicht gefolgt werden.

7.
7.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung
massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder
mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind
die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht
Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1
Satz 1 AVIG). Bei Versicherten, die unmittelbar vor oder während der
Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer
Erwerbsfähigkeit erleiden, ist gemäss Art. 40b AVIV der Verdienst massgebend,
welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Art. 40b AVIV betrifft
die Abgrenzung der Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung gegenüber anderen
Versicherungsträgern nach Massgabe der Erwerbsfähigkeit. Sinn und Zweck der
Verordnungsbestimmung ist mit anderen Worten, die Leistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung auf einen Umfang zu beschränken, welcher sich nach der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit der versicherten Person während der Dauer der
Arbeitslosigkeit auszurichten hat. Da die Arbeitslosenversicherung nur für den
Lohnausfall einzustehen hat, welcher sich aus der Arbeitslosigkeit ergibt, kann
für die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung keine Rolle spielen, ob ein
anderer Versicherungsträger Invalidenleistungen erbringt (BGE 133 V 524 E. 5.2
S. 527).

7.2 Tritt eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die
aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit,
welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in
diesen Fällen eine Anpassung nach Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss
Art. 40b AVIV ist daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem
Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit
aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen
könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn
sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht
im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung
mit Art. 37 AVIV Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst bildet (BGE
133 V 530 E. 4.1.2 S. 534).

Vorliegend ist die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung mit dem Unfallereignis
vom 27. April 2002, während der Anstellung bei der ehemaligen Arbeitgeberin,
eingetreten. Der versicherte Verdienst basiert auf dem in diesem
Arbeitsverhältnis erzielten Lohn, welcher die Einbusse in der Erwerbsfähigkeit
nicht berücksichtigt. Art. 40b AVIV gelangt deshalb in der vorliegenden
Konstellation korrigierend ab Beginn des UV-Rentenanspruchs, somit ab 1. Juli
2006 zur Anwendung. Für die Zeit ab 1. Juli 2006 hat die Unfallversicherung
einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 82 % festgestellt. Die Invalidenversicherung
hat keine Leistungen erbracht. Der berichtigte versicherte Verdienst ergibt
sich aus dem in der letzten Anstellung erzielten Einkommen, multipliziert mit
dem Faktor, der aus der Differenz zwischen 100 % und dem
Erwerbsunfähigkeitsgrad in der Höhe von 82 % (gemäss Verfügung der SUVA vom 13.
Juli 2006) resultiert (BGE 132 V 357 E. 3.2.4.2 S. 360).

8.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kommt die Vorleistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3
AVIV nicht zum Tragen, da die Unfallversicherung ihre Leistungen aufgrund der
eingeschränkten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bereits erbracht hat (und weiter
erbringt). Es kann schon deshalb keine Rede davon sein, dass die
Arbeitslosenversicherung von der Fiktion einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgehen
müsste und auf dieser Grundlage ihre Taggeldleistungen festzulegen hätte.

9.
Die SUVA hat infolge des Selbstverschuldens des Versicherten sowohl die
Taggelder als auch die Rentenleistungen um je 50 % gekürzt. Die Frage, ob eine
Sozialversicherung die Leistungskürzung einer anderen Sozialversicherung
ausgleichen muss, stellt sich insbesondere dann, wenn die Sozialversicherungen
für das gleiche Risiko haften (BGE 122 V 306). Arbeitslosenversicherung und
Unfallversicherung bzw. Invalidenversicherung decken indessen unterschiedliche
Risiken ab.

9.1 Während der Zeit, in welcher die Unfallversicherung Taggelder erbringt,
muss die Arbeitslosenversicherung im Rahmen von Art. 28 Abs. 4 AVIG die
verbliebene oder wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit entschädigen (GERHARDS,
a.a.O., N. 30 zu Art. 28 AVIG). Die Arbeitsfähigkeit belief sich vorliegend
indessen nach den Abklärungen der SUVA auf maximal 20 %, weshalb während der
Zeit, in welcher die Unfallversicherung die vollen Taggelder geleistet hat,
kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden hat (Art. 28 Abs. 4
AVIG). In diesem Fall erbrachte die Unfallversicherung als für die Deckung der
Nachteile der Arbeitsunfähigkeit überwiegend zuständige Sozialversicherung die
ganze Leistung (Art. 25 Abs. 3 UVV). Ob die SUVA die (vollen) UV-Taggelder
gekürzt oder ungekürzt ausgerichtet hat, tangiert die Arbeitslosenversicherung
nicht. Letztere hat aufgrund der Regelung in Art. 28 Abs. 4 AVIG bei einer
unter 50 % liegenden Arbeitsfähigkeit von vornherein keine Taggelder zu
bezahlen.

9.2 Für die Zeit ab 1. Juli 2006 hat die SUVA eine Erwerbsunfähigkeit von 82 %
festgestellt. Demgemäss hat nach Massgabe des Art. 40b AVIV eine Korrektur des
versicherten Verdienstes stattzufinden, weil er auf einem Lohn basiert, den die
versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit wegen der zwischenzeitlich
eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte (BGE 133 V 530 E. 4.1.2 S.
534). Diese Berichtigung hat zur Folge, dass die verbleibende Erwerbsfähigkeit,
die die versicherte Person aus arbeitsmarktlichen Gründen nicht verwerten kann,
im Rahmen des der Arbeitslosenentschädigung zugrunde zu legenden versicherten
Verdienstes berücksichtigt wird. Hingegen berührt die aus gesundheitlichen
Gründen nicht verwertbare Erwerbsfähigkeit und insofern auch die
verschuldensbedingte Kürzung der UV-Invalidenrente die Arbeitslosenversicherung
nicht. Letztere kann nur die Lohneinbusse im Rahmen der verbliebenen
Erwerbsfähigkeit ersetzen, nicht aber den gesundheitsbedingt nicht mehr
erwirtschafteten Verdienst. Die Tatsache, dass die Unfallversicherung ihre
Erwerbsersatzleistungen infolge Selbstverschuldens des Versicherten gekürzt
hat, muss für die Arbeitslosenversicherung ohne Relevanz bleiben.

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Arbeitslosenkasse vom 1. Mai 2005
bis 30. Juni 2006, während der Dauer der Ausrichtung von vollen UV-Taggeldern,
keine Leistungspflicht trifft. Ab. 1. Juli 2006 bezieht der Versicherte eine
Rente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 82 %. Im
Rahmen der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung wird die Arbeitslosenkasse
demgemäss zu prüfen haben, ob ab 1. Juli 2006 die übrigen
Anspruchsvoraussetzungen für Taggelder der Arbeitslosenversicherung erfüllt
sind und - bejahendenfalls - ab 1. Juli 2006 Taggelder erbringen, basierend auf
einem im Sinne von Art. 40b AVIV angepassten versicherten Verdienst.

11.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt
(Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die
vorliegende Beschwerde wird abgewiesen, weil es bei der vorinstanzlichen
Rückweisung an die Arbeitslosenkasse bleibt. Indessen beschränkt sich die
Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung auf den Zeitraum ab 1. Juli 2006.
Es ist deshalb von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Rahmen von drei
Vierteln auszugehen. Die Gerichtskosten sind entsprechend zu einem Viertel der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner wird im Rahmen seines
Unterliegens zu drei Vierteln kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ersucht
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Soweit er obsiegt, erweist sich das Gesuch als gegenstandslos, im Übrigen kann
dem Ersuchen indessen stattgegeben werden, da die hierfür erforderlichen
Bedingungen (Bedürftigkeit, Gebotenheit der Vertretung) gegeben sind (BGE 125 V
201 E. 4a S. 202, 371 E. 5b S. 372 f.; je mit Hinweisen). Es wird jedoch
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Auf die Anschlussbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 125.-
und dem Beschwerdegegner Fr. 375.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners
wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

5.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 700.- zu entschädigen.

6.
Rechtsanwalt Beat Rohrer wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdegegners
bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2100.- ausgerichtet.

7.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für
Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz